Kündigung von Mietern
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Kündigung von Mietern
Moinsen,
keine elektrische Frage, aber der ein oder andere hier ist ja vielleicht Mieter oder Vermieter...
Darf man als Vermieter dem Mieter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen, (nach Mietdauer von 3-12 Monaten gestaffelt, glaube ich, ist aber hier irrelevant) ohne Nennung von Gründen, Kündigen?
Gruß,
Ocho
keine elektrische Frage, aber der ein oder andere hier ist ja vielleicht Mieter oder Vermieter...
Darf man als Vermieter dem Mieter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen, (nach Mietdauer von 3-12 Monaten gestaffelt, glaube ich, ist aber hier irrelevant) ohne Nennung von Gründen, Kündigen?
Gruß,
Ocho
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
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Re: Kündigung von Mietern
Ja.
Man muss bei den Fristen beachten ob gewerblich oder nicht usw., aber generell hat der Vermieter auch Rechte ;-)
bis denne
Man muss bei den Fristen beachten ob gewerblich oder nicht usw., aber generell hat der Vermieter auch Rechte ;-)
bis denne
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- Null-Leiter
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Re: Kündigung von Mietern
Bei einer Mietwohnung? Nein, siehe § 573 BGBElo-Ocho hat geschrieben: ↑Mittwoch 7. Februar 2018, 14:49 Moinsen,
keine elektrische Frage, aber der ein oder andere hier ist ja vielleicht Mieter oder Vermieter...
Darf man als Vermieter dem Mieter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen, (nach Mietdauer von 3-12 Monaten gestaffelt, glaube ich, ist aber hier irrelevant) ohne Nennung von Gründen, Kündigen?
Gruß,
Ocho
- Lightyear
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Re: Kündigung von Mietern
@Breadly: welche Rechte hat man denn noch als Vermieter? Das Recht auf Suizid..? Sonst ist man weitestgehend entrechtet.
@Ocho:
Wir sprechen von Deutschland bzw. deutschem Recht??
Gewerberaummietvertrag oder Wohnraummietvertrag?
Im Bereich Gewerbemiete herrscht in Deutschland noch relative viel Freiheit, eine Kündigung durch den Vermieter kann hier auch ohne Begründung rechtlich wirksam sein, u.A. abhängig vom konkreten Wortlaut des Gewerberaummietvertrags.
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags durch den Vermieter ist ohne Angabe einer Begründung dagegen völlig wirkungslos, da ein formeller Mangel vorliegt und der Mieter die Kündigung umgehend zurückweisen kann. Auch ein späteres Nachschieben der Begründung führt hier nicht mehr zum Erfolg.
Das berechtigte Interesse des Vermieters an einer Kündigung des Mietverhältnisses (§573 Abs.1 BGB) ist im Kündigungsschreiben nachzuweisen.
Noch Fragen?
Hoffentlich werden wir nun nicht wegen Off-Topic verwarnt...
@Ocho:
Wir sprechen von Deutschland bzw. deutschem Recht??
Gewerberaummietvertrag oder Wohnraummietvertrag?
Im Bereich Gewerbemiete herrscht in Deutschland noch relative viel Freiheit, eine Kündigung durch den Vermieter kann hier auch ohne Begründung rechtlich wirksam sein, u.A. abhängig vom konkreten Wortlaut des Gewerberaummietvertrags.
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags durch den Vermieter ist ohne Angabe einer Begründung dagegen völlig wirkungslos, da ein formeller Mangel vorliegt und der Mieter die Kündigung umgehend zurückweisen kann. Auch ein späteres Nachschieben der Begründung führt hier nicht mehr zum Erfolg.
Das berechtigte Interesse des Vermieters an einer Kündigung des Mietverhältnisses (§573 Abs.1 BGB) ist im Kündigungsschreiben nachzuweisen.
Noch Fragen?
Hoffentlich werden wir nun nicht wegen Off-Topic verwarnt...
Zuletzt geändert von Lightyear am Mittwoch 7. Februar 2018, 17:25, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Kündigung von Mietern
Moin Elo-Ocho,
guck mal in §§ 568 und 573 BGB.
