"Die Steckdose" oder "wie alles begann"

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
Jo
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"Die Steckdose" oder "wie alles begann"

Beitrag von Jo »

Wie Eingangs schon erwähnt, steht hinter dem Namen für dieses Portal eine Geschichte.
Die für den Elektrolaien ein bisschen ?Spanisch? klingt, jedoch siehe E-Check Posting auch im privaten Bereich eine Rolle spielt ?Verbraucherschutz vor elektrischen Unfällen und Gefahren?.

Die Heilbronner Lokalzeitung hat das Thema mit einem Bericht sehr schön umrissen anbei ein Kopie des Artikels
http://213.174.59.71/hst25072002.pdf

Vor nunmehr 5 Jahren wurde eine Stadtverwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich in einer ihrer Liegenschaften eine falsch angeschlossene Steckdose (4-polig anstelle 5-poligem Anschluss) befindet. Man ersuchte um entsprechende Fehlerbeseitigung und stellte den entstandenen Schaden in Rechnung.

Als Antwort kam, diese Steckdose entspreche den einschlägigen Vorschriften VDE und werde in regelmäßigen Abständen geprüft. Da der verantwortliche Dipl. Ingenieur (Leiter Elektroabteilung Hochbauamt) auch der Handwerkskammer als öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständige berufen wurde, wäre anzunehmen dass diese Aussage hieb und stichfest sei.

Wird hier Recht verbogen oder sich hinter einem Deckmantel der VDE ?Paragraphen versteckt?
Lernen oder Studieren alle Elektriker oder Ingeniuere einen falsche Auslegung des VDE?

Um sich ein objektives Bild über die Rechtslage zu machen kommt erschwerend dazu, dass es so gut wie keine frei verfügbaren Quellen des VDE-Werks im Internet zu finden sind. Die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften sind hingegen leicht zu finden aber auch darin wird nur auf die VDE Bestimmungen verwiesen.
http://www.bgfe.de/pages/gesetze/bgv.htm

Streitpunkt war und ist:

Darf eine 63Amp Drehstromsteckdose die als Zuleitung eines Gummiverteilers in einer Veranstaltungshalle dient nur 4-polig angeschlossen werden.

Die VDE 0100 Teil 550 schreibt explizit für Steckdosen bis 32 Amp Nennströme einen 5-poligen Anschluss vor. Darüber hinaus ist ein 4-poliger Anschluss nur bei Maschinensteckdosen mit symmetrischer Last erlaubt. Allgemeine Verwendung finden in diesem Falle auch 4-polige Steckvorrichtungen um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Zitat eines Schreibens der Stadt, die von Ihnen benutzte 63Amp Steckdose dient nur zur Einspeisung eines im Geräteraums zur Verfügung stehenden Steckdosenverteiler? im weiteren Verlauf... dass bei einem Querschnitt über 10qmm es üblich und VDE gerecht sei den PE und N in einem Draht zu führen.

Obwohl ich damit bereits schriftlich die falsche Anschlussweise von der Stadt dokumentiert bekommen hatte (es werden unsymmetrische Lasten betrieben, 240V Schukosteckdosen u.s.w) blieben alle gütlichen Ersuchen, dass der Betreiber den Fehler in der Anschlussweise der Steckdose behebt ohne Erfolg.
Anscheinend war einem Sachverständigen der Württembergischen Gebäudeversicherung auch nicht der volle Sachverhalt bekannt, wie sonst hätte ein Sachverständiger einer Versicherung die normalerweise darauf bedacht ist Elektroschäden abzuwenden, die meiner Ansicht nach falsche Darstellung/Rechtsaufsicht des Hochbauamtes unterstützen können!

Es bleibt abzuwarten inwieweit eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt die Stadt dazu bewegen kann, den grobfahrlässigen und gefährlichen Zustand der Steckdose zu beseitigen.

Für jeden Elektriker ist es ?klar wie Kloßbrühe? jedoch fühlt sich ein Abteilungsleiter wahrscheinlich in der Ehre gekrängt und etabliert kurzerhand, neue und nur in dieser Stadtverwaltung geltende VDE Bestimmungen.

Schade eigentlich, dass die VDE Bestimmungen obwohl Sie inzwischen über zahlreiche BG Verordnungen und das Energieanlagengesetz Gesetzes-Charakter haben, immer noch von einigen Elektro-Profis als Muss/Kann Verordnungen interpretiert werden.

Ich freue mich auf eine Diskussion zu diesem Thema

Jo Haas
Jo
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Beitrag von Jo »

Dank professioneller Hilfe kann ich jetzt auch einen Schaltplan dieser Installation und eine Grafik über die Auswirkung des fehlenden Null-Leiters beisteuern.

Bild1
Bild

Wie man hier deutlich sieht wurden 2 grobe VDE Fehler ?in Reihe? begangen.
Zuerst der fehlende Null-Leiter an einer 5-poligen Drehstromsteckdose.

DIN VDE 0100 Teil 510.1 gilt für die Auswahl und Errichtung der Betriebsmittel
?Es müssen die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ... Anforderungen hinsichtlich des zufriedenstellenden Betriebes bei bestimmungsgemäßer Verwendung.... sichergestellt werden".
Im vorliegenden Fall - nicht vollständiges Anschließen aller zum Anschluss vorgesehenen und zum ordnungsgemäßen Betrieb nötigen Steckbuchsen - wurde die Steckdose nicht bestimmungsgemäß verwendet. Weiterhin ist durch das Fehlen des N-.Leiter-Anschlusses bei der bestimmungsmäßen Verwendung der Steckdose - Anstecken eines Steckers - für die angeschlossenen Verbrauchsgeräte
* weder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme - TN-S-System -
* noch ein zufriedenstellender Betrieb
sichergestellt.

