Brandschutz Verlegung auf Holz
- Strippe-HH
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
In Außenbereichen mache ich es auch nur im Rohr.
So hatte ich im gleichen Objekt das Carport mit Metalldach und die Außenterrasse am Haus mit einem Dach aus durchsichtigen Dachplatten in Rohrinstallation installiert. Und das auch nur wegen UV-Strahlung und Hitzestau unter dem Dach.
Natürlich ist es nicht vermeidbar dass immer ein bisschen NYM frei bleibt. Da auch Abzweigdosen auf Holz montiert werden mussten, habe ich bewusst teurere Spelsberg-iso-Dosen genommen anstatt diese Wikadosen wo nach einigen Jahren der Deckel beim Abnehmen zerbricht.
So hatte ich im gleichen Objekt das Carport mit Metalldach und die Außenterrasse am Haus mit einem Dach aus durchsichtigen Dachplatten in Rohrinstallation installiert. Und das auch nur wegen UV-Strahlung und Hitzestau unter dem Dach.
Natürlich ist es nicht vermeidbar dass immer ein bisschen NYM frei bleibt. Da auch Abzweigdosen auf Holz montiert werden mussten, habe ich bewusst teurere Spelsberg-iso-Dosen genommen anstatt diese Wikadosen wo nach einigen Jahren der Deckel beim Abnehmen zerbricht.
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- Null-Leiter
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
kabelmafia hat geschrieben: ↑Sonntag 3. Dezember 2017, 23:54 Moin,
ich hab noch mal kurz nachgesehen:
In der VDE 0100:1965 war es im § 42N noch unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt NYIF in einer Fehlbodendecke zu verlegen.
In der VDE 0100:5.73 war es im § 42 dann nicht mehr erlaubt.
Ich kann mich erinnern, dass um 1970 einige Fachartikel zu dem Thema erschienen sind. Ergebnis war dann die Normänderung.
Wer also heute NYIF auf Holz findet kann es entweder wegreißen weil es zum Errichtungszeitpunkt nict mehr zulässig war oder weil es die 40 Jahre zu erwartende Lebensdauer überschritten hat. Auf jeden Fall eine deutliche Gefahrenquelle...
VDE 0100 / 5.73, § 42c) 3.)
Stegleitungen, sind für das Verlegen im oder unter Putz und nur in trockenen Räumen zulässig.
Sie müssen, abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen, auf ihrem ganzen Verlauf mindestens 4 mm stark vom Putz bedeckt sein.
Ohne Putzabdeckung dürfen sie lediglich verlegt werden:
a) In Hohlräumen von Decken und Wänden, die aus Beton, Stein oder ähnlichen nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Stegleitungen dürfen jedoch nicht in Kunststoffkanälen verlegt werden.
b) Das Verlegen unter Gipskartonplatten ist zulässig, wenn die Platten nicht geschraubt oder genagelt werden,
sondern z.B. mit Gipspflastern auf Decken oder Wänden befestigt sind, die aus Beton, Stein oder ähnlichen nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wenn die Gipskartonplatten mit einer Wärmedämmschicht versehen sind, muss diese mindestens schwer entflammbar sein.
Das Verlegen ist nicht zulässig, wenn die Gipskartonplatten auf einem Lattenrost aufgebracht werden,
weil hierbei mit einer Beschädigung der Leitungen beim Aufbringen des Lattenrostes gerechnet werden muss.
Nicht zulässig ist ferner das Verlegen von Stegleitungen auf Holz oder in Holzhäusern und in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
bzw. in von diesen nicht durch Brandmauern getrennten Gebäudeteilen.
Stegleitungen dürfen nicht einbetoniert werden.
Weiterhin dürfen Stegleitungen nicht unmittelbar auf oder unter Drahtgeweben, Streckgeweben, Streckmetallen oder dgl. Verlegt werden.
Sie dürfen nicht in Kabel- oder Installationskanälen liegen.
Anhäufung durch Bündelung von Stegleitungen ist unzulässig.
Im und unter Putz sowie in Decken und Wandhohlräumen verlegte Leitungen gelten als außerhalb des Handbereiches angeordnet
und mechanisch geschützt.
Zur Befestigung der Stegleitungen dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden,
die eine Formänderung oder Beschädigung der Isolierhülle ausschließen.
Zulässige Befestigungsmittel sind beispielsweise Gipspflaster oder der Leitungsform angepasste Schellen aus Isolierstoff oder aus Metall
mit isolierender Zwischenlage.
