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Haftungsfrage Elektrofachkraft

Verfasst: Montag 15. Mai 2017, 21:09
von Fabi aus Berlin
Hallo in die Runde,
als VEFK ist mir bewusst, dass ich die Betreiberpflichten übertragen bekommen habe und bei groben Verstößen haftbar bin.

Bei mir im Unternehmen kommt gehäuft die Frage zur Haftung bei den Elektrofachkräften.

In wieweit sind die normalen Elektrofachkräfte haftbar?

Gruß

Fabi aus Berlin

Verfasst: Montag 15. Mai 2017, 21:17
von Etrick
Haften bei Vorsatz immer, üblicherweise auch bei grober Fahrlässigkeit.
Bei Fahrlässigkeit kommts auf die Regelungen im Arbeitsvertrag an, dazu findet man viele Infos im Web.

Gruß

Achim

Verfasst: Sonntag 21. Mai 2017, 15:47
von Olaf S-H
Moin Fabi,

jeder haftet ersteinmal für sein Handeln selbst. Bei Deinem Beispiel kommt es auch darauf an, ob der anweisende das richtige Personal ausgewählt hat.

Beispiel:
Du hast Dich davon überzeugt, dass der Altgeselle Karl Müller eine aktuelle Unterweisung zum Bedienen Deiner MS-Anlage hat, die Schaltberechtigung ausgesprochen wurde und er persönlich geeignet ist, die durchzuführende Schalthandlung auszuführen. Nun hat er anderen Interesse den Vorrang gesetzt und entsendet den Schwager von Lieschen Müller - seines Zeichens EFK im Bereich der PC-Konstruktion - in die Anlage. Bum - und der Schwager wird in einer Vase nach Hause geliefert.

Nun geht es los.
Hast Du Dich davon überzeugt, den richtigen Mitarbeiter beauftragt zu haben?
Ja. Also weiter mit Karl. Hat er die Aufgabe an den richtigen Mitarbeiter delegiert?
Nein. Also "Schuldiger Nr. 1" gefunden.
Hat der Schwager seinen Einwand kund getan?
Nein. Also "Schuldiger Nr. 2" gefunden.
Wenn Du jetzt schriftlich belegen kannst, dass die anderen beiden das Problem haben, dann sieht es für Dich nicht schlecht aus. Der Schwarze Peter liegt jetz bei Karl. Wie es dann ausgeht, erklären Dir die Anwälte. :D

Gruß Olaf

Einfache/Grobe Fahrlässigkeit

Verfasst: Sonntag 28. Mai 2017, 16:02
von MOMA2
Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt (§276 BGB).

Wer seine Handlungspflichten schuldhaft vernachlässigt
(sog. Unterlassungsdelikt),
muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Für den Schuldvorwurf hat die Schuldform
der Fahrlässigkeit besondere Bedeutung.

Man unterscheidet zwischen
-einfacher Fahrlässigkeit: Nicht gewusst und/oder zu leicht genommen.
Man hätte es wissen können und anders handeln müssen.
(Ordnungswidrigkeit, Verhängung einer Geldbuße)

-grober Fahrlässigkeit: Gewusst und dennoch anders oder gar nicht gehandelt
(Strafbare Handlung, Verhängung einer Strafe)

Maßnahmen:
Klären der Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Beschäftigten, ausdrückliche Übertragung der Verantwortung.

Unterweisung der Mitarbeiter in Bezug auf der Verantwortungsübertragung.

Unterweisen über die auftretenden Gefahren die üblicherweise bei Tätigkeiten auftreten sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung.

Hinweisen der Beschäftigten dass sie die Vorschriften insbesondere zum arbeitsschutzgerechten Verhalten zu befolgen haben.

Kontrollieren, ob die Anweisungen zum sicheren Arbeiten befolgt werden.

Vorbildfunktion der Führungskraft in der Praxis

Haftung für neuen ausländischen Kollegen...

Verfasst: Samstag 3. Juni 2017, 21:52
von mickschecker
Ich glaube mal, dass passt ganz gut hier her.
Wir sind zwei Elektriker für jeweils 2 getrennte Aufgabengebiete.
Und kamen bisher mit dem anfallendem Arbeitsumfang ganz gut zurecht.
Aktuell ist dies mit anormal erhöhtem Auftragsbestand nicht mehr so ohne weiteres zu bewältigen. Unser Chef hat uns erhört und einen ungarischen Kollegen ohne jegliche deutsche Sprachkenntnis zur Seite gestellt.
Er hat vor 20 Jahren mal in Ungarn Elektriker gelernt und nach Abschluss nie wieder etwas damit zu tun gehabt. Freischaffender Lebenskünstler halt.
Nun haben wir zwei leider ein Problem damit, welches der Chef so allerdings nicht sehen will.
Der neue Kollegen versteht und spricht kaum ein Wort deutsch.
Wir sollen ihm halt alles mit Händen und Füßen erklären und betriebsspezifisch beibringen.
Ich habe allerdings ein enormes Problem damit, er ist seit seiner Lehrzeit raus und man merkt es ihm ganz klar an, dass die einfachsten Grundlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
3,5mm²gibt es eben nicht...
Sollen wir unserem Chef zuliebe bei ihm wieder mit der Biene anfangen,
Am Ende passiert doch etwas beim Kunden und er meint, wir hätten es ihm so beigebracht.
Alles eine echt dämliche Ausgangsposition, Haftungsfrage absolut in der Luft hängend.
Was haltet ihr davon, Grüße Mario

Verfasst: Sonntag 4. Juni 2017, 05:56
von kabelmafia
Moin mikschecker,

Da kann die FaSi helfen. Elektrotechnik ist ein Gefahrenhandwerk. Deshalb ist ein Mindestmaß an Sprachkompetenz erforderlich. So sieht es auch das ArbSchG und auch die BetrSichV. Aus meiner Sicht ist mindestens A2-Zertifikat für Elektrohelfer-Tätigkeiten und ein B1-Zertifikat für die befähigte Person erforderlich.
Alleine wenn mal was passiert muss der Kollege in der Lage sein eine Notruf absetzen zu können ohne dass es zu übermäßigen Fehlern kommt.