Und dann wurde doch zum bestimmungsmäßigen Gebrauch ein modifizierter Gummiverteiler angeboten 8o

Norm DIN VDE 0100 Teile 410 erlaubt nicht die Verwendung des Schutzleiters PE in der Anschlussleitung zu dem Steckdosenverteiler als PEN. Dies ist nur bei fester Verlegung und ab einem Leiterquerschnitt von mindestens 10 mm² gestattet.
Hinzu kommt, dass im Steckdosenverteiler, also hinter der immer vor seiner 5-poligen Anschlussleitung liegenden Trennstelle PEN-N/PE , eine Verbindung zwischen PE und N eingelegt wurde. Die verstößt gegen die Vorgabe
der Norm DIN VDE 0100 Teil 540, nach der hinter der Aufteilung des PEN-Leiters in Neutralleiter und Schutzleiter diese nicht mehr miteinander verbunden werden dürfen.

Beide fehlerhaften Teile der Anlage aneinandergereiht hatten bisher ohne Zwischenfall funktioniert, jedoch wurde der ?Städtische Gummiverteiler? durch einen Verteiler des Nutzers ausgetauscht, der diese ?Unerlaubte Brücke? nicht hatte.

Die Folge ? ein offenes, fliegendes Null-Leiter Potenzial. Die Spannungen an den 240V Steckdosen in Abhängigkeit zu den Lasten der einzelnen Phasen.

http://www.diesteckdose.net/images/EPbild2.gif

Der Betreiber dieser Anlage konnte inzwischen mit Prüfprotokollen dem Gewerbeaufsichtsamt nachweisen, dass die Anlage in einem sicheren Zustand sei. Mir selbst wird die Einsicht immer noch verweigert.
Ich weiß also immer noch nicht wer für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen nach BGV A2 verantwortlich ist/war (TÜV oder DEKRA).

Sicher ist, dass nicht erst bei den Prüfungen ohne Sorgfalt vorgegangen wurde sondern auch während der Planung und Abnahme der elektrischen Anlage.
Das mündlich zitierte Argument ?Bestandsschutz? hat keine Geltung wenn 1990 aus einer Maschinenhalle (unter Denkmalschutz stehend) eine Turnhalle gebaut wird. Offensichtlich hält der Verantwortlich (auch Sachverständige für die Handwerkskammer) alle Änderungen die sich zum Wohle der Sicherheit seit 1970 in den VDE und BG Normen widerspiegeln für seinen Bereich als nicht relevant an.

Ich freue mich schon auf die am 30.9. anberaumte Verhandlung über die Schadensersatzfrage.
Wer Interesse hat, dieser Verhandlung vor dem AG Heilbronn beizuwohnen kann sich gerne per Email an mich wenden.

Noch Anhängig ist das Dienstaufsichtsverfahren um die Verantwortlichen zu Rügen. Aber wie heißt es so schön ?nur der Selbstmord hemmt die Beförderung eines Beamten? daher glaube ich, dass sich dieses Verfahren im Sande verlaufen wird.

Gruss
Jo
Jo
Null-Leiter
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Beitrag von Jo »

<p><b>Widersprüche und doch keine Zweifel
- oder die neue Heilbronner VDE Norm (Zurechtlegung)</b></p>

<p>So oder ähnlich könnte man die erste Bilanz ziehen und das gescheiterte
Ergebnis des am Montag Nachmittag gerichtlich anberaumten "ersten Termins"
umschreiben.

Anwesend waren neben den Anwälten beider Seiten auch die Presse und die beiden
Kontrahenten.

Für die Stadt Heilbronn Herr Heinz, der Abteilungsleiter Elektrotechnik
Hochbauamt Heilbronn und meine Person als Geschäftsführer der SUN GmbH
(Kläger).</p>
<p>Beide Seiten in Punkto Elektrotechnik unterschiedlich Qualifiziert.

Herr Heinz ist neben seiner beruflichen Tätigkeit als Dipl. Ingenieur
Elektrotechnik auch für die örtliche Handwerkskammer als öffentlich bestellt
und vereidigter Sachverständiger berufen.

Ich selbst kann außer meiner vor zig Jahren abgeschlossenen Elektriker
Ausbildung nur eine langjährige Praxis der Elektrotechnik in meiner Funktion
als Geschäftsführer einer Firma der Veranstaltungstechnik vorweisen.</p>
<p>Beide Seiten sind zwar mit dem Ziel einer eventuell gütlichen Einigung angetreten, konnten sich aber im Verlauf der Diskussion nicht auf einen gemeinsamen Nenner verständigen.

Weder war auf der Gegenseite zu vernehmen, dass zumindest auch eine noch so kleine Schuld an diesem Elektro-Vorfall zu vertreten sei und ich als Kläger konnte und wollte nicht, dieser meiner Ansicht nach nur in Heilbronn gültigen mehr als seltsamen Auslegung der VDE Schriften in keinem Punkte zustimmen.</p>
<p>Nachdem alle den Versuch als gescheitert beurteilt haben, wurde den Parteien auferlegt weitere 700? in die Gerichtskasse zu bezahlen und nun soll ein gerichtlich bestellter Sachverständiger gehört werden.</p>
<p>Den genauen Wortlaut oder alle Punkte der Diskussion möchte ich nicht wiedergeben jedoch wurde von Herrn Heinz vor Gericht mehrmals betont, dass die Steckdose immer noch 4-polig angeschlossen ist (ohne Nulleiter) und dass der an dieser Steckdose betriebene Steckdosen-Unterverteiler der Firma Walther</a> ebenfalls den Vorschriften entsprechen würde. Wie dem oben aufgeführten Schaltplan der Situation zu entnehmen ist, können die Schukosteckdosen nur dann mit korrekter Spannung betrieben werden, wenn nach der
63 Amp. Kupplung auf Seiten des Unterverteilers eine Brücke zwischen Null und PE eingelegt wurde. Diese Behauptung fand ich so spannend dass ich nochmals nachfragte worauf mir Herr Heinz erneut bestätigt hatte, dass an diesem Unterverteiler der Firma Walther </a> keine Modifikation vorgenommen wurde und dass dieses Schaltschema (Brücke zwischen
Null und PE innerhalb eines ortveränderlichen Verteilers) vorschriftgemäß sei und von der Herstellerfirma so ausgeliefert wurde.</p>
<p><b>Lüge oder fachliche Inkompetenz?:</b></p>
<p>Ich gehe davon aus, dass Herr Heinz diese Brücke nicht selbst platziert hat und so fragte ich bei der Firma Walther am gleichen Nachmittag nach, weshalb sich dieser Schaden ereignet hat obwohl ich doch nur, um den Anschluss unserer Anlage zu vereinfachen, den Örtlich vorhandenen Verteiler durch unseren eigenen (mit dem selben Prüfzeichen versehenen) Verteiler, der allerdings nicht von der Firma Walther war,  ersetzt hatte.

