Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 1
- Registriert: Mittwoch 3. Juni 2020, 08:58
Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Hallo zusammen,
folgender Fall:
In einem 4-Parteienhaus (Bj. 1960er Jahre) sind die Zählerplätze und Unterverteilungen für die Wohnungen noch in Holzkästen im Treppenhaus auf der jeweiligen Etage.
Es soll nun im Keller ein Zählerschrank installiert werden und in dem Zuge die Elektrosteigleitungen erneuert werden. Zusätzlich sollen die Unterverteilungen vom Hausflur in die jeweiligen Wohnungen umgesetzt werden.
Frage: Ist in diesem Zuge auch die Installation innerhalb der Wohnungen auf den neusten Stand zu bringen oder kann das nach und nach beim Mieterwechsel gemacht werden?
Viele Grüße
Sebastian
folgender Fall:
In einem 4-Parteienhaus (Bj. 1960er Jahre) sind die Zählerplätze und Unterverteilungen für die Wohnungen noch in Holzkästen im Treppenhaus auf der jeweiligen Etage.
Es soll nun im Keller ein Zählerschrank installiert werden und in dem Zuge die Elektrosteigleitungen erneuert werden. Zusätzlich sollen die Unterverteilungen vom Hausflur in die jeweiligen Wohnungen umgesetzt werden.
Frage: Ist in diesem Zuge auch die Installation innerhalb der Wohnungen auf den neusten Stand zu bringen oder kann das nach und nach beim Mieterwechsel gemacht werden?
Viele Grüße
Sebastian
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Moin Sebastian,
dazu gibt es im Regelwerk keine klare Aussage. Der Hauseigentümer ist gut beraten, ein Sanierungskonzept (z. B. Steigeleitungen/Zähleranlage 2020, Wohungen bei Mieterwechsel jedoch spätestens bis 2025) zu erstellen. Dies sollte dokumentiert werden, so dass man bei Bedarf seinen Sanierungswillen untermauern kann.
Man kann auch die Meinung vertreten, dass der Eingriff derart wesentlich ist, dass die Wohnungen sofort mit saniert werden müssen. Hierzu wäre allerdings auch eine detaillierte Anlagenkenntnis erforderlich. 60er Jahre bedeutet wahrscheinlich TN-C-System mit Stegleitungen. Da besteht schon ein gewisser Handlungsbedarf. Ein Anlass zu hektischen Maßnahmen ist aber nicht unbedingt gegeben.
Gruß Olaf
dazu gibt es im Regelwerk keine klare Aussage. Der Hauseigentümer ist gut beraten, ein Sanierungskonzept (z. B. Steigeleitungen/Zähleranlage 2020, Wohungen bei Mieterwechsel jedoch spätestens bis 2025) zu erstellen. Dies sollte dokumentiert werden, so dass man bei Bedarf seinen Sanierungswillen untermauern kann.
Man kann auch die Meinung vertreten, dass der Eingriff derart wesentlich ist, dass die Wohnungen sofort mit saniert werden müssen. Hierzu wäre allerdings auch eine detaillierte Anlagenkenntnis erforderlich. 60er Jahre bedeutet wahrscheinlich TN-C-System mit Stegleitungen. Da besteht schon ein gewisser Handlungsbedarf. Ein Anlass zu hektischen Maßnahmen ist aber nicht unbedingt gegeben.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 2240
- Registriert: Sonntag 12. November 2006, 21:40
- Wohnort: Köln
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Der vorgesehene Weg des TE ist so absolut üblich.
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 2003
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 12:17
- Kontaktdaten:
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Sofern die Anlagen in den Wohnungen keine groben Mängel nach den Normen zum Zeitpunkt der Errichtung aufweisen, sehe ich eine etappenweise Sanierung einzelner Anlagenteile eigentlich kein grundlegendes Problem. Bei Vorliegen von TN-C (es könnte ja auch TT sein) müsste man die Steigleitung sinnvollerweise analog zum Vorschlag des ÖVE in 3L+N+PEN ausführen, der PEN wird ab der künftigen Sanierung nur noch als PE genützt, der N bleibt in Wohnungen mit reinen TN-C-Installationen bis dahin ungenützt.
Einzig kitzliger Punkt wäre die Änderung von Stromkreisleitungen (da ja die Position des Verteilers geändert wird) in TN-C-Anlagenteilen, da hat man ja in einer neuen Leitung einen PEN mit 1,5 oder 2,5 mm2.
