Betrieb von Haushaltsgeräten in der Firma
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Betrieb von Haushaltsgeräten in der Firma
Ich bin in unserer Firma zuständig für die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel und habe immer das Problem, dass in Büros und Teeküchen Geräte (hauptsächlich Wasserkocher und Kaffeemaschinen) vorgefunden werden, die bezüglich der Leitungsdimensionierung nicht der VDE 0298-4 (Tab.11) entsprechen.
Hier werden Geräte mit einer Leistung über 2000 Watt betrieben, deren Zuleitung einen Querschnitt von nur 0,75 qmm hat.
In der Bedienungsanleitung wir auch darauf hingewiesen, dass diese Geräte ausschließlich für den Betrieb in Haushalten vorgesehen sind.
Jetzt wurde von unserer Sicherheitsfachkraft (keine Elektrofachkraft) eine Anweisung zur Nutzung dieser Geräte erstellt, die die Nutzung dieser Haushaltsgeräte, bezugnehmend auf die BAuA, ausdrücklich erlaubt. (siehe auch Anlage)
Ein weiteres Problem ist, dass in unserer Firma keine verantwortliche Elektrofachkraft bestellt ist, die diese Problematik klären könnte.
Was soll ich jetzt tun
Hier werden Geräte mit einer Leistung über 2000 Watt betrieben, deren Zuleitung einen Querschnitt von nur 0,75 qmm hat.
In der Bedienungsanleitung wir auch darauf hingewiesen, dass diese Geräte ausschließlich für den Betrieb in Haushalten vorgesehen sind.
Jetzt wurde von unserer Sicherheitsfachkraft (keine Elektrofachkraft) eine Anweisung zur Nutzung dieser Geräte erstellt, die die Nutzung dieser Haushaltsgeräte, bezugnehmend auf die BAuA, ausdrücklich erlaubt. (siehe auch Anlage)
Ein weiteres Problem ist, dass in unserer Firma keine verantwortliche Elektrofachkraft bestellt ist, die diese Problematik klären könnte.
Was soll ich jetzt tun
- Dateianhänge
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- Anweisung Info DGUV V3-XXX.pdf
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So ganz grundsätzlich ist die FaSi ja nicht verantwortlich für ihre Beratung, in dem Fall allerdings, gilt wohl dass er konkludent handelt:
Maßgeblich für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. (BGH, Urteil "Wuppertaler Schwebebahn")
Somit haftet er im Zweifel auch. Du selbst kannst natürlich jederzeit Bedenken anmelden.
Maßgeblich für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. (BGH, Urteil "Wuppertaler Schwebebahn")
Somit haftet er im Zweifel auch. Du selbst kannst natürlich jederzeit Bedenken anmelden.
Ohne die segensreiche Wirkung des Forums mit seiner messiastischen Verkündigung froher Botschaften wären die Döspaddel "draußen" selbstverständlich mehrheitlich noch gar nicht auf dies oder jenes gekommen.
Sicherheit ist mitnichten eine Frage des Geldes, sondern viel mehr eine Frage des Sachverstandes desjenigen, der sie implementiert.
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Moin elo-max,
die VEFK scheint dann wohl die Firmenleitung zu sein. Wenn es nicht organisiert ist, dann liegt der Ball dort.
Gibt es denn bei Euch eine Gefährdungsbeurteilung zu diesem Gerät?
Gruß Olaf
die VEFK scheint dann wohl die Firmenleitung zu sein. Wenn es nicht organisiert ist, dann liegt der Ball dort.
Gibt es denn bei Euch eine Gefährdungsbeurteilung zu diesem Gerät?
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Hallo Olaf,
natürlich wird für "jedes" Gerät eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.
Bei Geräten, die aber schon bei der Besichtigung grundlegende Mängel aufweisen oder die für den Einsatzbereich nicht geeignet sind, ersparen wir uns die weiteren Prüfungen.
Die Geräte werden als "gesperrt" gekennzeichnet und der jeweilige Vorgesetze/Verantwortliche erhält einen schriftlichen Hinweis über den Sachstand.
natürlich wird für "jedes" Gerät eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.
Bei Geräten, die aber schon bei der Besichtigung grundlegende Mängel aufweisen oder die für den Einsatzbereich nicht geeignet sind, ersparen wir uns die weiteren Prüfungen.
Die Geräte werden als "gesperrt" gekennzeichnet und der jeweilige Vorgesetze/Verantwortliche erhält einen schriftlichen Hinweis über den Sachstand.
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Moin elo-max,elo-max hat geschrieben:... natürlich wird für "jedes" Gerät eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. ...
dann ist doch alles klar.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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Moin elo-max,
die BAuA schreibt doch nur, dass der Betreiber per Gefährdungsbeurteilung entscheiden soll, wie verfahren wird. Also: Haftung beim Ersteller der Gefährdungsbeurteilung. Wenn er meint, dass Gerät einsetzen zu wollen, dann ist dass wohl so.
Im Prüfprotokoll kann dann noch der Vermerk "Nutzung entgegen der Herstellerangabe durch Gefährdungsbeurteilung Nr. xxx vom xxx (Ersteller Herr xxx) freigegeben" (oder anderer Text) eingefügt werden.
Gruß Olaf
die BAuA schreibt doch nur, dass der Betreiber per Gefährdungsbeurteilung entscheiden soll, wie verfahren wird. Also: Haftung beim Ersteller der Gefährdungsbeurteilung. Wenn er meint, dass Gerät einsetzen zu wollen, dann ist dass wohl so.
Im Prüfprotokoll kann dann noch der Vermerk "Nutzung entgegen der Herstellerangabe durch Gefährdungsbeurteilung Nr. xxx vom xxx (Ersteller Herr xxx) freigegeben" (oder anderer Text) eingefügt werden.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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elo-max hat geschrieben:Hallo Olaf,
danke für die Info.
Ich hab schon die ersten Beschwerden vorliegen, dass wir Geräte aus Willkür nicht zur Nutzung freigeben obwohl unsere SiFa hier anderer Meinung ist.
Werde unsere Linie aber konsequent durchziehen und mal sehen wer sich demnächst einen neuen Job sucht.
Gruß Max
Servus!
haben die Geräte die Geräteprüfungen bestanden ?
Wenn ja, gib die Geräte frei.
Die SiFa übernimmt die Verantwortung für die Verwendung der Geräte in einer Umgebung für die sie Deiner Meinung nach nicht geeignet sind.
Der Vermerk "haushaltsübliche" Verwendung zielt auf die Belastbarkeit der Geräte hin.
Du kannst nicht erwarten daß sich die Leute Maschinen in die Büros stellen die für die Gastronomie gebaut sind nur weil ihnen das Gesöff aus dem Automaten nicht schmeckt und sie sich ab und an mal eine Tasse nach ihrem Geschmack zubereiten möchten.
Keytos