Prüfprotokolle Aushändigen
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Prüfprotokolle Aushändigen
Hallo,
wir sollten für einen noch Kunden die DGUV bei Fremdfirmen auf einer Baustelle durchführen.
Das hieß für uns, Kunde ruft an, Fensterbauer xy ist morgen da, bitte alle Betriebsmittel in den Fahrzeugen prüfen.
Alles gut, ich habe sowieso kein Bock mehr auf den Laden bei Zahlungszielen von mehr als 90 Tagen oder noch länger.
Jetzt meckert einer und sagt, die Prüfprotokolle wurden nie Ausgehändigt.
Wer bekommt die Protokolle, Geld gibt es vom Auftraggeber, nicht vom Handwerker.
Vertraglich wurde natürlich nichts vereinbart, wie ist das hier nach der neuen Datenschutzrichtlinie geregelt?
wir sollten für einen noch Kunden die DGUV bei Fremdfirmen auf einer Baustelle durchführen.
Das hieß für uns, Kunde ruft an, Fensterbauer xy ist morgen da, bitte alle Betriebsmittel in den Fahrzeugen prüfen.
Alles gut, ich habe sowieso kein Bock mehr auf den Laden bei Zahlungszielen von mehr als 90 Tagen oder noch länger.
Jetzt meckert einer und sagt, die Prüfprotokolle wurden nie Ausgehändigt.
Wer bekommt die Protokolle, Geld gibt es vom Auftraggeber, nicht vom Handwerker.
Vertraglich wurde natürlich nichts vereinbart, wie ist das hier nach der neuen Datenschutzrichtlinie geregelt?
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Moin Stefan,
wer die Musik bezahlt, der bekommt auch die Noten. Wenn der Handwerker die Geräte freiwillig prüfen lässt, da scheint er wohl damit auch einverstanden zu sein. Der Auftraggeber zahlt und erhält die Protokolle. Auf die Geräte des Handwerkers kommt dann die Prüfplakette.
Gruß Olaf
wer die Musik bezahlt, der bekommt auch die Noten. Wenn der Handwerker die Geräte freiwillig prüfen lässt, da scheint er wohl damit auch einverstanden zu sein. Der Auftraggeber zahlt und erhält die Protokolle. Auf die Geräte des Handwerkers kommt dann die Prüfplakette.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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- bettmann
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Und der Auftraggeber bekommt die Protokolle erst, wenn er das Geld überwiesen hat und es auf deinem Konto eingegangen ist.Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Donnerstag 17. Januar 2019, 21:35 ... Wer bekommt die Protokolle, Geld gibt es vom Auftraggeber, nicht vom Handwerker. Vertraglich wurde natürlich nichts vereinbart, wie ist das hier nach der neuen Datenschutzrichtlinie geregelt?
Natürlich kann man dem Auftraggeber, nach durchgeführter Arbeit, ein Protokoll geben, in dem eine zusammengefasste Übersicht der durchgeführten Prüfungen enthalten ist. So in etwa ... 100 Prüflinge, 80 waren ok, 10 mit Mängeln, 10 wurden gesperrt ... (nur exemplarisch).
Das Ausführliche bekommt der Auftraggeber erst bei Geldeingang. Vielleicht verkürzt das Vorgehen, dass Zahlungsziel?!
Eine vorherige, vertragliche Regelung wäre natürlich schön und besser.
bettmann
Yo, wir schaffen das !!! (Bob der Baumeister)
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- Null-Leiter
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Moinsen,
das sehe ich leider etwas anders. Ich weiß ja nicht, ob die 90 Tage Zahlungsziel vereinbart sind, oder ob der Kunde einfach nicht zahlt. aber wenn da drin steht 90 Tage, dann gilt das ab Fertigstellung, sprich Übergabe der Messprotokolle (Ob jetzt Kuli auf Vordruck, PDF oder Datenbank).
Wenn ein Gebäude fertig gestellt wurde, findet die Abnahme ja auch erst nach Abschluss der Arbeiten, sprich Abgabe der Revisionsunterlagen statt...