Der erste Kommentar den der Dipl. Ingenieur Herr K. der Firma Walther am Telefon von sich gab:

"Wenn wir solche verbotene Unterverteiler verkaufen würden - gäb's die Firma nicht mehr." 

Tags drauf  bestätigte mir Herr K. per Email:

"wir haben Ihre Nachricht erhalten und sind eigentlich sehr erstaunt darüber wie leichtsinnig geschultes Fachpersonal mit Normen umgeht.

Wir können Ihnen versichern, dass wir unsere Steckdosenverteiler den Normen entsprechend verdrahten. D.h. bei einem 5-pol. Einspeisestecker erfolgt auch eine 5-polige Verdrahtung ( incl. N- und PE-Verdrahtung ) des gesamten Verteilers. Ich denke, daß man an dem Gummiverteiler eine Manipulation feststellen könnte.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn wir Sie in irgendeiner Weise unterstützen können.

Mit freundlichen Grüssen aus Eisenberg"</p>
<p>Die mir durch meinen Anwalt mitgeteilten Gegenargumente der Stadt Heilbronn fand ich so haarsträubend, dass ich dieses Schriftstück zu Herrn Bödecker, 

Dipl. Ingenieur Elektrotechnik, Sachverständiger und Fachjournalist für die führenden Elektrotechnik-Fachzeitungen zufaxte.</p>
<p>Die <i>zugrundeliegenden Absätze</i> und seine Stellungnahme anbei:</p>
<blockquote>
<p><i><b>1.</b> Die Klägerin war aufgrund mündlich erteilten Auftrags am 26 damit befaßt im Olga-Jugendhaus eine Tonanlage zu betreiben. Dies ging schief und die Parteien streiten darüber, wer für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist.</i></p>
<p><i><b>2.</b> Nach Meinung der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich, weil eine 5 polige 63Amp Steckdose in unzulässiger Weise nicht 5-polig angeschlossen war, sondern nur 4-polig. Dies sei nach den genannten DIN-Vorschriften so nicht zulässig.
Die Beklagte hat unverzüglich nach der Schadenmeldung am 31.05. 1997 den behaupteten Sachverhalt vom Hochbauamt überprüfen lassen und von dort die Antwort erhalten, daß es zwar zutreffe, daß die Steckdose nur 4-polig angeschlossen ist, dieses aber in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften stehe und deshalb nicht fehlerhaft sei.</i></p>
</blockquote>
<p><b>Zu 2</b> 

Der 4-polige Anschluss steht nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften (DIN VDE Normen 0100 Teile 510, 520, 537, 550 u.a)

* Eine für den Anschluss von 5-poligen Steckern/Geräte bestimmte Steckdose mit 5 Anschlussklemmen muss - bestimmungsgemäß - d.h. 5-polig angeschlossen werden. Nur wenn sie 5-polig angeschlossen wird ist gewährleistet, dass der Anschluss von den diesem Steckdosentyp zugeordneten, d.h. üblicherweise für den Anschluss an diese Steckdose vorgesehenen Steckern/Geräten erfolgen kann, ohne dass dann Schäden entstehen.

* Durch den nur vierpoligen Anschluss konnten bei einer allgemein üblichen Verwendung - d. h. 5 poliger Anschluss von unsymetrisch belasteten 5 poligen Verteilern - die hier aufgetretenen Fehler entstehen.</p>
<blockquote>
<p><i><b>2.1</b> Die streitgegenständliche 63Amp Steckdose dient zur Einspeisung eines im Geräteraum stehenden Steckdosenverteilers. Die Zuleitung zur Steckdose ist mit einer Leitung mit einem Querschnitt von 10 mm² angeschlossen. Ab diesem Querschnitt ist es bei symmetrischen Lasten zulässig, diese Steckdose dieser Größenordnung auch 4-adrig anzufahren und anzuschließen, d.h., dass der Neutraleiter und Schutzleiter in einem Draht geführt werden. Die notwendige Aufteilung in Neutral- und Schutzleiter erfolgt im o.g. Steckdosenverteller. In diesem Verteiler befinden sich Schukosteckdosen 230 Volt/16 Ampere, CEE-Steckdosen 400 Volt/16 Ampere und 400 Volt/32 Ampere.

B e w e i s : Einnahme eines Augenscheins, Einholung eines
Sachverständigengutachtens.</i></p>
</blockquote>
<p><b>Zu 2.1</b>

* Hier werden die Vorschriften für die ortsfeste Leitung zur Steckdose und die ortsveränderliche Leitung ab Steckdose/Stecker durcheinander geworfen.

Dies zeigt, dass der Verfasser die einschlägigen Vorschriften nicht richtig kennt.
<p><b>Ortsfeste Leitung</b>

Es ist richtig, dass diese Leitung 4-polig ausgeführt und die Steckdose 4-polig versorgt (angefahren) werden darf (DIN VDE 0100 Teil 540 Punkt 8.2.1). Dies ist - im Gegensatz zu der Meinung des Verfassers - auch bei unsymetrischen Lasten
zulässig. Auf den eigentlichen, hier interessierenden Fakt die Steckdose und ihren Anschluss an die zuführende Leitung und somit auf den hier vorhandenen Fehler in der Anlage(des Errichters der Anlage bzw. auch des Betreibers der Anlage),
wird gar nicht eingegangen.

Es muss daher deutlich gesagt werden:

In diesem Fall wurde die bei einer 5-poligen Steckdose erforderliche - und in jeder anderen derartigen Steckdose vorhandene, übliche, bestimmungsgemäße - Verbindung der Klemmen N und PE mit dem ankommenden PEN-leiter vergessen.