Verfasst: Sonntag 4. Juni 2017, 10:42
von jf27el
Hallo KM,

ich habe zwar ein S27 Zertifikat für das Anziehen von M4x16 DIN 84 Schrauben - brauch ich noch andere? :D hair1 << gilt aber nur für Rechtsgewinde :cool: :mad: :mad:

jetzt ernsthaft:
Kannst Du mir die Tabelle verlinken für die Tätigkeiten und was ist mit der Berufsausbildung erledigt.

Gruß
jf27el

Verfasst: Sonntag 4. Juni 2017, 11:11
von MOMA2
mickschecker hat geschrieben:Ich glaube mal, dass passt ganz gut hier her.
Wir sind zwei Elektriker für jeweils 2 getrennte Aufgabengebiete.
Und kamen bisher mit dem anfallendem Arbeitsumfang ganz gut zurecht.
Aktuell ist dies mit anormal erhöhtem Auftragsbestand nicht mehr so ohne weiteres zu bewältigen. Unser Chef hat uns erhört und einen ungarischen Kollegen ohne jegliche deutsche Sprachkenntnis zur Seite gestellt.
Er hat vor 20 Jahren mal in Ungarn Elektriker gelernt und nach Abschluss nie wieder etwas damit zu tun gehabt. Freischaffender Lebenskünstler halt.
Nun haben wir zwei leider ein Problem damit, welches der Chef so allerdings nicht sehen will.
Der neue Kollegen versteht und spricht kaum ein Wort deutsch.
Wir sollen ihm halt alles mit Händen und Füßen erklären und betriebsspezifisch beibringen.
Ich habe allerdings ein enormes Problem damit, er ist seit seiner Lehrzeit raus und man merkt es ihm ganz klar an, dass die einfachsten Grundlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
3,5mm²gibt es eben nicht...
Sollen wir unserem Chef zuliebe bei ihm wieder mit der Biene anfangen,
Am Ende passiert doch etwas beim Kunden und er meint, wir hätten es ihm so beigebracht.
Alles eine echt dämliche Ausgangsposition, Haftungsfrage absolut in der Luft hängend.
Was haltet ihr davon, Grüße Mario
Hier handelt es sich eindeutig nicht um eine EfK,
Schlagwörter E-Ausbildung, Kenntnisse/Erfahrungen, Normenkenntnis, persönliche Eignung.

Wenn man davon ausgeht deass die VEFK der Chef ist arbeitet der Kollege unter dessen Verantwortung (Stichwort Leitung- Aufsicht.)

Verfasst: Sonntag 4. Juni 2017, 11:51
von kabelmafia
Moin jf27el,

wieso wusste ich das du das ganz genau haben möchtest? :D

Von Seiten der DGUV, der staatlichen Organe des Arbeitsschutzes und unseres ZVEH gibt es dazu noch kein Papier. Vor einigen Wochen hatte ich das gleiche Problem und habe einfach eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellt. Da ich auf dem Gebiet der Sprachkompetenz nicht so ganz zu Hause bin (... dem Qualifikations-Zertifikats-Dschungel...) habe ich mich auch fachkundig beraten lassen müssen.

Mit den verschiedenen Stufen bei den Sprachzertifikaten werden bestimmte Kompetenzen des Wortschatzes, des Textverständnisses und des Ausdrucksvermögens (und noch mehr) verknüpft.
Die Tabelle bei wiki ist dazu ein ganz guter Einstieg:
Europäischer Referenzrahmen Sprachkompetenz
Nun muss man sich die Tätigkeitsbeschreibungen und die dazugehörigen Gefährdungsbeurteilungen der Tätigkeiten ansehen und daraus ableiten was an Sprachkompetenz erforderlich ist.
So bin ich zu der Entscheidung gekommen dass es (zumindest bei mir) folgende Mindestanforderungen gibt:
* Elektrohelfer-Tätigkeiten, Arbeiten im Team ohne besondere Gefährdungen: A2
* Arbeiten als Elektriker ohne besondere Gefährdungen, kein "hartes"AuS, einfache Prüftätigkeiten: B1
* Arbeitsverantwortlicher, Anlagenverantwortlicher, Komplexe Reperatur- Prüfaufgaben mit und ohne AuS: B2
* Koordinirungs- und Planungsaufgaben, "Werkstattmeister" : C1

Es ist durchaus erstaunlich mit was für bunten Ideen Personaler um die Ecke kommen: Ja, in Spanien gibt es günstige Elektroingenieure. Aber die sprechen nur spanisch und englisch. Und die eigenen Leute? Eigentlich nur deutsch... Ach die Volkshochschule wird das in einem Abendlehrgang doch richten, oder? Dann haben wir doch eine neue VEFK! :cool:
Über Ergänzungen und weitere Ansätze würde ich mich sehr freuen!

Verfasst: Sonntag 4. Juni 2017, 13:11
von Elt-Onkel
Hallo,

das finde ich seeehr interessant.

Dann hätte ich ja endlich eine Handhabe
gegen 'Billigheimer' aus Griechenland,
die mir derzeit das Leben schwer machen.

Wer teilt die Sprachkompetenzstufen zu ?

Zeugnisse ?


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