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Benötige ich für selbstgebaute Prüfstände ein CE-Zeichen?

Verfasst: Dienstag 8. November 2016, 15:48
von Fabi aus Berlin
Wird für selbst gebaute Prüfstände ein CE-Zeichen benötigt, wenn dieser Prüfstand nur innerhalb der Firma durch geschulte Personen betrieben wird? Dieser Prüfstand wird nicht verkauft bzw. in Verkehr gebracht.

Gruß

Fabi aus Berlin

Verfasst: Dienstag 8. November 2016, 18:24
von kabelmafia
Moin,

Erstmal riecht es nach einem "nein".
Es kommt darauf an unter welche EU-Richtlinie dein Prüfstand fällt.
BetrSichV und Niederspannungsrichtlinie sagen nein, sobald es eine Maschine ist und unter die Maschinenrichtlinie fällt dann eindeutig ja:CE ist erforderlich.

Verfasst: Mittwoch 9. November 2016, 16:15
von Snippy30
Ich hatte eine ähnliche Frage vor kurzem dem KomNet (dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW) gestellt. Hier ging es um selber hergestellte Verlängerungskabeln und die CE-Kennzeichnungspflicht, da ich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit dem GEPI des Elektromanagers die Frage nach einer CE-Kennzeichnung schon vorgegeben war.

Als Antwort bekam ich dies zurück:
Für den Eigengebrauch hergestellte Produkte werden grundsätzlich vom Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - erfasst, obwohl es sich nicht um ein „herkömmliches“ Inverkehrbringen handelt.

Aussagen zu dieser Problematik können den folgenden Dokumenten (hier Auszüge) entnommen werden:

Im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) findet sich unter 2.3.Inverkehrbringen folgendes:

"Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird.
In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:
…wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde (Für die NRL zutreffend).
Hinweis:
Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfassen jedoch auch für den Eigenbedarf hergestellte Produkte.
(Siehe etwa die Richtlinien über Maschinen, Messgeräte, explosionsgefährdete Bereiche (ATEX), Explosivstoffe für zivile Zwecke. Decken die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union den Eigenbedarf ab, so bezieht sich dies nicht auf die gelegentliche Herstellung für den Eigenbedarf durch eine Privatperson im nicht gewerblichen Zusammenhang.)"


In Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz LV 46 findet sich folgendes:

"Zu §1 (1) ProdSG (bzgl. für den Eigengebrauch hergestellte Produkte)

Sachverhalt:
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Frage:
Erfasst das ProdSG auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte?

Antwort:
Grundsätzlich ja. Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellte Produkte werden zwar nicht auf dem Markt bereitgestellt, mit dem Terminus „erstmals verwendet“ wird der Anwendungsbereich des ProdSG jedoch auch für solche Produkte eröffnet. Allerdings knüpft das ProdSG selber keinerlei Anforderungen an die erstmalige Verwendung. Sowohl § 3 ProdSG (Allgemeine Anforderungen) als auch § 6 ProdSG (Zusätzliche Anforderungen für Verbraucherprodukte) formulieren lediglich Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen."


Da das ProdSG selber keine Anforderungen an die „erstmalige Verwendung“ knüpft (für den Eigengebrauch hergestellte Produkte), sind hier die Anforderungen der NRL zu entnehmen. Hier sollten auf jeden Fall die Anforderungen nach § 3 der 1. Produktsicherheitsverordnung, inklusive die einer Gefährdungsbeurteilung, erfüllt werden.