Mieter = Beschäftigte?
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- Null-Leiter
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Nabend
Nach meinem laienhaften Rechtsempfinden ist der Vermieter ein Unternehmer.
Die Mietsache (die Imobilie) muss sicher sein, das hat der Vermieter nachzuweisen. "Miete" ich neben der Imobilie auch elektrische Geräte zur Gartenpflege, gilt für sie das Selbe.
Das es in der realen Welt völlig anders ausschaut, ist mir bewusst.
Eine abschließende Antwort auf diese Frage wird wohl erst ein Richter im Schadenfall geben.
Und für die Praxis: Für den Inhalt eines Vertrags sind beite Seiten verantwortlich. Ein Vertrag kann ja verhandelt werden und ist nicht in Stein gemeißelt. Auch darf der Mieter sein Hirn benutzen und PSA tragen, er darf sich aber auch in Flippflopps die Füsse schreddern...
Gruß Andreas
Nach meinem laienhaften Rechtsempfinden ist der Vermieter ein Unternehmer.
Die Mietsache (die Imobilie) muss sicher sein, das hat der Vermieter nachzuweisen. "Miete" ich neben der Imobilie auch elektrische Geräte zur Gartenpflege, gilt für sie das Selbe.
Das es in der realen Welt völlig anders ausschaut, ist mir bewusst.
Eine abschließende Antwort auf diese Frage wird wohl erst ein Richter im Schadenfall geben.
Und für die Praxis: Für den Inhalt eines Vertrags sind beite Seiten verantwortlich. Ein Vertrag kann ja verhandelt werden und ist nicht in Stein gemeißelt. Auch darf der Mieter sein Hirn benutzen und PSA tragen, er darf sich aber auch in Flippflopps die Füsse schreddern...
Gruß Andreas
Will Griggs on fire...
- -Claus-
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Richtig, hier ist aber offensichtlich ein 2. Vertrag zu betrachten. Offenbar entsteht durch die Übertragung von Hausmeisterdiensten (hier Rasenmähen) ein Werkvertrag(BGB §631). Der Mieter ist damit kein Angestellter des Vermieters. Der Vermieter kommt seiner Vertragsverpflichtung (BGB §642 Mitwirkung des Bestellers) durch Bereitstellung der Arbeitsmittel nach. Er ist für Wartung und Prüfung (also ordnungsgemäßer Zustand der AM) verantwortlich. Er muss auch die gerätespezifische Dokumentation (Bedienungsanleitung) vorhalten und dem Gerätenutzer entweder aushändigen oder zumindest zur Einsicht bereithalten. Auch muss er prüfen, ob er entsprechenden (geeigneten) Personen seine AM herausgibt.Challenger hat geschrieben:.... Für den Inhalt eines Vertrags sind beide Seiten verantwortlich. .....
Man könnte vereinfacht sagen: Der Vermieter haftet für seine Geräte, der Mieter für sein handeln.
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- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moin Claus,-Claus- hat geschrieben:... Er muss auch die gerätespezifische Dokumentation (Bedienungsanleitung) vorhalten und dem Gerätenutzer entweder aushändigen oder zumindest zur Einsicht bereithalten. ... Der Vermieter haftet für seine Geräte, der Mieter für sein handeln.
und da liegen noch zwei Fallstricke. Will der Mieter zur Erfüllung des Vertrages seine heranwachsenden Familienmitglieder wirtschaftlich nutzen, da wäre zu beachten, das el. Rasenmäher erst ab 16 Jahren und el. Heckenscheren erst ab 18 Jahren bedient werden dürfen.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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- Null-Leiter
- Beiträge: 51
- Registriert: Mittwoch 27. Mai 2015, 07:51
Moin,
da hat AWS aber eine Sache ins Rollen gebracht
Die ganze vollumfängliche Konjunktivität des deutschen Rechts-Systems in einer Frage zusammengefasst.
Grundsätzlich muss man klar differenzieren: Der Vermieter kann Unternehmer (im Sinne des ArbSchG) sein, muss es aber nicht.
