Kurzschlussstrom im USV-Netz
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Ein FI ist teilweise eingebaut. Bei einer 30kVA Anlage ist es allerdings nicht in jedem Stromkreis erforderlich einen FI einzubauen.
Mich interessiert hauptsächlich wie ich vorgehen kann, um die Kurzschlussströme und damit die selektivität des USV-Netzes zu überprüfen.
Ich werde wohl nicht um eine andere USV herumkommen.
gruß
Mich interessiert hauptsächlich wie ich vorgehen kann, um die Kurzschlussströme und damit die selektivität des USV-Netzes zu überprüfen.
Ich werde wohl nicht um eine andere USV herumkommen.
gruß
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Schutz durch zusätzlichen PA bei Nichteinhaltung der Abschaltbedingung (oder wie das noch genau hieß)?
(Auch 0100-410)
> Ein FI ist teilweise eingebaut. Bei einer 30kVA Anlage ist es allerdings nicht in jedem Stromkreis erforderlich einen FI einzubauen.
Wenn zur Einhaltung des Schutzes gegen indireketes Berühren mangels ausreichender Kurzschlusströme zum Auslösen des Überstromschutzes (oder sosntiger Schutzkonzepte) nötig, sind sie ggf. durchaus "erforderlich"...
(Auch 0100-410)
> Ein FI ist teilweise eingebaut. Bei einer 30kVA Anlage ist es allerdings nicht in jedem Stromkreis erforderlich einen FI einzubauen.
Wenn zur Einhaltung des Schutzes gegen indireketes Berühren mangels ausreichender Kurzschlusströme zum Auslösen des Überstromschutzes (oder sosntiger Schutzkonzepte) nötig, sind sie ggf. durchaus "erforderlich"...
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Moin zusammen,chris11 hat geschrieben:Was spricht dagegen einen FI USV ausgangseitig zu benutzen? Dann hast Du mit den Abschaltzeiten der LSS kein Problem mehr. ...
denkt bitte auch an den Kurzschluss. Der RCD hilft nur bei den Abschaltzeiten des Erdschlusses.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Moin Chris11,
bei 30 kVA haben wir ca. 130 A Nennstrom. Je nachdem, wie die Anlage errichtet ist, kann die Kurzschlussbetrachtung doch interessant sein, vor allem, wenn es einen "mechanischen" Bypass gibt.
Gruß Olaf
bei 30 kVA haben wir ca. 130 A Nennstrom. Je nachdem, wie die Anlage errichtet ist, kann die Kurzschlussbetrachtung doch interessant sein, vor allem, wenn es einen "mechanischen" Bypass gibt.
Gruß Olaf
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Der Kurzschlussfall dürfte eigentlich keine Rolle spielen, da gemäß EN62040 die Anlage nach 3 Sekunden spätestens abschalten muss, falls die Sicherungen nicht kommen. Hierbei geht es auch um darum die Zeit in der eine gefährliche Berühungsspannung ansteht zu begrenzen. Damit werden natürlich nicht die 0,4 Sekunden für TN ausser Kraft gesetzt.
Alle von mir gemachten Angaben sind Ratschläge. Soll heissen ich habe geraten und es gibt schläge falls jemand diese als rechstverbindlich ansieht.