Auch das Befestigen durch Nageln ist zulässig.
Es dürfen nur Stahlnadeln mit Isolierstoff-Unterlegscheibe und Rundkopf verwendet werden,
dessen Durchmesser kleiner ist als der der Unterlegscheibe.
Zwei sich kreuzende Stegleitungen dürfen nicht mit einer Stahlnadel gemeinsam befestigt werden.
Die Leitung muss auf der Rohmauer aufliegen, damit nicht beim Verputzen zwischen Leitung und Wand Putz eindringen und dadurch die Leitung aus der Putzfläche heraustreten kann. Hierzu ist notwendig, dass die Befestigungsmittel nicht über 0,25 m auseinanderliegen.
Als Zubehör für Stegleitungen sind
zulässig: Dosen aus Isolierstoff (Vollisolierung);
nicht zulässig: Metalldosen, also z.B. verbleite Dosen.
- Elt-Onkel
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
Hallo,
noch als Ergänzung:
In einem Bau in München im Jahr 1980 haben wir Stegleitung mit Pattex unter die Betondecke geklebt.
Da fand ich eigentlich ganz pfiffig.
...
noch als Ergänzung:
In einem Bau in München im Jahr 1980 haben wir Stegleitung mit Pattex unter die Betondecke geklebt.
Da fand ich eigentlich ganz pfiffig.
...
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- Null-Leiter
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
Moin zusammen,
nachdem mich mein Provider wieder ins www lässt, zunächst erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge.
@ kabelmafia - mein Beitrag begann mit "Jahre später ...." und es ging tatsächlich um NYM. Vielen Dank für die normativen Verweise (unterstützt etwas meine Faulheit)
Im Beitrag von ThomasR finden sich in etwa die gleichen Argumente wie sie der junge Elektromeister vorbrachte. Da hat der junge Mann wohl bei einem sehr alten Herren sehr altes Wissen erworben. Verwunderlich ist es nicht, aber es bestätigt meine Annahme.
an Euch,
Gruß Tommi
nachdem mich mein Provider wieder ins www lässt, zunächst erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge.
@ kabelmafia - mein Beitrag begann mit "Jahre später ...." und es ging tatsächlich um NYM. Vielen Dank für die normativen Verweise (unterstützt etwas meine Faulheit)
Im Beitrag von ThomasR finden sich in etwa die gleichen Argumente wie sie der junge Elektromeister vorbrachte. Da hat der junge Mann wohl bei einem sehr alten Herren sehr altes Wissen erworben. Verwunderlich ist es nicht, aber es bestätigt meine Annahme.
an Euch,
Gruß Tommi
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
Hallo,
dazu gab es ein Urteil (des BGHs ?) das ein 40 Jahre alte E-Installation das Ende Ihrer Nutzungsdauer erreicht hat, und sich der Vermieter nicht mehr hinter den "Stand der Technik" verschanzen kann, weil "Ist halt so..." und kein Sanierungsbedarf bei eine Modernisierung sieht, weil "geht doch...".
Der genaue Fallzusammenhang ist mir allerdings nicht bekannt, nur das man seither nicht mehr auf so ohne weiteres bei E-Installationen ungeprüft auf "Bestandschutz" verweisen kann.
mfG
Ralf
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
Moin EIB-Nutzer,EIB-Nutzer hat geschrieben: ↑Samstag 23. Dezember 2017, 21:32 ... dazu gab es ein Urteil (des BGHs ?) ...
es wäre schön, wenn Du hierzu eine Quelle finden und hier einstellen könntest. Dieses "Urteil" ist sicherlich von größerem Interesse.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
- Chris
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
In der Tat, das währe mal was.
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Re: Brandschutz Verlegung auf Holz
Es wäre schön wenn ich das könnte!
Ich habe das Urteil auch nur in Erinnerung weil ich das irgendwann mal ein eine Verbrauchersendung mit bekommen habe.
Auch wurde da drauf nur indirekt Bezug genommen über die VDE und die Nutzungsdauer der Anlage.
mfG
Ralf
Ich habe das Urteil auch nur in Erinnerung weil ich das irgendwann mal ein eine Verbrauchersendung mit bekommen habe.
Auch wurde da drauf nur indirekt Bezug genommen über die VDE und die Nutzungsdauer der Anlage.
mfG
Ralf