Lichtschranke an Metallschere erneuern

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Elt-Onkel
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Re: Lichtschranke an Metallschere erneuern

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

könnt Ihr beide Euch bitte wieder vertragen ?

Nicht jeder, der andere Vorstellungen hat, muß gleich zwangsweise Gärtner werden.


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Tobi P.
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Registriert: Sonntag 18. November 2007, 13:46
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Re: Lichtschranke an Metallschere erneuern

Beitrag von Tobi P. »

Moin,

tja, willkommen im wahren Leben. Aber mach dir nichts draus, ich bin halt nicht der Ansicht dass auf Teufel komm raus immer das technisch höchstmöglich erreichbare Sicherheitsniveau nachgerüstet werden muss nur weil das irgendjemand von der BG so will. Und an/vor mir ist auch schon der ein oder andere Arbeitsschützer/BGler kollosal gescheitert/geflohen, du bist also nicht allein. Letzten Endes muss das jeder für sich entscheiden - ich würde die defekte Lichtschranke gegen eine baugleiche austauschen und fertig. Musst du halt akzeptieren. Du würdest es anders machen - dann ist das eben so, ist für mich in Ordnung. Bleche schneiden wird die Maschine in beiden Fällen und auch die Anzahl der von der Maschine gefressenen Mitarbeiter wird sich in beiden Fällen in Grenzen halten :)


Gruß Tobi
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Elt-Onkel
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Re: Lichtschranke an Metallschere erneuern

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

nicht nur die BG will es so.

Auch der Hersteller will es so.

Das hat mindestens zwei Gründe:

A) Der Hersteller verdient exorbitantes Geld mit einer einfachen Reparatur.

B) Der Hersteller bleibt der Hersteller der Maschine.

Bei (B) scheiden sich die Geister.
Vorsichtige Mitmenschen interpretieren eine Umrüstung einer Maschine als Neubau.
Dann ist derjeige, der ein bauähnliches Bauteil eingebaut hat der Dumme.
Der muß dann alle Konformitätserklärungen ausstellen.
Wer ein hinreichendes Rückrat UND eine gute Versicherung hat, wählt den Einbau von ähnlichen Teilen.

...
01010
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Re: Lichtschranke an Metallschere erneuern

Beitrag von 01010 »

Hallo,

dass sich bei (b) die Geister scheiden, ist eigentlich unverständlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu ein tolles Interpretationspapier herausgebracht.
Stichwort "Wesentliche Veränderung von Maschinen".

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitssch ... hinen.html

Am Beispiel der Lichtschranke:
Veränderung? --> anderer Typ
Neue Gefährdung?--> wenn baugleich oder typgleich oder besser (da jetzt Lichtgitter mit Fingersicherheit o-Ä.) --> Nein
Erhöhung des vorhandenen Risikos?--> wenn baugleich oder typgleich oder besser (da jetzt Lichtgitter o-Ä.) --> Nein
Fazit: keine wesentliche Veränderung --> Hersteller bleibt Hersteller --> kein neuer CE-Prozess nötig.

Ich schließe mich hier aus ausnahmslos Tobi P. an.
Man kann immer mit Kanonen auf Spatzen schießen, wenn man nicht genug Arsch in der Hose hat.
Ansonsten sollte man auf seine Fähigkeiten als Fachmann vertrauen, sich in anhand der einschlägigen Normen informieren und ganz sachlich und auch wirtschaftlich entscheiden.
Maschinensicherheit wird nicht besser, nur weil man teure Bauteile einsetzt.

Grüße
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Lichtschranke an Metallschere erneuern

Beitrag von Olaf S-H »

IH-Elektriker hat geschrieben: Montag 11. Juni 2018, 21:51 ...
Nachdem ich es nicht brauche mich als "Blumenbestäuber" und "fehl am Platz" bezeichnen zu lassen werde ich zukünftig hier keine Vorschläge zum Thema Maschinensicherheit machen.
...
Moin IH-Elektriker,

nö, das geht nicht. Mir gefallen Deine Vorschläge und ich möchte sie nicht missen.

Gruß Olaf, auf den auch gerne nicht gehört wird, wenn es um den rechtlichen Rahmen des Tun und Handelns geht
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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