<b>Ortsveränderliche Leitung</b>

Da es für ortsveränderliche Leitungen (hier Stecker bis Verteiler) völlig unabhängig von Querschnitt der Leitungsadern für ein 5-poliges Steckersystem nicht zulässig ist, nur vier Leitungsadern (3L/PEN) von den ja vorhandenen 5 Leitungsadern (3L/N/PE) zu benützen, ist die Aufteilung des PEN -Leiters ab Steckdose in Neutralleiter (N) und Schutzleiter (PE) ab Steckdose in den DIN VDE Normen vorgeschrieben (DIN VDE 0100 Teil 540 Punkt 8.2.1).

Gegen diese Vorgabe wird verstoßen, da durch den nur vierpoligen Anschluss die beim Übergang vom ortsfesten zum ortsveränderlichen Teil der Elektroausrüstung notwendige (bestimmungsgemäße) Aufteilung nicht erfolgen kann.</p>
<p><b>Ortsveränderlicher Verteiler</b>

Die von Verfasser als notwendig bezeichnete Aufteilung in Neutralleiter und Schutzleiter nicht in der Steckdose sondern im Verteiler auszuführen ist in mehrfacher Hinsicht interessant

* Diese dann erforderliche Brücke im Verteiler wurde nachträglich eingelegt, sie ist somit eine unzulässige Veränderung (Eingriff ) in dies Erzeugnis. Der Eingreifende wird damit zum Hersteller eines "neuen" seines Erzeugnisses, es müßte darüber ein Prüfprotokoll geben.

* Diese Verbindung ist ein Verstoß gegen die Normen, denn nach der Trennstelle - die 5-poligen Leitungen/Stecker sind ja für den Einsatz nach der Trennstelle vorgesehen - darf keine Verbindung der beiden Leiter mehr erfolgen (DIN VDE 0100
teil 540 Punkt 8.2.3.)

* Es ist sehr verwunderlich, dass ein solcher Eingriff in den Verteiler vorgenommen wurde. Mann könnte annehmen, dass damit ganz bewusst - und dank mangelnder Fachkennisse falsch - der in der Steckdose vorhandene Fehler kompensiert werden sollte. Das wäre ein krasser Verstoß gegen die Normen und vor allem gegen BGV A2.

Das wäre ein grobe Fahrlässigkeit, da ein gefährlicher Mangel bestehen bleibt und ein zweiter gefährlicher Mangel erzeugt wird.</p>
<p>Mit der Klärung dieses Sachverhalts wäre die Sache eigentlich abgeschlossen.</p>
<blockquote>
<p><i><b>3. </b>Das Problem dieses Rechtsstreits liegt also nicht in den bereitgestellten Anschlussvorrichtungen, sondern in der Handhabung. Zu diesem Ergebnis war das Hochbauamt bei seiner Überprüfung am 04.06.1997 gekommen und auch der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten eingeschaltete Sachverständige. Die Klägerin wird deshalb ihre bestrittene Behauptung beweisen müssen.</i></p>
</blockquote>
<p><b>Zu 3

</b>* Ein jedes Erzeugnis ist so herzustellen, dass es bei bestimmungsgemäßer Handhabung - hier Einstecken zweier dafür vorgesehener einander zugeordneter Teile einer Steckvorrichtung - gefahrlos funktioniert.
* Der oben genannte Fehler d. h. der 4-poliger Anschluss der Steckdose - das ist <u>der Fakt</u> um den es hier geht und <u>den der Verfasser</u> ja praktisch <u>zugegeben hat</u> - <u>bewirkt, dass eine übliche bestimmungsgemäße Handhabung, d.h. der Anschluss eines Geräts über den Stecker zum Schaden führen kann</u>.</p>
<blockquote>
<p><i><b>4. </b>Richtig ist dagegen folgendes:

Für alle Steckvorrichtungen und Anschlüsse mit einer Größenordnung von 32 Ampere gelten besondere Vorschriften und Handhabungen. Vor allem sind solche Anlagenteile und Steckvorrichtungen vor einer Inbetriebnahme durch eine Fachkraft oder eingetragenen Fachbetrieb zu prüfen.
Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.
Die Klägerin hat die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt, sondern die eigene Verteilerdose einfach an die 63Amp Steckdose angeschlossen. Dadurch kam es zu dem Schaden.
Diese falsche Handhabung bei der Installation der Anlage ist von der Klägerin selbst zu vertreten. Ein Schadensersatzanspruch steht ihr daher nicht zu.</i></p>
</blockquote>
<p><b>Zu 4.</b>

* Es gelten auch für diese keine besonderen Vorschriften sondern die DIN VDE Normen. Aber auch solche besonderen Vorgaben- sie müssten vom Verfasser zumindest genannt werden, um zu prüfen was durch sie festgelegt wird - setzen
die oben genannten allgemein gültigen Normenvorgaben nicht außer Kraft.

* Es ist richtig, dass nach BGV A2 alle Anlagen durch eine Elektrofachkraft vor der ersten Inbetriebnahme und dann in bestimmten Zeitabständen zu prüfen sind. <u>Diese Pflicht betrifft</u> nach BGV A2 <u>aber den Betreiber der Anlage, der sie offensichtlich nicht ausgeübt hat,</u> sonst gäbe es den Fehler in der Steckdose nicht. <u>Es zeugt von erheblicher Unkenntnis der gesetzlichen und Normenvorgaben, wenn hier solche Bemerkungen angeführt werden</u>.

