Sehr geehrter Hr. XXX,
mit dieser E-Mail Nachricht möchte ich nochmals auf Ihre Antwort meines Anschreibens, vom XXXX, eingehen.
Vorab möchte ich Ihnen meine Adresse und die entsprechende Zählernummer mitteilen, sodass Sie mein Schreiben zuordnen können.
Adresse:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Zählernummer: XXXXXX
Ich habe zwar bereits postalisch auf Ihr Anschreiben geantwortet, jedoch keine Antwort von Ihnen erhalten. Das finde ich sehr schade!
Da ich die Zwischenzeit zur juristischen Abklärung dieses Falles und zu genauerer Information meinerseits genutzt habe, möchte Ich Ihnen hiermit meine Erkenntnisse mitteilen und nochmals um Zuschaltung bitten. Sollte keine Zuschaltung erfolgen, so sehe ich mich gezwungen mich bezüglich Ihrer Verweigerung an die Bundesnetzagentur und ggf. an einen Anwalt zu wenden.
Sie schreiben, zur Wiederinbetriebnahme der Anlage muss die aktuelle TAB angewendet werden. Dies ist falsch! In Ihrer Ausführung der TAB, sowie in der Ausführung der TAB des VDE, wird ausdrücklich von Neunanlagen gesprochen, dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um eine Altanlage in exzellentem Zustand. Zur Verdeutlichung Anhang1.jpg (Ihre aktuelle TAB) + Anhang2.jpg (Aktuelle TAB des VDE). Anbei noch einmal die entsprechenden Links, zu den Dokumenten im Original.
Ihre TAB:
http://www.uew-rhoen.de/de/Netz/Veroeff ... u-2007.pdf
TAB des VDE:
https://www.vde.com/resource/blob/93763 ... 7-data.pdf
Das Überlandwerk Rhön verweist in seinem Dokument „Erläuterungen und Hinweise zu den TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz“, beim Punkt 3 „Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage“, auf Formulare für Installateure, zur Wiederinbetriebsetzung von Elektroanlagen, welche kostenfrei im Internet heruntergeladen werden können. Siehe Datei Anhang3.jpg.
Hier wieder die entsprechende URL zum Dokument:
http://www.uew-rhoen.de/de/Netz/Veroeff ... e-2008.pdf
Nach kurzer Suche, war dieses VDN-Formular des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V, früher dem Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) aufzufinden. Hier wird beschrieben, dass eine Elektroanlage nach „Einstellung der Versorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung“, gemäß §24 Absatz 5 der NAV, vor der Wiederzuschaltung durch den Netzbetreiber, keine Prüfung durch einen Elektroinstallateur benötigt, wenn der Stromzähler nicht länger als 3 Monate ausgebaut war und der Kunde schriftlich versichert, dass die Elektroanlage nicht verändert wurde. Dies ist hier der Fall, da der Zähler nie ausgebaut war, keine Gefahren vom Zählerplatz ausgehen und der Kunde (ich) schriftlich versichert hat, dass keine Änderungen an der Elektroanlage vorgenommen wurden. Beachten Sie bitte hierzu die Ausführungen und Anmerkungen in der Datei Anhang4.jpg
Hier die URL zum VDN-Originaldokument:
https://www.gipsprojekt.de/featureGips/ ... rn_kpl.pdf
Nach weiterer Suche fand ich auch Ihre Version des Dokumentes. Dieses war genauso wie das gezeigte aufgebaut, nur dass der zusätzliche Verweis auf die Wiederzuschaltung gemäß NAV §24 Absatz 5 gestrichen wurde. Dies ist schon sehr dreist und grenzt an Betrug. Schließlich gelten genannte Ausführungen Bundesweit! Hier ein Link zum entsprechenden Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__24.html
Ich denke, meine Ausführungen zeigen deutlich genug, dass Sie zur Wiederzuschaltung verpflichtet sind, da die Zahlungspflicht wieder, und alle anderen weiteren Voraussetzungen von Grund an, erfüllt sind. Für die Betriebssicherheit der kompletten Elektroanlage haftet übrigens, laut Aussage eines Anwalts, die Person, welche die Erstinbetriebnahme durchgeführt hat. Ist diese Person nicht mehr aufzufinden, haftet der Elektroinstallateur der zuletzt Veränderungen an der Anlage vorgenommen hat. Ist dieser auch nicht mehr zu ermitteln, so haftet der Anlagenbetreiber (ich). Sie haften nicht für die Wiederzuschaltung, da Sie im Grunde von außerhalb des Hauses den Zustand der Elektroanlage gar nicht beurteilen können.
Abschließend weiße ich darauf hin, dass, nach meiner Ansicht als verantwortungsvolle Fachkraft, die Elektroanlage neu verplombt und die Messeinrichtung getauscht werden muss, da die Eichung abgelaufen ist. Beides gebe ich hiermit durch Sie in Auftrag.
Seit ich die oben genannte Anlage kenne, sind dort weder Plomben an Hausanschluss, noch an Messeinrichtungen oder den Klemmdeckeln vorhanden. Die Anlage ist jedoch laut Hausbesitzer seit den 90er Jahren unverändert. Die letzte Veränderung erfolgte durch das Überlandwerk Rhön, als von Dachständereinspeisung auf Erdkabeleinspeisung umgestellt wurde. Damals wurde durch das Überlandwerk eine neue Zuleitung zum Zählerplatz gelegt und angeklemmt, sowie auf Drehstrom umgestellt.
Ich kenne die Elektroanlage bereits seit 2014, Sie war also im genannten Zustand bereits in Betrieb. Detailfotos der Zähleranlage habe ich Ihnen angehangen.
Ich bitte hiermit nochmals um Beachtung und Wiederzuschaltung!
Sollte Sie sich für diesen Fall nicht zuständig sehen, so bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle und um eine kurze Rückmeldung Ihrerseits.
Mit freundlichem Gruß
XXXXX