Norm für WC - Rufanlage

Hier geht es um allgemeine Normen der Elektrotechnik, Auslegungen und deren Anwendung
Elo-Ocho
Null-Leiter
Beiträge: 905
Registriert: Mittwoch 16. Juli 2014, 14:27
Wohnort: Münsterland

Re: Norm für WC - Rufanlage

Beitrag von Elo-Ocho »

Hallo Karo,

ich denke schon, dass die Norm hier anzuwenden ist. Eine Schule ist ein öffentliches Gebäude, damit ist die Toilette öffentlich zugänglich, auch wenn nicht immer und nicht für jeden. Ein Theater zum Beispiel ist ja auch nur für Menschen mit Ticket zugänglich, trotzdem ist es ein öffentliches Gebäude.

Man mag auch argumentieren, das man den Rollifahrer auch auf dem WC suchen würde, wenn er nach der Pause nicht zurück kommt, ist halt alles nicht immer eindeutig.

Hallo Olaf,

wir sind in der Ausführungsplanung. In den Genehmigungsunterlagen habe ich noch keinen Hinweis gefunden. Das Land ist NRW.

Besten Dank,

Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Norm für WC - Rufanlage

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Ocho,

so, die Schulbaurichtlinie NRW enthält hierzu keine Angaben. Auch in der RiSU ist hierzu nichts enthalten.

ABER: Die Schule ist eine Arbeitsstätte. Also haben wir das voll Programm aus dem ArbSchG.

Der Arbeitgeber benötigt eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsstätte. Hierzu gehört auch das WC. Da die Schule in der Regel ein öffentliches Gebäude darstellt, ist auch die DIN 18040-1 anzuwenden. Wie nun die Notrufanlage auszuführen ist, regelt die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist natürlich gut beraten, eine Anlage nach VDE 0834 zu errichten. Aber es geht auch einfacher - dann ist es in der Gefährdungsbeurteilung aufgeführt. Und irgendwer hält dafür seinen Kopf hin. Es sollte in der Gefährdungsbeurteilung die Frage gestellt werden, wie der Behinderte auch bei Netzausfall auf sich aufmerksam machen kann - rufen ist ggf. auch eine Option, es kommt ja auch immer auf die Art der Behinderung an.

Meiner Meinung nach hätte dies Thema im Bauantrag berücksichtigt werden sollen. Ob nun in der Betriebsbeschreibung oder in der Beschreibung des elektrischen Anlage ist dann eher nebensächlich.

Der Planer kann hier nicht alleine entscheiden. Die Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers (hier: der Betreiber der Schule).

Siehe auch Komnet-Dialog 15894.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Antworten