Gruß Olaf
guck mal in §§ 568 und 573 BGB.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
- Elt-Onkel
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Re: Kündigung von Mietern
Hallo,
wenn es sich um eine unmöblierte Wohnung handelt, ist es schwierig.
Man kann zwar kündigen, ABER wenn der Mieter trotzig ist, braucht man 3 Instanzen bis zum Räumungsurteil,
und dann nochmal 1/2 Jahr bis zur Räumung.
Hat der Mieter keinen anderen Wohnraum, kann er vom Amt in die vorhandene Wohnung zurückverwiesen werden.
Alles in allem kann das schonmal 4 Jahre dauern.
Zum Schluß fehlen 18 Monate Mietzahlungen, von Nebenkosten gar nicht zu reden,
und die Wohnung ist durch Vandalentum zerstört.
Der Mieter ist auf Sozialhilfe, und über Schadenersatzklagen lacht er nur.
Ich habe Problemfälle anders entmietet.
I.d.R. war die Sache dann innerhalb eines Jahres erledigt.
Ich will das hier in der Öffentlichkeit nicht breittreten.
Näheres bei Bedarf als PN.
...
wenn es sich um eine unmöblierte Wohnung handelt, ist es schwierig.
Man kann zwar kündigen, ABER wenn der Mieter trotzig ist, braucht man 3 Instanzen bis zum Räumungsurteil,
und dann nochmal 1/2 Jahr bis zur Räumung.
Hat der Mieter keinen anderen Wohnraum, kann er vom Amt in die vorhandene Wohnung zurückverwiesen werden.
Alles in allem kann das schonmal 4 Jahre dauern.
Zum Schluß fehlen 18 Monate Mietzahlungen, von Nebenkosten gar nicht zu reden,
und die Wohnung ist durch Vandalentum zerstört.
Der Mieter ist auf Sozialhilfe, und über Schadenersatzklagen lacht er nur.
Ich habe Problemfälle anders entmietet.
I.d.R. war die Sache dann innerhalb eines Jahres erledigt.
Ich will das hier in der Öffentlichkeit nicht breittreten.
Näheres bei Bedarf als PN.
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- Null-Leiter
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Re: Kündigung von Mietern
Besten Dank soweit, dann hatte ich halt unrecht...
Ging einfach nur darum, dass ich behauptet hatte, einem Mieter einfach kündigen zu können.
Dem scheint dann wohl nicht so zu sein.
Ging einfach nur darum, dass ich behauptet hatte, einem Mieter einfach kündigen zu können.
Dem scheint dann wohl nicht so zu sein.
Immer wenn ich Langweile habe, dann melde ich mich in einem Eltern-Forum an und Frage, wie weit man den Schimmel im Pausenbrot der Kinder wegschneiden sollte...
- Lightyear
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- Registriert: Sonntag 10. Juni 2007, 16:41
Re: Kündigung von Mietern
Nein, ohne Angabe eines Grundes kann ein Wohnmietvertrag nicht gekündigt werden.
Und selbst mit Angabe eines Grundes (z.B. Mietausfälle, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Morddrohung) ist noch lange nicht gesagt, dass eine Kündigung auch Erfolg haben wird...
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- Null-Leiter
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Re: Kündigung von Mietern
Gerade in den Fällen (Kündigung ist dann fristlos) sind Gerichte recht fix um die Räumung geht relativ zügig.
Wenn ein Vermieter aber ausnutzen will, dass durch Zuwanderer die Mietpreise in Städten explodieren und darum gerne Neumieter hätte, geht das Kündigen der Altmieter nicht so einfach...
Wenn ein Vermieter aber ausnutzen will, dass durch Zuwanderer die Mietpreise in Städten explodieren und darum gerne Neumieter hätte, geht das Kündigen der Altmieter nicht so einfach...
- Chris
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Re: Kündigung von Mietern
Also ich finde das ein wenig bizarr, mal eben jemanden ohne Gründe aus der Wohnung werfen zu wollen.
Zumal das Prozedere dazu im Mietvertrag festgehalten ist, woran sich beide Parteien halten müssen.
Zumal das Prozedere dazu im Mietvertrag festgehalten ist, woran sich beide Parteien halten müssen.