Das Benutzen einer Steckdose ist keine "erste Inbetriebnahme". Was hätte dies für Konsequenzen:

- Jeder müßte vor dem Einstecken des Anschlusssteckers einer Maschine einen Elektrofachbetrieb konsultieren.
- jeder müßte nicht nur die von ihm benutzte Steckdose hinsichtlich der Richtigkeit der Anschlüsse in der Steckdose sondern auch im ortsfesten Verteiler, die Wirksamkeit der Schutzgerät usw. prüfen.
<p>Welch ein Wahnsinn wäre dass!. Damit jeder Anwender/Benutzer der Steckdosen sicher sein kann, dass alles ordentlich und sicher ist, gibt es die nach BGV A2
vorgeschriebenen Prüfpflichten des Besitzers/Betreibers. Dieser hat die vermietete (zur Verfügung gestellte) Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (BGB 536).

von im benutzte Erzeugnis bezüglich offensichtlich feststellbarer Mängel (Bruch) zu kontrollieren.</p>
<blockquote>
<p><i><b>6.</b> Wir gestatten uns dazuhin den Hinweis, dass das OLGA Zentrum als öffentliche Versammlungsstätte ständiger, regelmäßiger und nachweislicher Prüfungen durch anerkannte externe Sachverständige (TÜV, DEKRA) unterliegt. Die Elektroinstallationen bestehen seit 1990 und wurden lückenlos und ohne Beanstandung geprüft und für in Ordnung befunden.</i></p>
</blockquote>
<p><b>Zu 6.</b>

Die Protokolle dieser Prüfungen wären vorzulegen, um zu kontrollieren, ob die Prüfungen tatsächlich durchführt worden sind. Vermutlich nicht, eine solche Prüfung hätte ja den zweifelsfrei vorhandenen Fehler, den falschen Anschluss
finden müssen.</p>
<p><b>Zusammenfassung</b>

* Der Fehler in der Steckdose war nach Aussagen des Verfassers vorhanden, damit ist der Verstoß gegen BGV A2 und die Normen bewiesen.

* Es wurde unzulässig in den Verteiler eingegriffen und das Ergebnis - zwei Mängel/Verstöße gegen die Vorgaben - als ordnungsgemäßer Zustand dargestellt.</p>
<p><i>Soweit die Kommentare von Herrn Bödeker.</i></p>
<p>Dieser Darstellung bräuchte ich normalerweise nichts mehr hinzuzufügen - es ist alles gesagt.

Schade nur, dass sich die Verantwortlichen nicht im klaren sind:</p>
<ol>
<li>dass immer noch, und dass seit über 5 Jahren, eine Gefahr von dieser Steckdose ausgeht. Und dass nicht für für die eigene Liegenschaft (Jugendhaus) sondern auch für Personen die sich normalerweise darauf verlassen können, dass Normen und Vorschriften eingehalten werden.</li>
<li>dass noch mehr Geld und Zeit vergeudet wird anstelle das Problem bei der Wurzel zu packen. Ein 5-minütiges Telefonat mit der DKE-Hotline oder einem Fach-Kollegen und die ersten Zweifel des eigenen Standpunktes hätten aufkommen müssen.</li>
<li>dass es sich hier nicht um eine Privat-Fehde gegen einzelne Mitarbeiter einer Stadtverwaltung handelt, sondern um einen Versuch, die Stadt vor weiterem Schaden zu bewaren. Wenn über Jahre hinweg die von diesem kleinen Fehler (kein Nullleiter) ausgehenden immense Gefahren totgeschwiegen und in einer Kreisstadt mit fast hundert Liegenschaften missachtet wurden, wie groß könnte dann die potentielle Gefahr der noch nicht entdeckten "Zeitbomben" sein.</li>
</ol>
<p>So muss nun ein vom Gericht bestellter Sachverständiger u.U. den fachlich Verantwortlichen darüber aufklären, welche Pflichten er versäumt hat. Dabei hätte doch der fachlich Verantwortliche seinen Vorgesetzten bzw. die Verwaltung
über die sich ständig wandelnden Pflichten eines Elektroanlagen-Betreibers unterrichten müssen.</p>
<p>Niemand der vor 20 Jahren seinen Führerschein gemacht hat, kann sich nachdem er einen Unfall verursacht hat, darauf berufen dass damals die "Kreisverkehr nur bei Ausfahrt blinken Regel" nicht existiert habe.
Wir Leben und Arbeiten in einem Umfeld dass sich nicht nur zum Nachteil sondern in sehr vielen Gebieten zum Vorteil entwickelt. Über das o.g. Beispiel wurde in den Medien berichtet und ist auch ohne dass der einzelne die Kenntnisnahme bestätigt hatte für alle gültig.

Da hat es doch der Elektrofachmann wesentlich leichter, es gibt Publikationen desVDE Verlags , und Vorschriften der Elektro-Berufsgenossenschaft .
Darüber hinaus werden diese Themen und Änderungen in sehr leicht verständlicher Art und Weise in Verbandszeitungen (die Brücke) wie auch Fachzeitungen der Elektropraktiker ) aufbereitet.

Den größten Fehler den ein Einzelner machen kann, ist diesem Streben nach Harmonisierung und "Mehr Sicherheit" entgegenzuwirken indem er die Augen und Ohren schließt.</p>
<p>Ich freue mich auf Wortmeldungen zu diesem Thema</p>
<p>Gruss

Jo Haas

</p>
Jo
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Beitrag von Jo »

<b>Hier ein kleiner Zwischenbericht (Stand Anfang Dez 2002):</b>



Das Gericht hat wie zu erwarten ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Als dann Anfang November das Schreiben des Amtsrichters Burger bei mir eingegangen ist,

traute ich meinen Augen nicht.

Vom Richter wurde Herr Heinz als Gutachter in diesem Falle beauftragt.
War es ein Irrtum oder der Versuch parteiisch den Fall in eine Richtung zu lenken? Das muss man sich auf der Zunge vergehen lassen, hier wurde der Vertreter der Gegenpartei als Gutachter bestellt. Unmittelbar nach dem Empfang des Schreibens habe ich mit dem Richter telefoniert, er bedauerte diesen Fehler und führte als Begründung an, dass mit einem Schreiben der Handwerkskammer Heilbronn Herrn Heinz als Gutachter empfohlen wurde.

