Konformitätserklärung für installierten Verteiler

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E-Jens
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von E-Jens »

Hallo Olaf,

ich wollte keine Konformitätserklärung für die Schaltgerätekombination.

Ich bin der Meinung, dass wenn der Installateur direkt für den Kunden die komplette elektrische Anlage erstellt, die Errichterbescheinigung der Gesamtanlage erstellt wird und keine Konformitätserklärung erstellt werden muss.
Die elektrische Anlage ist von Anfang an fest mit dem Gebäude verbunden. Es entsteht somit kein handelbares Produkt, dass auf dem Markt bereit gestellt werden kann und es wird somit vom ProdSG nicht erfasst.

Du meintest, dass eine Konformitätserklärung für die Schaltgerätekombination immer nötig ist.
Das bedeutet für eine Reparatur, dass der dokumentierte Konforme Zustand erhalten bleiben muss.
Wenn dem so ist, stellt sich mir die Frage wie repariert werden kann, damit die Schaltgerätekombination nach der Reparatur noch der Konformitätserklärung entspricht.
Ich gehe davon aus, dass wenn in einer Schaltgerätekombination mit Konformitätserklärung Geräte von Hersteller A montiert sind und ich eines dieser Schaltgeräte durch eines mit gleichen technischen Parametern vom Hersteller H ersetze, die Schaltgerätekombination nicht mehr dem dokumentierten Zustand entspricht und es wird eine neue Konformitätserklärung fällig.
Das macht für mich technisch nicht wirklich Sinn, jedoch mag es juristisch nötig sein.

Was ist nun der rechts-konforme Weg?
Gruß Jens
Olaf S-H
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Jens,
E-Jens hat geschrieben: Samstag 10. August 2019, 21:36 ... ich wollte keine Konformitätserklärung für die Schaltgerätekombination. ...
diese ist aber erforderlich, da ein Produkt erstellt wird, welches unter eine EU-Richtlinie mit Konformitätserfordernis fällt.
E-Jens hat geschrieben: Samstag 10. August 2019, 21:36 ... Ich bin der Meinung, dass wenn der Installateur direkt für den Kunden die komplette elektrische Anlage erstellt, die Errichterbescheinigung der Gesamtanlage erstellt wird und keine Konformitätserklärung erstellt werden muss. ...
Die Errichterbescheinigung entstammt der DGUV (DGUV Grundsatz 303-003 (BG) bzw. DGUV Grundsatz 303-004 (LUK)). Er stellt aber mindestens 1 Produkt mit Kennzeichnungspflicht her.
E-Jens hat geschrieben: Samstag 10. August 2019, 21:36 ... Die elektrische Anlage ist von Anfang an fest mit dem Gebäude verbunden. Es entsteht somit kein handelbares Produkt ...
Es entsteht allerdings ein Produkt, welches auf dem Markt bereit gestellt wird. Es ist egal, an welchem Ort es hergestellt wird.
E-Jens hat geschrieben: Samstag 10. August 2019, 21:36 ... Du meintest, dass eine Konformitätserklärung für die Schaltgerätekombination immer nötig ist. ...
So ist es.
E-Jens hat geschrieben: Samstag 10. August 2019, 21:36 ... Das bedeutet für eine Reparatur, dass der dokumentierte Konforme Zustand erhalten bleiben muss. ...
Hierbei ist es wichtig festzustellen, ob es eine "wesentliche Änderung" ist. Bei überwachungspflichtigen Anlagen und Maschinen helfen Dir hier einige TRBSen weiter. Bei der Schaltgerätekombination der elektrischen Anlage stehst Du recht einsam dar.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
E-Jens
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von E-Jens »

Hallo Olaf,

danke für deine ausführliche Antwort.
Es ist leider wieder ein Stückchen mehr Bürokratie für den Handwerker und das Ergebnis der Arbeit wird dadurch nicht besser.

Ich habe noch ein Gedankenspiel. Es wäre schön, wenn du dazu deine Meinung sagst.

Ich möchte einen Kleinverteiler ausgerüstet mit 2 Stück FILS für einmal Beleuchtung und eine Schukosteckdose in einen am Wohnhaus angrenzenden Geräteschuppen montieren. Die Versorgung aus dem Haus ist bereits vorbereitet.
Diese Schaltgerätekombination benötigt dann eine Konformitätserklärung?

