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Ich prüfe die Geräte und lege die Prüffristen fest. Richtig? Und das kann, auch im Baustelleneinsatz ein Zeitraum von maximal 12 Monaten sein. Richtig?
So lese ich das jedenfalls aus der VDE-Schriftenreihe, Band 62, Seite 31. Da steht
Die Termine dieser Prüfungen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung Paragraf 3 vom Arbeitgeber bzw. durch die von ihm mit dem Prüfen beauftragte befähigte Person festzulegen. Niemand sonst hat dazu das Recht; alle von anderen Personen oder Institutionen genannten Richt- oder Höchstwerte sind lediglich Empfehlungen, die vor dem Hintergrund der persönlichen Erfahrungen kritisch zu bewerten sind
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die Prüffristen festlege und der Typ von der BG da nichts zu melden hat?
Es gibt Menschen, die sind unmöglich einfach und andere, die sind einfach unmöglich!
im Schadensfall wird Dir der Herr mit Robe schon rechtsverbindlich mitteilen, dass die von Dir gewählte Prüffrist von 4 Jahren für das Abbruchwerkzeug semioptimal gewählt war...
sn00py603 hat geschrieben:... Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die Prüffristen festlege und der Typ von der BG da nichts zu melden hat?
Moin sn00py603,
der Arbeitgeber oder sein beauftragter Vertreter ermitteln die Prüffristen anhand von Gefährdungsbeurteilungen. Diese können länger oder kürzer sein, als die Angaben aus der DGUV-Betrachtung.
Mit der Festlegung der Prüffristen steht auch fest, wer die Haftung dafür übernimmt. Kommt es zu einem Schadensereignis und die Gefährdungsbeurteilung ist erstellt worden und sie ist transparent, nachvollziehbar und fach- und sachgerecht, dann kann auch bei einem Prüfintervall von 4 Monaten eine Freisprechung erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der etwas festlegt oder auch nicht festlegt, im Schadensfall der "gearschte" ist. Und dann war da noch die Sache mit dem allerobersten Chef von allen und der hohen See.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Ich schicke dir eine meiner Gefährdungsbeurteilungen.
Brauche nur die korrekte Mailadresse.
Der Gesetzgeber hat die genaue Form der Gefährdungsbeurteilung nicht festgelegt. Man schaut also wissend einmal umher und fragt sich was man denn will?
Aus den Parametern, die ein Fachmann (Prüfer) denn so im Kopf hat, versucht dieser das Risiko einzuschätzen (das ist nicht immer korrekt). Man schreibt also: "Dieser Arbeitsplatz ist besonders dadurch charakterisiert, dass mindestens einmal die Stunde ein Raupenschlepper hindurch fährt. Die mechanische Beanspruchung der 2Fliegenden Verkabelung" ist dadurch extrem! Das war mal die Risikoeinschätzung.
Dann die Folgen: "Es ist zwingend notwendig, dass alle verlegten Leitungen stahlbewährt sind. (vielleicht geht ja auch ein Hochhängen der Leitungen oder Kabelbrücken oder eine Umleitung der Schlepper oder ein Auf- und Abbau der Leitungsverbindungen.
Deine Vorschläge haben Gewicht. Ohne besondere Vereinbarung muss der Chef entscheiden, was als Maßnahme notwendig ist. Oft soll der Fachmann vor Ort, die Sache regeln. Dazu ist prinzipiell eine Beauftragung notwendig. (Am allerallerbesten natürlich schriftlich)
Widerspricht der Chef der FASI, muss er eigentlich dies schriftlich tun (ArbSichG)
Es gehört weiter eigentlich eine Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen dazu - Und eine neue, angepasste Gefährdungsbeurteilung.
Eine Geährdungsbeurteilung unterscheidet sich also deutlich von einer Risikoanalyse. Diese ist nur der erste Schritt.
Soweit so gut. Jetzt brauch ich nur noch den Titel " befähigte Person nach TRBS 1203". Gibt es da irgendwelche Leit- oder Richtlinien? Was muss mein Chef tun, damit das alles, gegenüber der BG auch offiziellen Charakter hat?
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
Es gibt Menschen, die sind unmöglich einfach und andere, die sind einfach unmöglich!
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936 Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
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direkt hab ich die noch nicht gelesen, aber ich bin mir sicher, dass du mir auf die Sprünge hilfst, wenn ich dich darum bitte.
Ich weiß jedenfalls, dass ein Prüfer entsprechende Lehrgänge besucht haben muss. Das habe ich. Außerdem habe ich 10 Monate in einer Prüfbude quer durch die Republik geprüft. Von Hamburg bis an den Bodensee, von Frankfurt/Oder bis hinter Köln. Reicht das soweit erstmal?
Ach, eins hab ich vergessen, ein Büchle aus der VDE-Reihe hab ich ja auch am Wickel und wenn ich mich nicht irre, warst du auch daran beteiligt.
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