Ocho
das sehe ich leider etwas anders. Ich weiß ja nicht, ob die 90 Tage Zahlungsziel vereinbart sind, oder ob der Kunde einfach nicht zahlt. aber wenn da drin steht 90 Tage, dann gilt das ab Fertigstellung, sprich Übergabe der Messprotokolle (Ob jetzt Kuli auf Vordruck, PDF oder Datenbank).
Wenn ein Gebäude fertig gestellt wurde, findet die Abnahme ja auch erst nach Abschluss der Arbeiten, sprich Abgabe der Revisionsunterlagen statt...
Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Ich sehe das auch wie mein Vorschreibender: Üblicherweise gehört die Dokumentation mit zum Auftrag.
Deshalb wäre eine vertragliche Vereinbarung vor Auftragsannahme sinnvoll. Dazu gehören Zahlungsvereinbarungen, aber auch der Umstand, wie mit unsicheren Arbeitsmittel verfahren wird (Ich lasse mir vom Auftraggeber immer die Erlaubnis geben, durchgefallene Geräte unbrauchbar zu machen bzw, bei Reparaturmöglichkeit sie außer Betrieb zu nehmen).
Blöd natürlich, wenn Eigentum von Dritten geprüft wird, der muß ja mindestens organisatorisch mit ins Boot geholt werden, nicht nur, daß er die Geräte zur Prüfung vorhält (und während dieser Zeit nicht benutzen kann), sondern auch seine Erlaubnis zur Vorgehensweise beim Durchfallen erteilen muß.
Deshalb wäre eine vertragliche Vereinbarung vor Auftragsannahme sinnvoll. Dazu gehören Zahlungsvereinbarungen, aber auch der Umstand, wie mit unsicheren Arbeitsmittel verfahren wird (Ich lasse mir vom Auftraggeber immer die Erlaubnis geben, durchgefallene Geräte unbrauchbar zu machen bzw, bei Reparaturmöglichkeit sie außer Betrieb zu nehmen).
Blöd natürlich, wenn Eigentum von Dritten geprüft wird, der muß ja mindestens organisatorisch mit ins Boot geholt werden, nicht nur, daß er die Geräte zur Prüfung vorhält (und während dieser Zeit nicht benutzen kann), sondern auch seine Erlaubnis zur Vorgehensweise beim Durchfallen erteilen muß.
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- Null-Leiter
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Es ist einfach
90 Tage Zahlungsziel war nicht vereinbart, ist aber Standart dort.
Meistens hilft es, einfach die Arbeiten einzustellen.
Wir wurden auf Zuruf beauftragt, Prüft mal die Geräte von den Fremdfirmen.
Die Fremdfirmen waren 1-2 Tage vor Ort.
Jetzt durfte ich mir anhören, es gab keine Protokolle usw.
Ich bin der Meinung Prüfprotokolle bekommt der Besitzer von Gerät.
Dem Kunden geht es nichts an, was für Geräte ich benutze.
90 Tage Zahlungsziel war nicht vereinbart, ist aber Standart dort.
Meistens hilft es, einfach die Arbeiten einzustellen.
Wir wurden auf Zuruf beauftragt, Prüft mal die Geräte von den Fremdfirmen.
Die Fremdfirmen waren 1-2 Tage vor Ort.
Jetzt durfte ich mir anhören, es gab keine Protokolle usw.
Ich bin der Meinung Prüfprotokolle bekommt der Besitzer von Gerät.
Dem Kunden geht es nichts an, was für Geräte ich benutze.
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- Null-Leiter
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Na dann ist es ja gut...
Ok, das ist dann so usus, und ihr wusstet das im voraus?Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 90 Tage Zahlungsziel war nicht vereinbart, ist aber Standart dort.
Warum? Wenn ihr die Arbeits-/Zahlungsbedingungen vorher kennt, warum wollt ihr dann die Arbeit einstellen, und mit welcher Begruendung?Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Meistens hilft es, einfach die Arbeiten einzustellen.
