Tobi P. hat geschrieben:Moin,
was würdest du denn als sinnvolle gesetzliche Vorgabe betrachten? Mit einer pauschalen Zugangsbefugnis ("Recht auf Schlüssel") für jedwede elektrische Anlage für Elektrofachkräfte könnte ich mich persönlich jedenfalls nicht wirklich anfreunden. Wie bereits geschrieben - ich würde mir sehr genau überlegen wen ich in meine Anlage reinlasse und wen nicht. Und je kleiner dieser Personenkreis ist desto besser.
Gruß Tobi
Das einfachste altmodische wäre ein plombierter Schlüsselkasten, beim Eigentümer im Kontor bzw. Wache auch für die Räume Dritter, (z.B. auch EVU.) Jede Entnahme Benutzung wird registriert.
Dan gibt es ja noch das Stationsbuch. Damit weiß auch das EVU wann wer zu welchem Zweck in seinen Räumen war.
Das ganze geht natürlich auch elektronisch und automatisch.
Dort eine Liste (Datenbank) mit berechtigten Personen, Eigentümer des Objektes, Nutzer (z.B. wieder EVU).
Als Eigentümer würde es mich schon interessieren, wann Dritte an für das gesamte Objekt relevanten Anlagen etwas tun und möchte im Sinne der allgemeinen Sicherheit auch einmal einen Blick auf diese werfen können.
Man könnte diese "technische" Überwachung auch alles mit optischen,
takilen, akustischen, chemischen (Geruch) oder Temperatursensoren überall lösen oder fordern und wird dieses mit Sicherheit in 200 Jahren auch so machen.
Da Beauftragte das EVU allgemein in MS Stationen im Schnitt nur 1 - 2 x im Jahr zu Schalthandlungen hineinschauen. Würde ich meinen als EuP geschulten Haumeister gern aber öfter z.B. einmal monatlich zu einer
Sichtprüfung mit allen Sinnen vorbeischauen lassen und wenn gerade anwesend auch den externen Prüfer meiner elektrischen Anlagen.
Um dieses Recht und die Pflicht des Eigentümers zum Schutz des Eigentums und der Gefahrenverhinderung aus dem Eigentum für Dritte nach Grundgesetz und BGB geht es und das wird durch die Einbahnstraßen - Schlüssel, die nur das EVU hat aus meiner Ansicht in einigen Gebieten ausgebremst.
TAB 2008 MS gibt ja für den Eigentümer Pflichten vor
5.2 Zugang
Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. von anderen Personen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten
werden (siehe DIN VDE 0105-100 /8/).
Dem Netzbetreiber und seinen Beauftragten ist jederzeit - auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – ein gefahrloser Zugang zu seinen Einrichtungen und den in seinem Verfügungsbereich
liegenden Anlagenteilen in der Übergabestation zu ermöglichen (z. B. durch
ein Doppelschließsystem; siehe auch Kapitel 3.1.2). Das gleiche gilt für – wenn vorhanden - separate Räume für die Mess-, Schutz- und Steuereinrichtungen. Den Fahrzeugen des Netzbetreibers
muss die Zufahrt zur Station jederzeit möglich sein. Ein unmittelbarer Zugang und ein befestigter Transportweg sind vorzusehen.
Daher wären Eínzelzylindersysteme im Umkerschluß nicht zulässig und auch
als EuP für festgesetzte Tätigkeiten (Aufschließen und Sichtprüfung von TST und MSA ) qualifizierte Wachmänner müßten im Auftrag der Eigentümer jederzeit Zugang haben.