Hallo Gelbschnalbel,
cyclist hat geschrieben: ↑
Montag 5. März 2018, 00:38
[...]Letztlich muss also der für die Maschine Verantwortliche festlegen, wie, was, womit geprüft werden soll.[...]
Meint du damit die VEFK des Herstellers oder derjenige die befähigte Person vor Ort (zur Erstprüfung beauftragte EFK)? Hat auch nicht noch der Kunde (VEFK des Kunden) ein Wörtchen mitzureden?
Tja..., das sind eigentlich mehrere Seiten, die man betrachten muss.
Der Hersteller ist ja für sein Produkt "1 Stück Maschine, betriebsbereit und mängelfrei" bis zur Übergabe an den Kunden verantwortlich. Gebaut und geliefert wird nach den gemeinsam festgelegten Vertragsbedingungen. Der Hersteller kennt sein Produkt "Maschine" und muss festlegen, wie er, wann, was, wie, womit, durch wen, prüfen will/soll und was wie dokumentiert und an Prüfunterlagen übergeben wird. So ist zumindest die Theorie...
In der Praxis hapert es dann schon daran, das nicht festgelegt wurde, was an Prüfdokumentation zu übergeben ist. Viele Hersteller sind der Meinung, das die Errichterbescheinigung "wir haben unsere Maschine nach allen geltenden Normen u. Regeln (Norm x, Norm Y, Norm Z usw.) errichtet und mängelfrei übergeben." Auch werden oft die betrieblichen Spezifikationen, die viele größere Unternehmen haben und worin steht, was z.B. das Typenschild an Angaben enthalten muss, oder das die Zuleitung 5-adrig sein muss, oder ein gewisses Maß an Reserveplatz im Schrank vorhanden sein muss, nicht eingehalten. Diese betrieblichen Spezifikationen sind in der Regel Bestandteil des Vertrags zwischen Hersteller und Kunde.
Was den Prüfung und die Durchführung der Prüfung nach Übergabe und endgültiger Inbetriebnahme angeht, so muss hier der Unternehmer, bzw. Anlagenbetreiber, erst mal die ganze Organisation von VEFK, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsanweisungen, Unterweisungen, etc. haben, aufbauen oder entsprechend extern beauftragen. Dann kann der Prüfumfang festgelegt werden, wer, wie, was und womit prüft. Die Prüfung und Nachweis der Sicherheit beinhaltet ja nicht nur den E-technischen Teil, sondern auch den mechanischen oder sonstige Teile (Umweltauflagen z.B.). Auch dazu muss entsprechende Festlegungen - vom Hersteller und / oder vom Betreiber geben.
Was die Messung des Isolationswiderstands angeht, da habe ich im letzten Jahr die Erfahrung gemacht, das auch die Kabel von namhaften Herstellern, Werte haben, die zwar noch oberhalb des minimal zulässigen Grenzwerts sind, aber doch deutlich unterhalb der üblichen und zu erwartenden Werte lagen (20-120 Megaohm anstatt >200 bis >500 Megaohm). Defekte oder Fehler an den Betriebsmitteln konnten ausgeschlossen werden, es waren wirklich die Leitungen eines bestimmten Typs und Herstellers.
Ohne Messungen (im Rahmen der Erstprüfung) hätte man sowas nicht feststellen können und bei einer Folgeprüfung, in z.B. 3 Jahren, hätte man da sich gewundert.
Auch gibt in der Regel der Hersteller in seinen Spezifikationen vor, wie die Zuleitung bemessen zu sein hat. Manchmal steht da aber auch nur drin, das die "Zuleitung bestimmungsgemäß und normgerecht dimensioniert und abgesichert sein muss"...
Vorsichtshalber: Dieser Beitrag stellt keine, in diesem Forum nicht zulässige, Rechtsberatung dar.
Ciao + Gruss
Markus