Prüfaufkleber

Benutzeravatar
Elt-Onkel
Null-Leiter
Beiträge: 7748
Registriert: Donnerstag 25. März 2004, 01:08
Kontaktdaten:

Prüfaufkleber

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

Frage:
Gibt es irgendwelche inhaltliche Kritik an dem nachfolgenden Foto ?

Man sieht einen Aufkleber mit der Inventarnummer, und den Prüfaufkleber.
O.K., kann man beides runterubbeln.

.
CEE_Kupplung_Aufkleber_a_b.jpg
.


...
Benutzeravatar
SPS
Beiträge: 6023
Registriert: Freitag 16. Juli 2004, 20:27
Kontaktdaten:

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von SPS »

Ob die Inventarnummer, den Baustelleneinsatz übersteht? Regen, Schnee, Matsch ...
Wäre ein RFID-Chip nicht besser?
Mit freundlichem Gruß sps
DBY656
Null-Leiter
Beiträge: 955
Registriert: Freitag 28. September 2007, 20:56

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von DBY656 »

Um was für ein Produkt handelt es sich denn genau?

Nach dem Bild nach ist es ein ortsveränderliches Betriebsmittel und dazu passt die angegebene Prüffrist nicht.

Bei Verlängerungsleitungen habe ich mir angewöhnt in Stecker und Kupplung die gleiche Identnummer einzugravieren.

Gruß Markus
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Olaf S-H »

Elt-Onkel hat geschrieben: Montag 27. März 2023, 17:41 ... Gibt es irgendwelche inhaltliche Kritik an dem nachfolgenden Foto ? ...
Moin Elt-Onkel,

ja, gibt es.

Das Prüfintervall wird mittels Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Soweit zum Einwand von DBY656. Insofern kann es passen.

Wenn es für eine Baustelle oder Werkstatt ist, dann wird eine Kennzeichnung K1 oder K2 benötigt. Diese ist leider nicht zu erkennen.

So, nun aber zur Prüfplakette.

Es wird gemäß DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 oder BetrSichV nach z. B. VDE 0702 geprüft. Insofern geringfügiger Verbesserungsbedarf hinsichtlich dem "gemäß".
Es ist der "nächste Prüftermin" genannt. Korrekt - so muss es sein.
Das Datum ist gestanzt. Auch gut, alles anders wischt sich ggf. ab.

Soweit meine inhaltliche Kritik.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Benutzeravatar
Elt-Onkel
Null-Leiter
Beiträge: 7748
Registriert: Donnerstag 25. März 2004, 01:08
Kontaktdaten:

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,

das Landesinstitut für Arbeitsschutz NRW schreibt:

"Um dem Anwender die Auswahl geeigneter Betriebsmittel zu erleichtern,
wird deren eindeutige Kennzeichnung, z. B. mit „K1“ oder „K2“, entsprechend der Kategorisierung nach Abschnitt 4 empfohlen.
Dazu muss der Unternehmer die Benutzer hinsichtlich der Bedeutung der Kennzeichnung unterweisen.

Ich glaube, es klebt niemand auf eine Kaffeemaschine einen K2-Aufkleber.

Interessant ist, dass Landwirtschaft sowohl bei K1, als auch bei K2 vorkommt,
Feuerwehr aber nirgens einsortiert ist.

...
Benutzeravatar
SPS
Beiträge: 6023
Registriert: Freitag 16. Juli 2004, 20:27
Kontaktdaten:

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von SPS »

Hallo,
ich habe hier Schukostecker mit Hammersymbol ohne K1 oder K2.
Darf ich damit eine Verlängerung für Baustellen ausstatten?
Mit freundlichem Gruß sps
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Elt-Onkel,

im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 3 ist die Kennzeichnung mit K1 und K2 bis zum 30. Juni 1998 gefordert.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Olaf S-H »

Moin SPS,

K2 ergibt sich aus dem Hammer und der Leitungsbauart.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Benutzeravatar
Elt-Onkel
Null-Leiter
Beiträge: 7748
Registriert: Donnerstag 25. März 2004, 01:08
Kontaktdaten:

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Elt-Onkel »

Hallo,
Olaf S-H hat geschrieben: Montag 27. März 2023, 23:44 Moin Elt-Onkel,

im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 3 ist die Kennzeichnung mit K1 und K2 bis zum 30. Juni 1998 gefordert.
Und ab dann nicht mehr ?

...
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Prüfaufkleber

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Elt-Onkel,

es besteht eine Nachrüstpflicht bis zum genannten Datum. Folglich muss die Kennzeichnung an neuen Geräten schon dran sein. Macht ja sonst keinen Sinn.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Antworten