Nun geht nach einigen Jahren einer der beiden FILS kaputt und soll ersetzt werden. Von der Funktion und den Parametern des neuen Gerätes ändert sich nichts. Also ist es keine wesentliche Änderung. Jedoch sind es 50% des in der Konformitätserklärung beschriebenen „Produktes“. Meiner Meinung nach ist damit die Konformitätserklärung hinfällig.
Wie siehst du das?
Reicht es aus, wenn ich auf das ProdSG §1(3)2 verweise um keine neue Konformitätserklärung erstellen zu müssen?

„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
….
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
…“
Gruß Jens
Olaf S-H
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Jens,
E-Jens hat geschrieben: Sonntag 11. August 2019, 11:07 ... Es ist leider wieder ein Stückchen mehr Bürokratie für den Handwerker und das Ergebnis der Arbeit wird dadurch nicht besser. ...
da bin ich voll bei Dir. Die Qualität des "Produktes" wird nicht unbedingt besser. Es wird nur mehr Papier produziert. Allerdings: Der Errichter wird vielleicht dazu angeregt, mal über die Temperaturen in der Schaltgerätekombination nachzudenken. Bei Deinem Beispiel mit den 2 RCBOs sehe ich allerdings keine "Probleme" - sollte passen.
E-Jens hat geschrieben: Sonntag 11. August 2019, 11:07 ... Diese Schaltgerätekombination benötigt dann eine Konformitätserklärung? ...
Ja.
E-Jens hat geschrieben: Sonntag 11. August 2019, 11:07 ... Meiner Meinung nach ist damit die Konformitätserklärung hinfällig. Wie siehst du das? ...
Meiner Meinung nach nicht. Was ist passiert? Ein Bauteil ist defekt. Dieses wurde gegen ein identisches ausgetauscht. Die Wärmeabgabe ist identisch. Die Schutzfunktion ist identisch. Hier sehe ich keine wesentliche Änderung und kein Erfordernis, die Konformität neu zu bewerten.

Gruß Olaf
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IH-Elektriker
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von IH-Elektriker »

Olaf S-H hat geschrieben: Sonntag 11. August 2019, 01:04 Hierbei ist es wichtig festzustellen, ob es eine "wesentliche Änderung" ist. Bei überwachungspflichtigen Anlagen und Maschinen helfen Dir hier einige TRBSen weiter. Bei der Schaltgerätekombination der elektrischen Anlage stehst Du recht einsam dar.
Bei Maschinen gibt es sogar ein Interpretationspapier des BMAS um eine „wesentliche Änderung“ zu identifizieren bzw. festzustellen ob es sich bei einer Arbeit um eine wesentliche Änderung handelt oder nicht (aus meiner Praxis kann ich berichten das die meisten Eingriffe in Maschinen und dort vor allem in die Steuerung bzw. elektrische Anlage keine wesentliche Änderung darstellen).

Im Bereich der Installationstechnik scheint es so etwas nicht zu geben – zumindest nicht so konkret wie das Papier des BMAS zur wesentlichen Änderung an Maschinen welches eine ganz klare Entscheidungsmatrix enthält die ordentlich durchgearbeitet eine ganz klare Antwort gibt.

Also bleibt m.E. nach nur übrig sich dem Thema auf Basis der entstehenden Gefährdungen durch eine Anlagenerweiterung zu nähern.

Dabei dürfte herauskommen das bspw. der Tausch eines LS-Schalters auch gegen ein anderes Fabrikat bzw. einen anderen Typen mit gleichen oder besseren Kenndaten eben keine wesentliche Änderung darstellt und somit kein neues CE erforderlich ist – was ja auch logisch erscheint.

Denn wenn ich das CE-Thema ganz ganz eng sehen will und dabei jeglicher kleinster Eingriff eine neue CE bedeuten würde dann müsste ich ja auch wenn in einem Beleuchtungsstromkreis ein Leuchtmittel defekt ist und ausgewechselt wurde ein neues CE erstellt werden…. 😉

Das Problem ist in meinen Augen halt die gewisse Rechtsunsicherheit.
Trumbaschl
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von Trumbaschl »