Es gelten die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung wie auch das gesamte Vorschriftenwerk der Berufsgenossenschaften für Unternehmer welche Arbeitnehmer beschäftigen.
Ok, es gibt –wie immer- einige Ausnahmen, diese sollen aber einmal unbeachtet bleiben.
Wenn der Vermieter also im Zuge eines Mietvertrages dem Mieter zu einer Tätigkeit verpflichtet, sei es die Gartenpflege oder der Winterdienst, so geschieht dies auf Grundlage eines Mietvertrages und nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages. Fortführend muss erwähnt werden, dass für diese Tätigkeiten keine Entgelte an den Ausführenden und ebenso auch keine Sozialabgaben für diesen durch den Vermieter abgeführt werden. Insofern besteht zwar ein Grundsätzliches Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien, welches aber kein Arbeitsverhältnis als solches begründet und auf Basis des BGB geregelt ist.
Unbeschadet dessen obliegen dem Vermieter m.E. gewisse Pflichten, sofern er Arbeitsmittel für die o.a. Tätigkeiten bereitstellt. So hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, andererseits gehört es zu den Obliegenheiten des Benutzers (Mieters) diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und ggf. auftretende Probleme/Schäden dem Vermieter anzuzeigen.
Im Schadensfall werden daher die Rechtsbeistände der Parteien vermutl. einen Vergleich anstreben, sofern einer Klage überhaupt stattgegeben wird.
Gruß Tommi
PS Das ist lediglich meine Auffassung zu diesem Thema.
da hat AWS aber eine Sache ins Rollen gebracht
Die ganze vollumfängliche Konjunktivität des deutschen Rechts-Systems in einer Frage zusammengefasst.
Grundsätzlich muss man klar differenzieren: Der Vermieter kann Unternehmer (im Sinne des ArbSchG) sein, muss es aber nicht.
Es gelten die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung wie auch das gesamte Vorschriftenwerk der Berufsgenossenschaften für Unternehmer welche Arbeitnehmer beschäftigen.
Ok, es gibt –wie immer- einige Ausnahmen, diese sollen aber einmal unbeachtet bleiben.
Wenn der Vermieter also im Zuge eines Mietvertrages dem Mieter zu einer Tätigkeit verpflichtet, sei es die Gartenpflege oder der Winterdienst, so geschieht dies auf Grundlage eines Mietvertrages und nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages. Fortführend muss erwähnt werden, dass für diese Tätigkeiten keine Entgelte an den Ausführenden und ebenso auch keine Sozialabgaben für diesen durch den Vermieter abgeführt werden. Insofern besteht zwar ein Grundsätzliches Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien, welches aber kein Arbeitsverhältnis als solches begründet und auf Basis des BGB geregelt ist.
Unbeschadet dessen obliegen dem Vermieter m.E. gewisse Pflichten, sofern er Arbeitsmittel für die o.a. Tätigkeiten bereitstellt. So hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, andererseits gehört es zu den Obliegenheiten des Benutzers (Mieters) diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und ggf. auftretende Probleme/Schäden dem Vermieter anzuzeigen.
Im Schadensfall werden daher die Rechtsbeistände der Parteien vermutl. einen Vergleich anstreben, sofern einer Klage überhaupt stattgegeben wird.
Gruß Tommi
PS Das ist lediglich meine Auffassung zu diesem Thema.
- kabelmafia
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Moin,
oh, da war ich etwas nachlässig.
"Unternehmer" wird auf den Vermieter in allen Fällen passen wo es sich nicht um eine reine Vermietung von privat handelt.
Und der Mieter wird m.E. zum "Beschäftigten" durch die Aufgabenübertragung. Ob die Tätigkeit entgeldlich oder nicht ist - das ist egal.
oh, da war ich etwas nachlässig.
Korrekt. Richtiger wäre in diesem Thema die Beschreibung "Unternehmer" und "Beschäftigter", so wie es die BetrSichV beschreibt.Der Vermieter kann Unternehmer (im Sinne des ArbSchG) sein, muss es aber nicht.