Und ihr habt einfach losgelegt...ohne vorher ein Angebot zu erstellen, Rahmenbedingungen mal zu hinterfragen usw?Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Wir wurden auf Zuruf beauftragt, Prüft mal die Geräte von den Fremdfirmen.
(ich wuerde mir als "Fremdfirma" meine Geraete nicht einfach von irgendwem Dahergelaufenen pruefen lassen..., aber naja, andere Laender, andere Sitten.)
Von wem? Fremdfirma, AG...?Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Die Fremdfirmen waren 1-2 Tage vor Ort.
Jetzt durfte ich mir anhören, es gab keine Protokolle usw.
Auch. Aber der AG, der die Pruefung beauftragt und bezahlt sollte doch auch einen Nachweis ueber geleistete Arbeit bekommen, oder?Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Ich bin der Meinung Prüfprotokolle bekommt der Besitzer von Gerät.
Wie soll der Kunde dann die ordnungsgemaesse Leistungserbringung und deine Rechnungslegung nachpruefen koennen? Ohne Pruefprotokolle, ohne Nachweise...einfach nur zahlen und gluecklich sein? Das ist vielleicht eine etwas optimische Hoffnung...Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Dem Kunden geht es nichts an, was für Geräte ich benutze.
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Moin bettmann,
in Deutschland ist es üblich, die Zahlung nach der vollständigen Leistungserbringung zu tätigen.
Die von Dir beschrieben Handlungsweise bedarf zuvor der Vereinbarung - es sei denn, dass es so branchenüblich ist.
Gruß Olaf
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Moin Meister Stefan,
ich möchte hier nicht wiederholen, was meine Vorredner geschrieben haben. Dem Grunde nach stimme ich ihnen zu.
Das Problem ist doch mal wieder hausgemacht. Es wird eine Leistung erbracht. Auslöser war der gute Wille und der Zuruf. Nun gibt es Ärger und Unstimmigkeiten. Warum? Weil keiner der Beteiligten sich vorher Gedanken gemacht hat, was wie ausgeführt, übergeben und abgerechnet werden soll.
Sicherlich ist es dem AG hoch anzurechnen, wenn er sagt "prüf mal die Arbeitsmittel meiner Beschäftigten von der Fremdfirma, damit ich rechtssicherheit habe". Die Problematik liegt hier mal wieder in der Arbeitsweise des gloreichen Handwerks. Man taucht mit ungeprüften Geräten auf und der "Problemlöser" gerät durch seinen guten Willen zwischen die Fronten. Mahlzeit! Dies lässt sich alles vermeiden, wenn sich der AN an die Vorgaben des Arbeitsschutzes (DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV) halten würde.
Gruß Olaf
ich möchte hier nicht wiederholen, was meine Vorredner geschrieben haben. Dem Grunde nach stimme ich ihnen zu.
Das Problem ist doch mal wieder hausgemacht. Es wird eine Leistung erbracht. Auslöser war der gute Wille und der Zuruf. Nun gibt es Ärger und Unstimmigkeiten. Warum? Weil keiner der Beteiligten sich vorher Gedanken gemacht hat, was wie ausgeführt, übergeben und abgerechnet werden soll.
Sicherlich ist es dem AG hoch anzurechnen, wenn er sagt "prüf mal die Arbeitsmittel meiner Beschäftigten von der Fremdfirma, damit ich rechtssicherheit habe". Die Problematik liegt hier mal wieder in der Arbeitsweise des gloreichen Handwerks. Man taucht mit ungeprüften Geräten auf und der "Problemlöser" gerät durch seinen guten Willen zwischen die Fronten. Mahlzeit! Dies lässt sich alles vermeiden, wenn sich der AN an die Vorgaben des Arbeitsschutzes (DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV) halten würde.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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Re: Prüfprotokolle Aushändigen
Hallo,Meister_Stefan hat geschrieben: ↑Freitag 18. Januar 2019, 19:34 Dem Kunden geht es nichts an, was für Geräte ich benutze.
wie meinst du das eigentlich? Ein Prüfprotokoll ohne Angabe der verwendeten Prüfmittel ist wertlos.
bis denne