Anscheinend hat sich Herrn Heinz auch schon gemeldet und sich in diesem Falle als befangen erklärt. Die Handwerkskammer empfahl sodann einen Gutachter aus dem
Kammerbezirk Stuttgart, Herrn Dipl Ingenieur Murr. Ich kann immer noch nicht nachvollziehen weshalb nicht die Handwerkskammer Stuttgart den Gutachter empfohlen hat sondern die sicher Ihrem Gutachter (Herr Heinz) loyal gestimmte Handwerkskammer Heilbronn den Gutachter aus dem fremden Kammerbezirk bestimmte. Um meine Zweifel gegenüber dieser Vorgehensweise verstehen zu können, möchte ich auf einen Schriftsatz zwischen der Handwerkskammer Heilbronn und mir verweisen, indem ich vor Monaten die fachliche Qualifikation des Herrn Heinz in Frage gestellt hatte. (anbei des PDF File) Für mich ist es immer noch nicht nachvollziehbar, dass eine Kammer zwar auf die fachliche Qualifikation ihrer Gesellen und Meister ? Prüflinge achtet, jedoch wenn der Gutachter der Kammer über Jahre hinweg die Vorschriften des VDE und der Berufgenossenschaften falsch auslegt, dies eine Unantastbare Meinung sei. Jeder angehende Geselle oder Meister wäre durch die Prüfung gefallen, wenn er den Standpunkt von Herrn Heinz geteilt hätte.

Nun unter diesem Aspekt habe ich bei Herrn Murr nachgefragt, inwieweit er mit Herrn Heinz oder der Stadt Heilbronn Beziehungen unterhält.
Herr Murr verneinte dies am Telefon, und sagte weiter <b>er werde von der Kammer immer für schwierige Fälle gerufen. </b> Entsprechend hoch war meine Erwartungshaltung, als ich zum Ortstermin am 4.12.2002 angetreten bin.

Der Gutachter wurde vom Gericht mit 2 Fragen beauftragt (wörtlich):

Behauptung der Klägerin:

zum Überspannungsschaden und damit zur Beschädigung ihrer Gerätschaften (gem. Reparaturrechnung vom 15.10.97, Bl.23) sei es deshalb gekommen, weil die Beklagte im Olga-Jugendhaus eine von ihm dann benutzte 63Amp-Steckdose DIN ? widrig ? installiert gehabt habe; die Steckdose sei nur 4-polig angeschlossen gewesen, sie hätte 5-polig angeschlossen sein müssen.

Und ? gegenbeweislich ? der Beklagten


ihre Anschlussvorrichtung sei ordnungsgemäß gewesen; der Schaden sei auf falsche Handhabung durch das Personal der Klägerin zurückzuführen, insbesondere auf die (unstreitig) unterbliebene Überprüfung vor Inbetriebnahme; die Klägerin habe nicht einfach die eigene Verteilersteckdose an die 63Amp-Steckdose anschließen dürfen.




Wer aber der Ansicht ist, ein Gutachter kommt mit einem Koffer voller Messgeräte und Werkzeug, wäre enttäuscht gewesen. Anstelle eines Vielfachmessgerätes oder einem VDE 0701/702 oder VDE 0100 Prüfgerätes kam ein ca. 30 Jahre alter akustischer Durchgangsprüfer zum Vorschein. Spannungen wurden mit einem 2poligen Spannungsprüfer aus dem Baumarkt (für 3,50?) durchgeführt. Nachdem der Hausmeister des Olga-Jugendzentrums einen Schraubendreher beigesteuert hat, konnte auch der knapp unterhalb der Steckdose montierte Henschel Verteilerkasten geöffnet werden.
Zum Vorschein kam, zur Überraschung aller, ein 5-poliger Klemmstein. <u>Als Zuleitung vom Hauptverteiler kommend ist also ein 5-poliges NYM 10qmm Kabel verlegt und die letzten 50cm zu der 63Amp Drehstromsteckdose wurden mit einem 4x10qmm Kabel ausgeführt</u>. Der <u>Gutachter hat festgestellt, dass diese Steckdose immer noch ohne angeschlossenen Null-Leiter in Betrieb ist</u>.

Sodann folgten seine ersten noch nicht offiziellen Stellungnahmen. (ich werde noch Vorlage seines Gutachten, dies an dieser Stelle veröffentlichen)

An seinen Sachverständigen-Kollege und Vertreter der Gegenpartei Herrn Heinz gerichtet, dass der Anschluss dieser Steckdose so nicht ordnungsgemäß sei. Herr Heinz entgegnete, dass er als Chef der Elektroabteilung nicht alle Liegenschaften überprüfen kann, In diesem Falle hat er seine Meister und die laufenden Prüfungen wurde in diesem Falle der DEKRA übertragen. Auf meine Zwischenfrage, weshalb er
obwohl im seit über 5 Jahren bekannt ist dass von dieser Steckdose eine Gefahr ausgeht nichts unternommen wurde, wurden diverse Gutachten der WGV und auch der Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts Heilbronn zitiert die einhellig dieser Konstellation die Ordnungsmäßigkeit bescheinigt hatten.

An mich adressiert folgte der Hinweis, dass unsere Mitarbeiter die an dieser falsch angeschlossenen Steckdose unsere Verteiler angeschlossen hatten, fahrlässig gehandelt haben und somit zumindest zum Teil für den Schaden verantwortlich zu machen sind.

Auf meine Zwischenfragen, ob man sich nicht als Nutzer einer öffentlichen zugänglichen Steckdose auf den ordnungsgemäßen Anschluss verlassen darf? Auch habe ich in diesem Zusammenhang auf die hier festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften des DIN VDE und der Berufgenossenschaften sowie die gesetzlichen Verstöße gegen die Durchführungsanordnung nach §1 des Energiegesetzes hingewiesen, blieb der Sachverständige Herr Murr bei der Ansicht dass ein Mitverschulden vorliegt.

Ich gehe davon aus, dass sein Gutachten die Verstöße des Betreibers der Steckdose nicht nur annähernd so detailliert wie in diesem Thread wiedergeben wird. Jedoch gegenüber dem Gericht unsere vermeintliche Pflichtverletzung, die Steckdose vor dem Anschluss nicht geprüft zu haben, entsprechend unterstreichen wird. ** hinzugefügt am 10.01.2003, das Gutachten ist eingetroffen anbei Link , Kommentar im nächsten Posting.

