Welchen Vorteil siehst du gegenüber einem Verteiler mit RCD oder einem PRCD-K?Starkstromer hat geschrieben:Der PRCD-S ist die sicherste Lösung für den Anschluss von Geräten an ein fremdes Netz. Ich habe selbst immer darauf geachtet, dass Fremdfirmen, die ins Haus kamen, bei jeglichen Arbeiten einen PRCD-S eingesetzt haben.
PRCD-S für SK II auf Baustelle?
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Sicherheit in der Werbung beschrieben
z.B. Einschaltschutz bei Spannungswiederkehr.duathlonman hat geschrieben:Welchen Vorteil siehst du gegenüber einem Verteiler mit RCD oder einem PRCD-K?
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Prcds-...
@-claus-
So genau konnte ich jetzt für mich den Unterschied zwischen S und K nicht erkennen.
Fehlerstromauslösung, allpolige Abschaltung, keine Netzwiederkehr das waren eigentlich die Kriterien, auf die ich geschaut habe.
Dass sich beide Typen nicht einschalten lassen, wenn eine Verpolung vorliegt ist doch eigentlich selbstverständlich?
Wo ist also ein sehr wichtiger Unterschied?
Mir ist schon klar, dass wir über minimale Differenzen sprechen.
Grüße
50Hertz
So genau konnte ich jetzt für mich den Unterschied zwischen S und K nicht erkennen.
Fehlerstromauslösung, allpolige Abschaltung, keine Netzwiederkehr das waren eigentlich die Kriterien, auf die ich geschaut habe.
Dass sich beide Typen nicht einschalten lassen, wenn eine Verpolung vorliegt ist doch eigentlich selbstverständlich?
Wo ist also ein sehr wichtiger Unterschied?
Mir ist schon klar, dass wir über minimale Differenzen sprechen.
Grüße
50Hertz
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Moin,
PRCD-S:
voller Schutzumfang nach DGUV-Information 203-006
PRCD-K:
(K für Katastrophenschutz)
Einsetzbar für isolierte Netze zB. an Stromerzeugern
Varistor im Schutzleiter um Ausgleichsströme und Fehlauslösungen zu vermeiden
Keine Schutzleiterüberwachung, schaltet jedoch bei Ausfall von L oder N ab.
Schutzleiter umgekehrt durch den Wandler geführt - fließt der Fehlerstrom also über en Schutzleiter zurück führt dies zur Auslösung schon bei 7 bis 15 mA.
PRCD-S:
voller Schutzumfang nach DGUV-Information 203-006
PRCD-K:
(K für Katastrophenschutz)
Einsetzbar für isolierte Netze zB. an Stromerzeugern
Varistor im Schutzleiter um Ausgleichsströme und Fehlauslösungen zu vermeiden
Keine Schutzleiterüberwachung, schaltet jedoch bei Ausfall von L oder N ab.
Schutzleiter umgekehrt durch den Wandler geführt - fließt der Fehlerstrom also über en Schutzleiter zurück führt dies zur Auslösung schon bei 7 bis 15 mA.
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Haftungsansprüche gegen den Autor, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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Moin Tobi,
ganz unrecht hast Du nicht. Sehr oft versagt die Bauaufsicht mangels fruchtbarem Ackers zwischen den Ohrläppchen.
Ich hatte letztens drei Gruppen von Hochbau-Bauleitern zum Seminar. Die waren sehr gut und auch sehr lernwillig - also viel fruchtbarer Acker. Einige kannten den PRCD-S. Nach dem Seminar wollten Sie verstärkt darauf achten. Die Gruppen waren wirklich gut.
Gruß Olaf
ganz unrecht hast Du nicht. Sehr oft versagt die Bauaufsicht mangels fruchtbarem Ackers zwischen den Ohrläppchen.
Ich hatte letztens drei Gruppen von Hochbau-Bauleitern zum Seminar. Die waren sehr gut und auch sehr lernwillig - also viel fruchtbarer Acker. Einige kannten den PRCD-S. Nach dem Seminar wollten Sie verstärkt darauf achten. Die Gruppen waren wirklich gut.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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- Tobi P.
