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jo
Wo es zu eng wird, lässt man einfach die anderen Drähte "links liegen".
Zumindest war da jemand so "nett" und hat sie nicht einfach abgeschnitten, wobein das auch so nicht wirklich toll ist....
Zumindest war da jemand so "nett" und hat sie nicht einfach abgeschnitten, wobein das auch so nicht wirklich toll ist....
"Natur und ihr Gesetz sah man im Dunkel nicht, Gott sprach ,es werde Tesla, und überall ward Licht"
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Moinmoin Teletrabi,Original von Teletrabi
Wie hat die E30-Dosenbefestigung denn korrekt auszusehen? Oder meintest du die Standard-Verschraubungen?
die Dose muß mit einem bauaufsichtlich zugelassenen Dübel, der die gleiche Brandschutzklasse wie die Dose hat, befestigt sein. Hier sieht es aus wie ein Nylondübel. :grrr: Die Einführungen erscheinen zulässig. Was man leider nicht erkennen kann ist, ob die Leitungen vor der Dose mit einer Einzelschelle (Brandschutzklasse beachten) befestigt sind.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Moinmoin Strippehh,
ich hoffe doch, daß Du in der Anlage warst, um sie freizuschalten, damit die Hütte abgerissen werden kann.
Gruß Olaf
ich hoffe doch, daß Du in der Anlage warst, um sie freizuschalten, damit die Hütte abgerissen werden kann.
Gruß Olaf
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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- didy
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Moinmoin Didy,
auch mit Schlagdübeln liegst Du falsch. Es muß ein Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sein, der auch noch die Anforderung an den Funktionserhalt (hier E30) erfüllt.
Hierfür gibt es diverse Möglichkeiten:
Hilti HIT (Injektionsanker)
Hilti HUS (Schraube direkt in Stein oder Beton)
Fischer FNA (Nagelanker)
Fischer FZA (Zykonanker)
In der Zulassung des Dübels kannst Du ersehen, welche Gewichte bei welcher Brandschutzklasse gehalten werden.
Du kannst Dir ja mal eine Zulassung eines Dübels zusenden lassen.
Weiterhin müssen die Anforderungen der DIN 4102-12 erfüllt sein. Dies bedeutet auch, daß sich keine Trassen oder Betriebsmittel mit einer geringeren Brandschutzklasse oberhalb dieser Abzweigdose befinden. Die Verschraubungen für die Einführungen liegen meistens schon bei den Dosen bei.
Gruß Olaf
auch mit Schlagdübeln liegst Du falsch. Es muß ein Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sein, der auch noch die Anforderung an den Funktionserhalt (hier E30) erfüllt.
Hierfür gibt es diverse Möglichkeiten:
Hilti HIT (Injektionsanker)
Hilti HUS (Schraube direkt in Stein oder Beton)
Fischer FNA (Nagelanker)
Fischer FZA (Zykonanker)
In der Zulassung des Dübels kannst Du ersehen, welche Gewichte bei welcher Brandschutzklasse gehalten werden.
Du kannst Dir ja mal eine Zulassung eines Dübels zusenden lassen.
Weiterhin müssen die Anforderungen der DIN 4102-12 erfüllt sein. Dies bedeutet auch, daß sich keine Trassen oder Betriebsmittel mit einer geringeren Brandschutzklasse oberhalb dieser Abzweigdose befinden. Die Verschraubungen für die Einführungen liegen meistens schon bei den Dosen bei.
Gruß Olaf
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