Für Stromkreise mit getrenntem N und PE scheint der Einbau von FIs mit 30 mA ratsam, auch wenn er durch den reinen Tausch des Stromkreisverteilers wohl nicht zwingend gefordert wäre.
Einzig kitzliger Punkt wäre die Änderung von Stromkreisleitungen (da ja die Position des Verteilers geändert wird) in TN-C-Anlagenteilen, da hat man ja in einer neuen Leitung einen PEN mit 1,5 oder 2,5 mm2.
Für Stromkreise mit getrenntem N und PE scheint der Einbau von FIs mit 30 mA ratsam, auch wenn er durch den reinen Tausch des Stromkreisverteilers wohl nicht zwingend gefordert wäre.
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Moin Trumbaschl,Trumbaschl hat geschrieben: ↑Montag 8. Juni 2020, 12:21 ... Einzig kitzliger Punkt wäre die Änderung von Stromkreisleitungen (da ja die Position des Verteilers geändert wird) in TN-C-Anlagenteilen, da hat man ja in einer neuen Leitung einen PEN mit 1,5 oder 2,5 mm2. ...
da die UV vom Treppenraum in die Wohnung verlegt wird, besteht die Hoffnung, dass die Bestandsleitungen lang genug sind, um am neuen Standort wieder aufgelegt zu werden. So zumindest meine Erfahrungen.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 2240
- Registriert: Sonntag 12. November 2006, 21:40
- Wohnort: Köln
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Da in Wohnungen in aller Regel eine Unterputzistallation anzutreffen ist, ist die Annahme da irgendwelche Leitungen umschwenken zu können doch wohl illosorisch.
Üblicherweise haben Wohnungen dieses Baujahres einen Licht/Steckdosenstromkreis, und einen Herdanschluß.
Bei derartigen Sanierungen werden oft neue Leitungen für Bad und Küche verlegt, und besagter Lichstromkreis an günstiger Stelle neu eingespeist, der PEN der neuen Einspeisung hat dann eben besagte 1,5mm². Damit kann ich persönlich sehr gut Leben, da im gegenzug die potentielle Überlastung durch sämtliche Großgeräte in der Küche/Bad wegfällt.
Üblicherweise haben Wohnungen dieses Baujahres einen Licht/Steckdosenstromkreis, und einen Herdanschluß.
Bei derartigen Sanierungen werden oft neue Leitungen für Bad und Küche verlegt, und besagter Lichstromkreis an günstiger Stelle neu eingespeist, der PEN der neuen Einspeisung hat dann eben besagte 1,5mm². Damit kann ich persönlich sehr gut Leben, da im gegenzug die potentielle Überlastung durch sämtliche Großgeräte in der Küche/Bad wegfällt.
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Moin ego,
kommt immer auf das Baujahr und die Ausführung an. Ich hatte seinerzeit viele Anlagen mit NYRUZY oder Bergmannrohr - alles aP.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 2240
- Registriert: Sonntag 12. November 2006, 21:40
- Wohnort: Köln
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Das ist mir in Wohnungen zum Glück noch nie untergekommen!
Mag daran liegen das in Köln quasi keine Vorkriegsinstallation mehr existiert.
Der TE schrieb aber auch von 60er Jahre Installation!
Mag daran liegen das in Köln quasi keine Vorkriegsinstallation mehr existiert.
Der TE schrieb aber auch von 60er Jahre Installation!
- Elt-Onkel
- Null-Leiter
- Beiträge: 7801
- Registriert: Donnerstag 25. März 2004, 01:08
- Kontaktdaten:
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Hallo,
Ich würde ja liebend gerne umstellen.
Aber wer hat das Jahr 2025 als Ziel definiert ?
...
Bitte das Jahr 2025 belegen.
Ich würde ja liebend gerne umstellen.
Aber wer hat das Jahr 2025 als Ziel definiert ?
...
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Re: Unterverteilung bei Zählerplatzwechsel
Moin Elt-Onkel,
2025 war eine willkürliche Festlegung in einem Beispiel. Das Zeitintervall muss der Betreiber festlegen.
Gruß Olaf
2025 war eine willkürliche Festlegung in einem Beispiel. Das Zeitintervall muss der Betreiber festlegen.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794