- Beiträge: 1906
- Registriert: Sonntag 18. November 2007, 13:46
- Wohnort: 41516 Grevenbroich
Moin Olaf,
damit die Bauaufsicht handeln kann muss es sie auch erst mal geben. Bei größeren Projekten erfolgt die BA ja meist durch das Architektenbüro das die Planung erstellt hat sofern nicht ein separates Ingenierbüro oder anderweitig qualifizierte Personen mit der Fachbauleitung beauftragt wurden. Wenn es ganz gut läuft gibts dann sogar eine/n SiGeKo für die Baustelle, habe ich persönlich aber erst einmal erlebt. In dieser Konstellation finden dann auch durchaus mal Kontrollen statt wenn die Fachbauleiter ihren Job ernst nehmen und es werden auch schon mal Kontrolleure der BG als externe Prüfer durch die Bauleitung eingeladen (wenn sie nicht aus eigenem Antrieb vorbeischauen). Aber bei der 0815-Standardbaustelle wie zb einer Wohnungssanierung oder einem Ein/Mehrfamilienhaus-Umbau gibts de facto weder eine Bauleitung noch eine Fachbauleitung da der Bauherr einfach bloß die in den entsprechenden Gewerken tätigen Firmen beauftragt ihm seine Wünsche zu erfüllen.
Und wenn dann Oleg aus Hintertupfistan mit seiner dreimal mit Malerkrepp geflickten Verlängerungsleitung ankommt wird es keinen geben der ihm die Benutzung derselben untersagt - schon allein der Sprachprobleme wegen.
Ich hatte da zum Beispiel mal eine Geschichte mit einer unserer Leitern die aufgrund mangelnder Standsicherheit im Holzabfallcontainer gelandet ist. Ich hab sie dreimal im Container entsorgt - aber dringeblieben ist sie erst nachdem ich mir beim Schreiner eine Kreissäge geliehen und sie in viele kleine Teile zerlegt habe.
Wie gesagt - so sieht es in der gelebten Praxis nun mal aus auch wenn wir uns hier eine andere Konstellation wünschen.
Gruß Tobi
damit die Bauaufsicht handeln kann muss es sie auch erst mal geben. Bei größeren Projekten erfolgt die BA ja meist durch das Architektenbüro das die Planung erstellt hat sofern nicht ein separates Ingenierbüro oder anderweitig qualifizierte Personen mit der Fachbauleitung beauftragt wurden. Wenn es ganz gut läuft gibts dann sogar eine/n SiGeKo für die Baustelle, habe ich persönlich aber erst einmal erlebt. In dieser Konstellation finden dann auch durchaus mal Kontrollen statt wenn die Fachbauleiter ihren Job ernst nehmen und es werden auch schon mal Kontrolleure der BG als externe Prüfer durch die Bauleitung eingeladen (wenn sie nicht aus eigenem Antrieb vorbeischauen). Aber bei der 0815-Standardbaustelle wie zb einer Wohnungssanierung oder einem Ein/Mehrfamilienhaus-Umbau gibts de facto weder eine Bauleitung noch eine Fachbauleitung da der Bauherr einfach bloß die in den entsprechenden Gewerken tätigen Firmen beauftragt ihm seine Wünsche zu erfüllen.
Und wenn dann Oleg aus Hintertupfistan mit seiner dreimal mit Malerkrepp geflickten Verlängerungsleitung ankommt wird es keinen geben der ihm die Benutzung derselben untersagt - schon allein der Sprachprobleme wegen.
Ich hatte da zum Beispiel mal eine Geschichte mit einer unserer Leitern die aufgrund mangelnder Standsicherheit im Holzabfallcontainer gelandet ist. Ich hab sie dreimal im Container entsorgt - aber dringeblieben ist sie erst nachdem ich mir beim Schreiner eine Kreissäge geliehen und sie in viele kleine Teile zerlegt habe.
Wie gesagt - so sieht es in der gelebten Praxis nun mal aus auch wenn wir uns hier eine andere Konstellation wünschen.
Gruß Tobi
Gründer und 1. Vorsitzender des "Vereins der Freunde des 175kVA Bosch"
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- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moin Tobi,
leider ist den Bauherren meistens nicht bewusst, wer in welchem Umfang in die Haftung eintritt.
Gruß Olaf, heute mal ohne Weltverbesserungsgedanken
leider ist den Bauherren meistens nicht bewusst, wer in welchem Umfang in die Haftung eintritt.
Gruß Olaf, heute mal ohne Weltverbesserungsgedanken
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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