Gefährdungsbeurteilungen - Ankreuzliste

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50Hertz
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Gefährdungsbeurteilungen - Ankreuzliste

Beitrag von 50Hertz »

Hallo!

Hier die Darstellung einer Gefährdungsbeurteilung mit meinen Worten:
Das ArbSchG gibt dem Unternehmer, für alle Arbeiten und Werkzeuge eine Gefährdungsbeurteilungsbeurteilung zu erstellen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist im Prinzip ein Kreisprozess:
- Erfassung der Gefährdungen (gerne verwendet Checkliste)
- Beurteilung der Gefährdung (z.B. Risikomatrix)
- Festlegung der Schutzziele (siehe auch neue BetrSichV)
- Maßnahmenempfehlung
- Durchführung der Maßnahmen
- Erfolgskontrolle bzw. neue Gefährdungsbeurteilung

Die Checklisten haben also eine Funktion und haben sich in der Praxis bewährt. Vorhandene Checklisten müssen in aller Regel, an den Betrieb, die verwendeten Werkzeuge und die Verwender, angepasst werden.
Beispiel: Heißarbeiten auf dem gepflasterten Gelände vor der Werkstatt sind anders einzustufen als Heißarbeiten in einer Heuscheune.

Der Verordnungsgeber ist zunächst mit dem Kommentar, dass die GeBe für alle Tätigkeiten gilt, etwas sehr weit vorgeprescht. Die neue BetrSichV spart daher GeBes für einfache, bekannte Werkzeuge aus. Die Elektrofachkraft muss also keine Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung des Schraubendrehers bekommen.

Grüße
50Hertz
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Beitrag von Olaf S-H »

50Hertz hat geschrieben:... Die Elektrofachkraft muss also keine Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung des Schraubendrehers bekommen. ...
Moin 50Hertz,

einige schon. Das Teil eignet sich bekanntlich sehr gut zum Stemmen (z. B. Feinarbeiten an einer uP-Dose. :D

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Starkstromer
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Registriert: Mittwoch 3. Oktober 2012, 12:36

Beitrag von Starkstromer »

Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer den ordnungsgemäßen Zustand der Werkzeuge und Betriebsmittel und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Werkzeuge und Maschinen voraussetzen, sonst gibt es ein unendliches Verfahren.

Bei der Beurteilung der Gefährdungen von Maschinen im Rahmen des Planungs- und Fertigungsverfahrens wird eine vorhersehbare Fehlbenutzung mit in das Verfahren einbezogen.

Bei Arbeitsvorgängen ist das nicht möglich, denn gegen jede Dummheit ist kein Kraut gewachsen.

Es ist gut, dass man auch von Bestimmungsseite endlich vernünftig wird und Arbeitsvorgänge, die ein Fachmann gelernt hat ausdrücklich von einer Gefährdungsbeurteilung freistellt. Wozu braucht man sonst eine Berufsausbildung.

Gruß
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