Zugang zu elektrischen Anlagen Brand in Berlin

Alles rund um die Arbeitssicherheit.
jf27el
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Beitrag von jf27el »

Hallo Olaf,
Olaf S-H hat geschrieben: da sellt sich aber immer die Frage, ob es eigene oder "fremde" Personale sind. Sind es Fremde, dann benötigen Sie auch eine fremde VEFK zur fachlichen Führung. Bringe dass mal der fremden Firma bei.
Viele VEFK verderben die Sicherheit!*

Eine Stelle - ein Verantwortlicher (möglichst benannt und mit Personalführung betraut) << so sieht es glaube ich auch die VDE 0100-??? >>>

Meine Meinung:
Verantwortlicher ist kein Status, sondern Verantwortung muss getragen werden.

Gruß
jf27el
* Analogie zu Köchen beabsichtigt:D
„Gedanken ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind blind.“ (I.Kant)
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Strippe-HH
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Beitrag von Strippe-HH »

Bei uns in Hamburg gibt es unter anderen B-Schlösser (Feuerwehr) K1-Schlösser für Niederspannungsanlagen und K2-Schlösser für allgemein elektrische Betriebsräume in Wohngebäuden (Zählerräume).
Nur was eben nicht so gut daran ist, dass hier mit einem K2-Schlüssel schon bald jeder Frisör mit herumläuft.:D
Immer das Beste draus machen
Funker
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Beitrag von Funker »

Strippe-HH hat geschrieben:Bei uns in Hamburg gibt es unter anderen B-Schlösser (Feuerwehr) K1-Schlösser für Niederspannungsanlagen und K2-Schlösser für allgemein elektrische Betriebsräume in Wohngebäuden (Zählerräume).
Nur was eben nicht so gut daran ist, dass hier mit einem K2-Schlüssel schon bald jeder Frisör mit herumläuft.:D
Frisör würde ich nicht unbedingt zur EuP machen, aber eine qualifizierte
Facilityfachkraft schon.

Das sind schöne praktische Beispiele für Schlüsselordnungen. Vielleicht
gehen die Praxisbeispiele auch einmal in die VDE Literatur ein.
Ich habe dem K224 einmal den Link zu diesem Diskussionsthema gesendet.
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moin Strippe,

B für die Feuerwehr ist richtig.

"HEW"-Schließungen" und die zugehörigen Festlegungen/Fundstellen:
Schließung „D“ (Übergabestation Oberspannungsseite) TA-MS:2009-04 Anhang D, S. 52
Schließung „E“ (Übergabestation Unterspannungsseite) TA-MS:2009-04 Anhang D, S. 52
Schließung „K1“ (ungezählte Energie) HEW RS 1967-2003 S. 34
Schließung „K2“ (gezählte Energie) HEW RS 1967-2003 S. 34
Schließung „K2“ (Hausanschlussräume) HEW RS 1968/4 Punkt 3

K2 ist frei verkäuflich. Somit kann "jeder" in den Hausanschlussraum.
Dann gibt es noch eine K3-Schließung. Dazu habe ich aber keine weiteren Informationen.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Strippe-HH
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Beitrag von Strippe-HH »

Olaf S-H hat geschrieben:K2 ist frei verkäuflich. Somit kann "jeder" in den Hausanschlussraum.
Dann gibt es noch eine K3-Schließung. Dazu habe ich aber keine weiteren Informationen.
Der K3 wurde in den Gebäuden der SAGA-GWG für den Türen der Hausanschlussräume verwendet, ein Schlüssel hab ich auch noch irgendwo.
Aber wofür sonst, da hab ich auch keine Infos drüber.
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Klein-Eli
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Beitrag von Klein-Eli »

Hallo
In unserer Trafostation ist neben den Schaltboxen der EVU auch unsere NHV.
In der Tür ist ein Schloss der EVU, wir sind im Besitz eines Schlüssels.
Bei uns darf die Feuerwehr nicht ohne mich bzw. eines EVU Mitarbeiters in die Station.
Ohne freigeschaltete Station würde ich eh nicht löschen, sind immerhin 20 kV.
Schöne Grüße
Klein-Eli dd1
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Tobi P.
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Beitrag von Tobi P. »

Moin,
Funker hat geschrieben: Wenn es dann zur Zugänglichkeit von elektrischen Anlagen keine sinnvollen
gesetzlichen Vorgaben gibt und wie die Antworten im Forum auch zeigen
EVU`s da eigene Vorstellungen haben wird es schwierig alle Interessen unter
einen Hut zu bringen.
was würdest du denn als sinnvolle gesetzliche Vorgabe betrachten? Mit einer pauschalen Zugangsbefugnis ("Recht auf Schlüssel") für jedwede elektrische Anlage für Elektrofachkräfte könnte ich mich persönlich jedenfalls nicht wirklich anfreunden. Wie bereits geschrieben - ich würde mir sehr genau überlegen wen ich in meine Anlage reinlasse und wen nicht. Und je kleiner dieser Personenkreis ist desto besser.

