Dieses Forum beschäftigt sich mit folgenden Themen: E-Technik allgemein, E-Technik Grundlagen, Elektrische Energietechnik, Elektronik, Ausbildung in den Elektroberufen, Normen (z.B. DIN/VDE), Computer Hard- und Software
rosenverkaeufer hat geschrieben:In meinem Betrieb existiert noch eine größere Anzahl dieser Kabeltrommeln, die nun eigentlich alle auf den Schrott müssen..
Sagst du mir bitte wo sich die Kabeltrommeln befinden?
Ich würde sie kostenfrei für dich entsorgen, es darf auch ruhig etwas mehr sein, Kupferreste nehme ich auch gleich mit.
Du kannst dir gar nicht vorstellen was es überall für Gefahren gibt. Ich werde dir die Verantwortung der gefährlichen Nutzung durch unwissende Dritte abnehmen.
duathlonman hat geschrieben:Sagst du mir bitte wo sich die Kabeltrommeln befinden?
Ich würde sie kostenfrei für dich entsorgen, es darf auch ruhig etwas mehr sein, Kupferreste nehme ich auch gleich mit.
Du kannst dir gar nicht vorstellen was es überall für Gefahren gibt. Ich werde dir die Verantwortung der gefährlichen Nutzung durch unwissende Dritte abnehmen.
Gib diese Materialien keinem anderen.
Und was willst du damit?
Es gibt Menschen, die sind unmöglich einfach und andere, die sind einfach unmöglich!
bitte beachte auch die Hinweise in der DGUV-Information 203-006 (alt: BGI 608) im Abschnitt 5.1.2. Leitungsroller müssen der Schutzklasse 2 entsprechen. Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel müssen aus Isolierstoff sein oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Folglich wirst Du bei einem "zulässigen" Leitungsroller keinen Schutzleiterwiderstand messen können.
Gruß Olaf
Das verstehe ich nicht ganz.
Kann ich nicht zwischen dem Schutzleiter am Stecker und dem Schutzkontakt in den Steckdosen am Leitungsroller messen?
Oder meinst du nur die Messung zwischen dem Stecker und dem Gehäuse?
Oder habe ich gerade eine falsche Vorstellung von Leitungsrollern und die haben gar keinen Schukostecker, da sie SKII entsprechen müssen?
den RPE der Leitung kannst Du messen (3-adrige Leitung). Der Rest vom Gehäuse ist isoliert vom Schutzleiter.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Etwas witzig in Sachen "Sicherheit" finde ich jene munter weiter verkauften Kabeltrommeln, deren Steckdoseneinsätze zwar samt Trommellager komplett isoliert sind, aber die Gehäuse (Trommelwände) dennoch ungeerdet aus Alu sind. Wenn man also die Normen genau nimmt, sind diese Trommeln ebenso nicht zulässig, da das Gehäuse isoliert sein sollte und bei einem iso-Schaden am Kabel ebenso eine gefährliche, nicht "abfließbare" Spannung an der Trommelwand bestehen könnte.
Es ist mit den "Normen" so eine Sache. Allein dass die E-Betriebsmittel auf Typschilder kontrolliert werden sollen, würde bedeuten, dass gerade in Bau- und Montagefirmen unverhältnismäßig "aussortiert" werden müsste..
im gewerblichen Bereich unterstützt die BG Dein Denken durch diverse Druckschriften.
Im Privatbereich darfst Du frei denken.
Außerdem darfst Du mehr kaufen/verkaufen, als Du nutzen darfst. Gerade im Zubehörbereich der zwei- und vierrädrigen Karftfahrzeuge gibt es auch so einiges, was man zwar handeln aber nicht nutzen darf.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794