Beschränkung Ladestation vom NB

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mikmik
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Re: Beschränkung Ladestation vom NB

Beitrag von mikmik »

Hallo,
IH-Elektriker hat geschrieben: Dienstag 19. Februar 2019, 10:32 (bin ja selbst ein Oldie-Stinker mit meinem Bulli mit einem über 30 Jahre alten Diesel.... 8o )
Darf ich etwas nicht-elektrotechnisch abschweifen?

Ich fahre privat einen VW-Bus T3, Bj. 1988 mit einem 1,7 l Diesel (KY), und zwar ganz offiziell in einer Umweltzone mit gebührenfreier Ausnahmegenehmgung vom Ordnungsamt aufgrund einer Allgemeinverfügung (der TÜV-Mensch war völlig fassungslos und konnte es erst nicht glauben):

Aufgrund der von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Allgemeinverfügung erhalten auf Antrag folgende Fahrzeuge eine gebührenfreie Ausnahmegenehmigung:
20. Ein Kraftfahrzeug, bei dem der Tag der ersten Zulassung mindestens 27 Jahre zurückliegt und dessen technischer Zustand, nachgewiesen durch ein Gutachten, darauf schließen lässt, dass es nach 30 Jahren eine Zulassung nach § 9 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erhält, kann auf Antrag von den Bestimmungen der Umweltzone ausgenommen werden.


Ich bilde mir ein, dass ich an dieser speziellen Allgemeinverfügung nicht ganz unschuldig bin, da ich zum richtigen Zeitpunkt in der Tagespresse auf meine missliche Lage mit einem (damaligen) Youngtimer und Untersuchungsergebnisse eines Max-Planck-Instituts hingewiesen habe (alte Dieselmotoren erzeugen nicht diese feinen Rußpartikel, das tun moderne, hochaufgeladene Motoren).

Für nächstes Jahr plane ich aber dennoch meinen Diesel-Bulli mit einem Rußpartikelfilter nachzurüsten und so für eine grüne Feinstaubplakette zu ertüchtigen. Und das Beste ist: Das ist beim VW-Bus T3 technisch überhaupt kein Problem und geht eintragungsfähig selbst bei Diesel-Motoren Baujahr 1988. Von Hardware-Nachrüstungen könnte eine ganze spezialisierte Branche des Mittelstands leben und würde so ganze Flotten von Werkstattwagen nicht nur des Elektro-Handwerks entsprechend ertüchtigen.

Viele Grüße
Michael
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