Persönlich habe ich meine Zweifel dass dieser Fachmann für schwierige Fälle, der u.a. nicht in der Lage war an dem Gummiverteiler der Firma Walther festzustellen wo diese unzulässige Brücke zwischen Null und PE montiert wurde, dem Gericht qualifiziert und objektiv den Fall erläutern kann.
Eines wird jedoch sicher nicht aus seinem Gutachten hervorgehen:
dass der Errichter der Anlage <u>Einsparungen an 50cm Kabel vorgenommen hat </u> (4x10 anstelle von 5x10).
Dadurch ca. <u>50 Pfennig eingespart wurden jedoch über Jahre hinweg eine Potenzielle Gefahrenquelle für Leib und Leben sowie die Liegenschaft riskiert hat</u>. Also entgegen meiner Ursprünglichen Vermutung, es wurde eine alte Leitung des alten Laufkrans verwendet, wurde hier an falscher Stelle gespart.
Gravierende Mängel also bei der Planung der Anlage sowie bei der ordnungsmäßigen Inbetriebnahme und letztendlich ursächlich für diesen Sachschaden, <u>die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Gesetzlichen Auflagen</u>. Es wird sicher auch nicht hervorgehen, <u>dass meine Anzeigen beim Hochbauamt und beim Gewerbeaufsichtsamt (Kopie Schriftsatz) seine Berechtigung hatten.</u>
Und auch <u>dass mein Aufruf seit Jahren</u> an die Behörden <u>diesen Mangel abzustellen</u>, <u>straflässig von der verantwortlichen Person im Hochbauamt Heilbronn ignoriert wurde</u>.

Schade dass die ausführlichen und fachlich qualifizierten Ausführungen von Dipl. Ingenieur Herr Bödecker, erschienen in der Dezemberausgabe des Elektro-Praktikers, nicht in dieser Angelegenheit gehört werden. Ich hätte mir gewünscht, dass das Gericht einen derartig qualifiziert Gutachter bestimmt hätte.
Die Schlussbemerkung Herrn Bödecker?s deckt sich mit meinem eigenen Erfahrungen aus dieser ?Never Ending Story?.

<blockquote>
Zitat: (Quelle Ausgabe 12, Elektropraktiker)

<i>Unverständliche Bürokratie</i></span></p>
In der Praxis nicht bestanden, das gilt hier für die Amtspersonen, die ihre Pflicht zum Regulieren leider nicht im Sinne des Helfens und Förderns verstehen. Mir scheint, hier zeigen sich im Nichtwissen, im nicht Nachdenken, im nicht Analysieren können und im Bestreben, zuerst den eigenen Nutzen zu sehen und die eigene Haut zu retten, die Ergebnisse bürokratischer Gewohnheiten der vergangenen Jahrzehnte. Kein Wunder, dass die Wirtschaft stöhnt, wenn sie Derartiges zu verkraften hat, wie unser Fachkollege im geschilderten Fall. Wer in dem wahrscheinlich stattfindenden Prozess Recht bekommen wird, darüber werden wir berichten.</i>
<i>K. Bödeker</i>
</blockquote>

Hier ein Link zu dem im Elektropraktiker 12/2002 veröffentlichten Bericht.

Wer es nicht selbst erlebt hat hält es nicht für möglich, wie auf einmal Staatliche Kontrollstellen, Behörden, öffentliche Körperschaften, kommunale Versicherer und Ämter einer Kreisstadt alles Erdenkliche tun um ein Problem zu erschleiern und xxxx (am besten jetzt nochmals das Zitat von Herrn Bödecker lesen).
Ich vermag es nicht zu beurteilen ob es sich hier nur um einen
unverständlichen Bürokratismus handelt oder gar schon die Auswirkungen von P.I.S.A.

Ich freue mich auf Wortmeldungen zu diesem Thema
Gruss

Jo Haas
Wolf1

Beitrag von Wolf1 »

Lieber Jo , mit großem Interesse habe ich Deinen Bericht gelesen .Es ist ja bekannt mit welchem Sachverstand bei Gerichten entschieden wird. Der Sachverhalt ist eindeutig und anhand von Gesetzen und Verordnungen sowie dem gesunden Menschenverstand eindeutig zu beweisen.Aber auch hier ist wieder offensichtlich ,daß Tatsachen durch Unwissenheit und Ignoranz ins Gegenteil verkehrt werden und das Recht des Stärkeren zum Tragen kommt.
Es ist dann nur eine logische Folge, daß solche Bagatellen, abgesehen vom entstandenen Schaden, Jahre für eine Klärung benötigen .
Dieser Pfusch der Installationsfirma und dessen Konsequenz ist selbst für Lehrlinge im ersten Lehrjahr offensichtlich. Man müßte nicht mal unbedingt die exakten Bestimmungen kennen
um die elektrischen Auswirkungen beurteilen zu können.
Viel Erfolg gegen Goliath
M.f.G Wolf1
net_seeker

Beitrag von net_seeker »

Hallo !

Ich bin erstaunt über diesen Bericht, und kann nur folgenden Rat geben: Alles schön weiter dokumentieren und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Wer wissentlich eine Fehlinstallation weiterbetreibt, vertuscht oder was auch immer ... ich finds besser sowas jetzt zu klären als wenn sich ein kleines Kind wegen sowas nen Stromschlag holt und am Boden liegt. Dann kommt die Staatsanwaltschaft bestimmt.

und ich denke mal, man könnte schauen, wie weit die Beziehungen reichen. Ich wünsche Euch viel Power und kämpft weiter für das Gute !


Torsten Kühnel

Willkommen Torsten :wink: und ,im Namen dieser Community, herzlichen Dank! Ich weiß zwar nicht wies im moment aussieht und ob Jo noch dran ist aber wir werden euch auf jeden Fall auf dem laufenden halten. :] BadLuck
Jo
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Beitrag von Jo »

Der nächste Akt (Stand 23.04.2003)

Das Gutachten vom 18.12.2002 entsprach meinen zuvor geäußerten Vermutungen / Erwartungen. Wie vermutet wurde herausgestellt und zigmal betont, dass der Kläger durch Pflichtversäumnisse eine erhebliche Mitschuld an dem entstandenen Sachschaden hat.