Man könnte nach üblicher Rechtspraxis die Fachmeinung des ÖVE zum Thema klassische Nullung quasi als Präzedenzfall für die Situation in Deutschland heranziehen. Diese spezifiziert relativ klar, dass eine wesentliche Änderung dann gegeben ist, wenn die Änderung mehr als etwa zwei Drittel des betroffenen Anlagenteils umfasst. Anlagenteil ist beispielhaft spezifiziert als "Stromkreisverteiler, Stromkreis, etc". Somit wäre der Austausch eines einzigen LSS gegen einen mit identischer Kennlinie und Nennstrom sicher keine wesentliche Änderung. Auch Tausch gegen andere Kennlinie und Nennstrom zieht nur nach sich, dass der betroffene Stromkreis zu überprüfen ist, ob die neue Absicherung zulässig ist. Die einzige herstellerspezifische Problematik ist im Zusammenhang mit Gabel- oder Kammschienen gegeben, so lange allerdings Verdrahtung mit Brücken zulässig ist, sehe ich auch hier kein Ausschlusskriterium. Anders sähe das wohl bei vorbestückten Verteilern, die typgeprüft vom Hersteller ausgeliefert werden, aus. Das ist in GB ein heißes Thema, dort gibt es eine besondere Klasse von Installationsverteilern, die als laienbedienbar angesehen werden, und für die besondere Anforderungen gelten (Bezeichnung "consumer unit"). Diese werden im Normalfall vorbestückt ausgeliefert und zumindest einige Fachkräfte sind der Meinung, dass damit auch der Ersatz einzelner REG durch andere Modelle oder gar Fabrikate nicht zulässig ist.
E-Jens
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von E-Jens »

Hallo,

seit wann ist die Konformitätserklärung für Verteiler gesetzliche Vorgabe?
Muss diese dem Endverbraucher ausgehändigt werden?
Oder reicht es, wenn der Hersteller diese auf Verlangen Vorlegen kann?
Gruß Jens
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SPS
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von SPS »

Hallo Jens,

im EP gab es einen Beitrag dazu
https://www.elektropraktiker.de/nachric ... verteiler/
Fachzeitschrit EP W. Hörmann hat geschrieben:Allerdings muss (das Original darf nicht) die Konformitätserklärung nicht an den Auftraggeber ausgehändigt werden
Sehe gerade, dass ich den Beitrag schon in der Eingangsfrage verlinkt habe.
Mit freundlichem Gruß sps
Probator
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von Probator »

IH-Elektriker hat geschrieben: Montag 12. August 2019, 10:58Bei Maschinen gibt es sogar ein Interpretationspapier des BMAS um eine „wesentliche Änderung“ zu identifizieren bzw. festzustellen ob es sich bei einer Arbeit um eine wesentliche Änderung handelt oder nicht
Guter Hinweis, danke!
Link dazu:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=2
Interpretationspapier BMAS hat geschrieben:Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hin-aus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.
Somit dürfte der Kollege tatsächlich Recht behalten, der mir neulich von einer alten Maschine berichtete, deren Schaltschrank komplett "ausgeräumt" wurde. Schützschaltungen wurden durch eine SPS ersetzt.
Funktion und Leistung blieben Identisch, die Sicherheitstechnik wurde stellenweise verbessert. CE wurde nicht neu ausgestellt. Ich empfand das durchaus als "wesentliche Änderung", er verneinte dies.

Wenn ich dieses Interpretationspapier auf Gebäudeverteiler übertrage, muss sogar der Austausch von Schmelzsicherungen gegen LS und sogar der Einbau von RCDs nicht zu einer neuen CE führen.
Elo-Ocho
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Re: Konformitätserklärung für installierten Verteiler

Beitrag von Elo-Ocho »

Moinsen
Probator hat geschrieben: Sonntag 16. August 2020, 14:31 ...
Wenn ich dieses Interpretationspapier auf Gebäudeverteiler übertrage, muss sogar der Austausch von Schmelzsicherungen gegen LS und sogar der Einbau von RCDs nicht zu einer neuen CE führen.
Ja, jedoch...

Wenn ich jemandem eine neue Unterverteilung verpasse, oder gar eine ganze Schule, Wohnblock, Industriehalle, etc. mit neuen Verteilern versehe, so ist das sicherlich keine wesentliche Änderung der Anlage.
Ich bekomme auch regelmäßig den Austausch von ELA-Zentralen als nicht wesentliche Änderung durch, ohne schlechtes Gewissen.

Beides so begründet, wie von den Vorrednern erwähnt.

Aber jeder Verteiler hat eine CE zu haben, dazu kommt eine Errichterbescheinigung, ein Prüfprotokoll, ggf. eine SV-Abnahme.
Selbst wenn nur eine LS gegen einen anderen getauscht wird hat der neue doch CE? Ob ich mir die drucke, oder der Wisch an der Rechnung hängt, oder ob das bei einem LS egal ist, dass muss der Anlagenbetreiber entscheiden.

Ich hoffe, ich habe nicht völlig am Thema vorbei referiert,

Gruß,

Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
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