Bisher hatte ich auch noch keinerlei Probleme in elektrische Betriebsräume reinzukommen. Klar, manchmal ist es etwas kompliziert den "Typ mit dem Schlüssel" ausfindig zu machen aber bei geplanten Aktionen muss man dann halt im Rahmen der Arbeitsvorbereitung entsprechende Termine mit den zuständigen Stellen machen. Das hat bislang immer gut funktioniert, sowohl bei Kundenstationen als auch bei Stationen des Energieversorgers. Meist bekommt man bei solchen Aktionen dann auch eine Handynummer für den "kleinen Dienstweg" beim nächsten Mal gratis dazu :)


Gruß Tobi
Gründer und 1. Vorsitzender des "Vereins der Freunde des 175kVA Bosch"
Funker
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Registriert: Donnerstag 23. April 2015, 21:13

Beitrag von Funker »

Tobi P. hat geschrieben:Moin,
was würdest du denn als sinnvolle gesetzliche Vorgabe betrachten? Mit einer pauschalen Zugangsbefugnis ("Recht auf Schlüssel") für jedwede elektrische Anlage für Elektrofachkräfte könnte ich mich persönlich jedenfalls nicht wirklich anfreunden. Wie bereits geschrieben - ich würde mir sehr genau überlegen wen ich in meine Anlage reinlasse und wen nicht. Und je kleiner dieser Personenkreis ist desto besser.
Gruß Tobi
Das einfachste altmodische wäre ein plombierter Schlüsselkasten, beim Eigentümer im Kontor bzw. Wache auch für die Räume Dritter, (z.B. auch EVU.) Jede Entnahme Benutzung wird registriert.
Dan gibt es ja noch das Stationsbuch. Damit weiß auch das EVU wann wer zu welchem Zweck in seinen Räumen war.
Das ganze geht natürlich auch elektronisch und automatisch.
Dort eine Liste (Datenbank) mit berechtigten Personen, Eigentümer des Objektes, Nutzer (z.B. wieder EVU).
Als Eigentümer würde es mich schon interessieren, wann Dritte an für das gesamte Objekt relevanten Anlagen etwas tun und möchte im Sinne der allgemeinen Sicherheit auch einmal einen Blick auf diese werfen können.

Man könnte diese "technische" Überwachung auch alles mit optischen,
takilen, akustischen, chemischen (Geruch) oder Temperatursensoren überall lösen oder fordern und wird dieses mit Sicherheit in 200 Jahren auch so machen.
Da Beauftragte das EVU allgemein in MS Stationen im Schnitt nur 1 - 2 x im Jahr zu Schalthandlungen hineinschauen. Würde ich meinen als EuP geschulten Haumeister gern aber öfter z.B. einmal monatlich zu einer
Sichtprüfung mit allen Sinnen vorbeischauen lassen und wenn gerade anwesend auch den externen Prüfer meiner elektrischen Anlagen.
Um dieses Recht und die Pflicht des Eigentümers zum Schutz des Eigentums und der Gefahrenverhinderung aus dem Eigentum für Dritte nach Grundgesetz und BGB geht es und das wird durch die Einbahnstraßen - Schlüssel, die nur das EVU hat aus meiner Ansicht in einigen Gebieten ausgebremst.

TAB 2008 MS gibt ja für den Eigentümer Pflichten vor

5.2 Zugang
Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. von anderen Personen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten
werden (siehe DIN VDE 0105-100 /8/).
Dem Netzbetreiber und seinen Beauftragten ist jederzeit - auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – ein gefahrloser Zugang zu seinen Einrichtungen und den in seinem Verfügungsbereich
liegenden Anlagenteilen in der Übergabestation zu ermöglichen (z. B. durch
ein Doppelschließsystem; siehe auch Kapitel 3.1.2). Das gleiche gilt für – wenn vorhanden - separate Räume für die Mess-, Schutz- und Steuereinrichtungen. Den Fahrzeugen des Netzbetreibers
muss die Zufahrt zur Station jederzeit möglich sein. Ein unmittelbarer Zugang und ein befestigter Transportweg sind vorzusehen.

Daher wären Eínzelzylindersysteme im Umkerschluß nicht zulässig und auch
als EuP für festgesetzte Tätigkeiten (Aufschließen und Sichtprüfung von TST und MSA ) qualifizierte Wachmänner müßten im Auftrag der Eigentümer jederzeit Zugang haben.
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Oberwelle
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Registriert: Montag 4. April 2005, 17:54

Beitrag von Oberwelle »

Moin..

Wenn der Abnehmer Mittelspannungs Schaltanlagen hat, durch die das öffentliche Netz "durchgeführt" wird, müssen diese Anlagen natürlich immer zugängig sein.


Dann gibt es Kundenanlagen, die im Stich durch einen Übergabeschalter einfach abgetrennt werden können, dort ist der Zutritt nur durch den Abnehmer "wünschenswert". Der VNB kann sich auch sonst anders behelfen ;) .


In der Regel hat unser VNB in den Kundenschaltanlagen eine Doppelschließung und wird vom Wachpersonal etc. durchgelassen.
Die Betriebsmittel des VNB werden in von "fremd" betretbaren Anlagen, durch Vorhängeschlösser gesichert.
Wenn der Abnehmer für seinen Anlagenteil keine Fachkraft "vorweisen" kann, wird dieser Anlagenteil auch abgeschlossen.


OW
.
Ich kann über die Richtigkeit / Vollständigkeit meiner Angaben keine Gewähr übernehmen. Immer alle Vorschriften beachten !
meisterglücklich
Null-Leiter
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Registriert: Mittwoch 26. Juli 2006, 15:18
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Beitrag von meisterglücklich »

Ist ja wie bei "Werner-Rohrbruch bei Frau Hansen": Der gibt den Schlüssel fürn Heizungskeller nich raus...
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