Den Kommentar von Herrn Bödecker (Fachredakteur Elektropraktiker) zu diesem Gutachten möchte ich nicht vorenthalten:
?Ich finde, der Gutachter hat eindeutig gesagt wer Schuld ist - wenn man seinen Bericht als Fachmann liest. Seine Formulierungskünste, seine Wissenslücken und seine abwegigen Gedanken bringen - für den Richter - den Kern der Sache allerdings nicht klar genug hervor.
Ich würde Einspruch dagegen einlegen, dass der Gutachter
* einige Sachverhalte falsch dargelegt hat und
* den Zusammenhang zwischen dem Steckdosenfehler und dem echten Schadensereignis nur sehr verschwommen darlegte und
* somit keine klare verständliche Aussage über die eigentliche Ursache des entstandenen Schadens abgegeben hat.
Der Herr Murr sollte gute Literatur lesen oder einen Kurs für das Abfassen technischer Berichte belegen.?


Das Gutachten wurde im nächsten Schriftwechsel an das Gericht gerügt. Unter anderem:
C 2.2 zweiter Absatz in Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden, die Klägerin habe ?vor Inbetriebnahme der eigenen Verteilersteckdose ? eine Prüfung vorzunehmen?? Es gibt diesbezüglich keine Vorschriften. Vor der ersten Inbetriebnahme sind Betriebsmittel nach VDE 0702 und elektrische Anlagen nach VDE 0105 zu überprüfen. Diese Prüfung ist innerhalb der Fristen der UVV entsprechend zu wiederholen.
Weshalb der Gutachter uns (und dem Richter) weis machen möchte, wir wären dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ? wurde hinterfragt.
Äußerst fragwürdig erscheint auch der Umstand, dass mittels Fettdruck und unkompletter Formulierungen der Eindruck erweckt wird, dass die anscheinend notwendig und unstrittig unterlassene Überprüfung nach VDE 0702 vor der Inbetriebnahme (Vorort) wiege schwerer als der (nur) Installationsfehler der Steckdose (nur 4-polig angeschlossen).

Es folgte nun ein Ergänzungsgutachten . Diese Ergänzungsseiten erweiterte das erste Gutachten mit den Seiten 10 bis 14 und ganz wichtig, die UVV ?Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VGB 4) wurde als Anlage beigelegt.
Beim Lesen den Gutachtens sollte man sich erinnern dass dem Gutachter (wie auch dem Richter) bekannt ist, dass beide Parteien angeben, die nach damals VGB 4 und heute BGV A2 geforderten Wiederholungsprüfungen durchgeführt zu haben. Die Vorlage dieser Prüfprotokolle wurde bisher noch nie verlangt. Völlig unverständlich daher so manche Andeutung des Gutachters in Bezug auf die Prüfprotokolle.

Der Gutachter beharrt und untermauert mit der Anlage, dass der Anwender vor der Inbetriebnahme seiner eigenen Steckdosenverteilung verpflichtet gewesen wäre, diese nach VDE 0702 zu überprüfen. Wäre diese Behauptung richtig ? die Folgen für die Wirtschaft wären fatal. Jede Gebäudereinigungsfachkraft in Deutschland in Begleitung einer Elektrofachkraft unterwegs von Raum zu Raum. Da der Gutachter der Ansicht ist, die Prüfung ist nach jedem Ortswechsel notwendig.
Der letzte Zacken aus der Krone gefallen ist mir nachdem ich das Deckblatt des Ergänzungsgutachtens (letzte Seite) gelesen habe.
Steht doch hier (sinngemäß wiedergegeben), die Klägerin sei daran Schuld, dass wegen der Unterlassenen Überprüfung (siehe oben) der Installationsfehler nicht ohne Sachschaden festgestellt werden konnte.

Ich glaube jetzt nicht unbedingt wiedergeben zu müssen, was einige Fachleute und ich von diesen Ausführungen halten.

Am nächsten Tag habe ich bei dem technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft nachgefragt, ob es denn richtig sei, dass eine Firma, die geprüfte Geräte einsetzt, dazu verpflichtet sei, diese nach einem Ortwechsel erneut zu prüfen.
Das Antwortschreiben der BGFE wurde zusammen mit dem nächsten Schriftwechsel an das Gericht übermittelt. Auch die Kenntnisnahme dieser Stellungnahme die an den Gutachter übermittelt wurde, ließ die eigenartige Meinung des Sachverständigen nicht wanken.
Sein Antwortschreiben hier auf diesem Link .

Offensichtlich steht seine Auslegung über der Interpretation des Verfassers der VGB A4 (Berufsgenossenschaft Feinmechanik Elektrotechnik).
Also die Gegenseite beging doch nur einen Installationsfehler, und nicht die offensichtlich unzureichende Überprüfung bei der Inbetriebnahme der Anlage (63Amp Steckdose) bzw. die sicher unqualifiziert durchgeführte Wiederholungsprüfungen waren für diesen Schaden verantwortlich ? nein wir hätten den Installationsfehler entdecken müssen und diesen dem Betreiber anzeigen müssen. Somit wäre kein Sachschaden entstanden.

Dass dieser gefährliche Zustand der Steckdose aber schon vor Jahren angezeigt wurde ? ist hier schon dokumentiert worden.
Eine der nächsten Verhandlungen ist am 24.4.2003 um 10.40 Uhr in einer öffentlichen Sitzung am Amtsgericht Heilbronn.
Wie die Geschichte weitergeht? ? Recht haben und Recht bekommen ? ob dass mitunter von der fachlichen Qualifikation eines Gutachters abhängt, wird berichtet werden.

Grüße

Jo Haas
Gast

Beitrag von Gast »

Spannend, ich werde das weiter verfolgen.

Es gilt leider der Satz: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"!

Gruß
loser

was soll man(n) da noch sagen ?!

Beitrag von loser »

und da wird doch tatsächlich über den meisterzwang nachgedacht :( :aetsch: :aetsch: :aetsch: :dafür:

hmmmm.... @jo....wie ging es aus?

das ist der längste beitrag den ich von anfang an gelesen habe....top !
Jürgen288
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Registriert: Freitag 12. Dezember 2003, 22:08
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Beitrag von Jürgen288 »

Hallo Jo,

dürfen wir erfahren, wie die Sache weiter ging.
Viel Erfolg!

Gruss Jürgen
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