Hallo in die Runde der Experten.
Ich erstelle aktuell eine Gefährdungsbeurteilung für die Prüfintervalle der DGUV V3 Prüfungen. Dabei lehne ich mich an die Empfehlungen an und versuche anhand der vorhandenen Maßnahmen zu Gefahrenminimierung die Prüfintervalle zu optimieren. Der Ausschuss liegt bei <2%.
Jetzt stelle ich mir die Frage wie weit ich von den Empfehlungen der DGUV V3 und der DGUV V4 abweichen kann. Auf einer Seite irgendwo im Netz habe ich gelesen, dass die Prüfintervalle höchstens das Doppelte sein dürfen wie in den DGUV Vorschriften 3 und 4 genannt. Gibt es diese Grenze?
Also Büro max 48 Monate
Fertigung max 24 Monate
usw.
Grüße
Fabi aus Berlin
Grenze bei den Prüfintervallen ?!?!?
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Re: Grenze bei den Prüfintervallen ?!?!?
Hallo,
ich habe das Fachbuch "Prüfung elektrischer Geräte" "eine Prüfanweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen"
Da wird das auf Seite 66 in einer Tabelle gelöst.
Dort ist der mögliche Prüfturnus von täglich bis 6 Jahre.
Ich habe noch nicht ganz Verstanden wie die dabei auf das Ergebnis kommen.
Auf der Cd dazu steht dann noch
ich habe das Fachbuch "Prüfung elektrischer Geräte" "eine Prüfanweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen"
Da wird das auf Seite 66 in einer Tabelle gelöst.
Dort ist der mögliche Prüfturnus von täglich bis 6 Jahre.
Ich habe noch nicht ganz Verstanden wie die dabei auf das Ergebnis kommen.
Auf der Cd dazu steht dann noch
Klaus und Friederich Bödeker hat geschrieben:Sinnvoll kann es aber sein, wenn eine dazu berechtigte und verantwortliche
Institution (Staat, Land, Behörde, Versicherung usw.) eine Obergrenze für den
Prüfturnus festlegt. Dies erfolgt z.B. für überwachungsbedürftige Anlagen und für
Druckgeräte [2]. Auch ein Hersteller kann dem Betreiber einen höchsten zulässigen
Prüfturnus vorgeben.
Mit freundlichem Gruß sps
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Re: Grenze bei den Prüfintervallen ?!?!?
Moin Fabi,
möchtest Du nach DGUV Vorschrift 3 oder nach DGUV Vorschrift 4 arbeiten? Die Tabellen 1B der Durchführungsanweisungen weichen da schon ein wenig voneinander ab.
Ein maximales Prüfintervall ist mir nicht bekannt. Einzige Ausnahme: Anlagen/Geräte mit vom Gesetzgeber festgelegten Maximalintervallen.
Die DA zur DGUV Vorschroft 3 schreibt hierzu:
Baustelle, Fertigungsstätte, Werkstatt: max. 1 Jahr
Büros: max. 2 Jahre
Welche Rahmenbedingungen hast Du denn? Die BetrSichV gibt in § 4 (5) vor, dass der Nutzer das Betriebsmittel vor der Nutzung kontrollieren muss. In der vorherigen Fassung stand noch, dass eine Inaugenscheinnahme erforderlich ist. Nun ist es eine KONTROLLE. Wird dies gelebt? Dann kann man auch über längere Prüfintervalle nachdenken.
Gruß Olaf
möchtest Du nach DGUV Vorschrift 3 oder nach DGUV Vorschrift 4 arbeiten? Die Tabellen 1B der Durchführungsanweisungen weichen da schon ein wenig voneinander ab.
Ein maximales Prüfintervall ist mir nicht bekannt. Einzige Ausnahme: Anlagen/Geräte mit vom Gesetzgeber festgelegten Maximalintervallen.
Die DA zur DGUV Vorschroft 3 schreibt hierzu:
Baustelle, Fertigungsstätte, Werkstatt: max. 1 Jahr
Büros: max. 2 Jahre
Welche Rahmenbedingungen hast Du denn? Die BetrSichV gibt in § 4 (5) vor, dass der Nutzer das Betriebsmittel vor der Nutzung kontrollieren muss. In der vorherigen Fassung stand noch, dass eine Inaugenscheinnahme erforderlich ist. Nun ist es eine KONTROLLE. Wird dies gelebt? Dann kann man auch über längere Prüfintervalle nachdenken.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794