"Unternehmer" wird auf den Vermieter in allen Fällen passen wo es sich nicht um eine reine Vermietung von privat handelt.
Und der Mieter wird m.E. zum "Beschäftigten" durch die Aufgabenübertragung. Ob die Tätigkeit entgeldlich oder nicht ist - das ist egal.
wenn überhaupt. Ein Urteil dazu wird es wohl kaum geben werden.Im Schadensfall werden daher die Rechtsbeistände der Parteien vermutl. einen Vergleich anstreben, sofern einer Klage überhaupt stattgegeben wird.
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Haftungsansprüche gegen den Autor, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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- -Claus-
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So, ich habe mal eine Juristin befragt.
Mit Betriebssicherheitsverordnung oder Arbeitsschutzgesetz kommt man hier nicht weiter.
Auch Werkvertrag ist nicht so richtig.
Man wird hier auf Gefälligkeitsrecht abstellen. Treten Fragen der Haftung auf werden diese über die Versicherungen geregelt. Die Bewertung der Sorgfaltspflicht entscheidet dann über mögliche Schuldzuweisungen.
Mit Betriebssicherheitsverordnung oder Arbeitsschutzgesetz kommt man hier nicht weiter.
Auch Werkvertrag ist nicht so richtig.
Man wird hier auf Gefälligkeitsrecht abstellen. Treten Fragen der Haftung auf werden diese über die Versicherungen geregelt. Die Bewertung der Sorgfaltspflicht entscheidet dann über mögliche Schuldzuweisungen.
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- Null-Leiter
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- Null-Leiter
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Damit steht auch schon klar drin, der Mieter ist kein Arbeitnehmer und das Gesetz ist nicht zutreffend.B-Nutzer hat geschrieben:Ein Hinweis sei mir noch gestattet: Der Begriff des Beschäftigten wird in §2 (2) ArbSchG definiert.
Danke auch die Ansicht spricht dem allgemeinen Vermieterverständnis, denn die Geräte sind nach Betriebkostenverordnung auch nicht umlegbar:Zitat von -Claus-
So, ich habe mal eine Juristin befragt.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/an ... engeraete/
- Strippe-HH
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- Registriert: Freitag 10. Oktober 2014, 17:01
- Wohnort: Hamburg
Anders scheint es wohl zu sein wenn in einer Wohnanlage von über 100 Wohnungen ein festangestellter Hausmeister auf geringfügiger Basis arbeitet der in der Anlage auch wohnt so wie es bei uns der Fall ist.
Allerdings mäht er kein Rasen, er hält u.a. die Anlage sauber und wechselt defekte Leuchtmittel in den Leuchten aus. Würde er dort von der Leiter fallen so ist er versichert.
Aber wie er mir sagte, er hat von Elektrik keine Kenntnisse so hatte ich ihn gesagt wenn es um Kleinreparaturen geht dann soll er mir als Beirat bescheid sagen und dann Regel ich das selbst bevor da wieder wegen einer Kleinigkeit eine Elektrofirma anrückt.
Denn solch Kleinkram wie ein Taster auswechseln, das hatte ich hier vorher schon immer gemacht und das ist auch alles geregelt.
Allerdings mäht er kein Rasen, er hält u.a. die Anlage sauber und wechselt defekte Leuchtmittel in den Leuchten aus. Würde er dort von der Leiter fallen so ist er versichert.
Aber wie er mir sagte, er hat von Elektrik keine Kenntnisse so hatte ich ihn gesagt wenn es um Kleinreparaturen geht dann soll er mir als Beirat bescheid sagen und dann Regel ich das selbst bevor da wieder wegen einer Kleinigkeit eine Elektrofirma anrückt.
Denn solch Kleinkram wie ein Taster auswechseln, das hatte ich hier vorher schon immer gemacht und das ist auch alles geregelt.
Immer das Beste draus machen