AÜG und Befähigung nach 1203

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AWS
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AÜG und Befähigung nach 1203

Beitrag von AWS »

Hallo und moin-moin,

wir haben bei uns im Betrieb eine EFK auf Basis AÜG (Zeitarbeiter).

Der Kollege arbeitet schon seit einigen Jahren für und bei uns.

Nun will ich, dass dieser Kollege zur befähigten Person nach 1203 benannt wird.

Stimmt meine Annahme dass unsere vEFK die Benennung durchführen darf, weil die technische Organisation/Leitung/Verantwortung bei uns liegt?


Habe bei G...le leider nichts gefunden (falsche Suchbegriffe?).

Danke und Gruß
Starkstromer
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Beitrag von Starkstromer »

Mir ist nicht bekannt, dass die Ernennung zur befähigten Person etwas mut dem Arbeitsverhältnis im Betrieb zu tun hat.Auch die TRBS 1203 macht hierzu keine Angabe.

Hier geht es doch um das Wissen und die Qualifikation der Person, die ernannt werden soll. Außerdem muß der Unternehmer entscheiden ob die Person entsprechend qualifiziert ist.

Nachdem die Fachkraft schon länger im Betrieb arbeit kennt diese auch die Anlage und die speziellen Probleme im Betrieb.

Ich wüßte nicht was gegen die Ernennung spricht.

Gruß
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50Hertz
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befähigt - beauftragt

Beitrag von 50Hertz »

Hallo!

Auch wenn man hier gegenteiliger Meinung ist. Eine Befähigung liegt in der Person begründet.
Der Betriebsleiter (evtl. der Verantwortliche) bestimmt ob eine Person eine bestimmte Beauftragung erhält.
Außer der Befähigung spielt für die Beauftragung das Alter und die Zuverlässigkeit eine rolle.

Grüße
50Hertz
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

AWS hat geschrieben:... wir haben bei uns im Betrieb eine EFK ...
Moin AWS,

wer hat denn die Bestellung zur EFK vollzogen?

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
MOMA2
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Benennung

Beitrag von MOMA2 »

Die Benennung gilt nur für den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, Betriebsleiters oder Vorgesetzten der sie als EfK eingestellt oder berufen hat und nur bis zur Entbindung von dieser Tätigkeit.
(Quelle FB, Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte, 8. Auflage).
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50Hertz
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Elektrofachkraft - befähigte Person

Beitrag von 50Hertz »

Gerne würde ich nochmal auf einen Artikel der elektrofachkraft.de verweisen.
http://www.elektrofachkraft.de/wer-ist- ... hkraft-efk

Hier wird aus juristischer Sicht untersucht, wer eigentlich Elektrofachkraft ist.
Ergebnis:
"Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen*) die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."

In der "Steckdose" wird oft in Übererfüllung der Vorschriften mehr gefordert. Eine Ernennung zur Elektrofachkraft kann ich nicht erkennen.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass man z.B. als befähigte Person schriftlich beauftragt wird oder als vEFK.
Natürlich ist eine EFK kein Universalgenie. Ob jemand für diese spezielle Tätigkeit als Fachkraft gilt hängt selbstverständlich von vielen Faktoren ab.

Grüße
50Hertz
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AWS
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Beitrag von AWS »

Moin-moin,
Olaf S-H hat geschrieben:wer hat denn die Bestellung zur EFK vollzogen?
die Bestellung zur EFK gibt es nicht.
Als ich EFK geschrieben habe bin ich von
50Hertz hat geschrieben:"Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen*) die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."
ausgegangen.

Gruß Alex
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moin AWS,

dann frage ich anders: Wer hat denn festgelegt, dass der Mitarbeiter die Anforderungen an eine EFK erfüllt?

Gruß Olaf
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AWS
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Beitrag von AWS »

Hallo Olaf,

schriftlich keiner.
Es ist so abgelaufen wie in den meisten Betrieben.
Es wurde ein "Leiher" bestellt (die Vermittler können viel erzählen wenn der Tag lang ist, man ist aber manchmal froh wenn der LAK den Weg zur Baustelle findet.....).
Einige Zeit wurde er von einem Mitarbeiter aus dem Unternehmen begleitet.
Nach einiger Zeit konnte er allein "laufen", da fast 40 Jahren Berufserfahrung, Montage-Inbetriebnahme-Service an el. Anlagen weltweit.

Gruß AWS
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moin AWS,

die vEFK hat mindestens zwei Möglichkeiten:
Sie hält sich an das Regelwerk oder sie läßt es bleiben. Das Ergebnis spiegelt sich im Haftungsrisiko wieder.

Die vEFK kann die Befähigung durch ein Fachgespräch hinterfragen. Hat sie dabei ein "gutes Gefühl", dann kann sie die Bestellung vornehmen.

Gruß Olaf
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