Erstprüfung die Xte

ureu603
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von ureu603 »

Putzfrauen sind unbedingt schützenswert. Wer soll denn deinen oder meinen Dreck weg machen, wenn die Arbeit fertig ist? :D
Elektriker ist kein Beruf, sondern eine Berufung idee1
E-Jens
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von E-Jens »

Hallo ureu603,

deinen Dreck räumst du bitte selber weg. no: Wo beliebt dann deine Handwerker-Ehre.
Gruß Jens
ureu603
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von ureu603 »

Ich hatte früher nie ein Problem damit, ab und an mal die Strippe am Staubsauger neu angeschlossen und schon war mein Dreck weg :D
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Snippy30
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von Snippy30 »

Entschuldigung, dass ich mich als Threaderöffner erst jetzt melde. Vorab Danke für die ganzen Infos. Also scheint dies ja ein allgemeines Problem zu sein.

Der Härtefall war ja auch, dass der Stromanschluss nicht nur von uns gestellt werden sollte, wir sollten die Maschine auch anschließen. Aus versicherungstechnischen Gründen dürften sie dies nicht. Gegen dieses Vorgehen habe ich mich allerdings erfolgreich gewehrt. Angeschlossen hat das Bearbeitungszentrum letztendlich eine andere Elektrofirma.

Die Frage, welche mir jetzt sich mir stellt ist, was wäre bei einem Supergau?

Laut CE-Konformitätserklärung, in welcher steht, dass die Maschine nach DIN EN 60204-1 (0113-1) errichtet bzw. erstellt wurde müsste doch der schwarze Peter generell beim Hersteller / Erichter liegen.
E-Jens
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von E-Jens »

Hallo Snippy,
auch der Auftraggeber (also ihr) kann der Hersteller der Maschine sein. Es kommt darauf an was beauftragt werden.
Gruß Jens
IH-Elektriker
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von IH-Elektriker »

Snippy30 hat geschrieben: Dienstag 4. Dezember 2018, 05:35 Der Härtefall war ja auch, dass der Stromanschluss nicht nur von uns gestellt werden sollte, wir sollten die Maschine auch anschließen. Aus versicherungstechnischen Gründen dürften sie dies nicht. Gegen dieses Vorgehen habe ich mich allerdings erfolgreich gewehrt. Angeschlossen hat das Bearbeitungszentrum letztendlich eine andere Elektrofirma.
Härtefall ? Das ist völlig normal – kein Maschinenhersteller wird Dir seine Maschine an Dein Versorgungsnetz anschließen !

Das ist eine Leistung die Bauseits vom Kunden bzw. Betreiber der Maschine zu erbringen ist, genauso wie die Versorgung mit allen anderen Betriebsmedien – (Kühl-)Wasser, Druckluft usw. – und auch deren Anschluß. Der Maschinenhersteller gibt allerhöchstens Spezifikationen vor welche dann einzuhalten sind.

(Ehrlich gesagt, ich als Betreiber/Kunde würde mich auch absolut dagegen wehren einen Maschinenhersteller in meinem Versorgungsnetz rumfummeln zu lassen.)

Ausnahme sind ggf. Maschinen welche nur mittels CEE steckbar angeschlossen werden. Hier wird ggf. auch der Herstellermonteur den Stecker in die Steckdose stecken….
Snippy30 hat geschrieben: Dienstag 4. Dezember 2018, 05:35 Laut CE-Konformitätserklärung, in welcher steht, dass die Maschine nach DIN EN 60204-1 (0113-1) errichtet bzw. erstellt wurde müsste doch der schwarze Peter generell beim Hersteller / Erichter liegen.
Generell ist der Hersteller in der Haftung wein SEINE Maschine unsicher ist. Wobei man hier beachten muss das laut EN60204-1 der Wirkungsbereich dieser Richtlinie an der Netztrenneinrichtung bzw. den Anschlussklemmen der Maschine beginnt und der Anschluss nicht von der EN60204-1 erfasst wird.
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von IH-Elektriker »

E-Jens hat geschrieben: Dienstag 4. Dezember 2018, 06:26 Hallo Snippy,
auch der Auftraggeber (also ihr) kann der Hersteller der Maschine sein. Es kommt darauf an was beauftragt werden.

Beispielsweise wenn der Betreiber einzelne Maschinen unterschiedlimit Einbauerklärung zu einer Einheit zusammenfasst. Dann muss der Betreiber die CE-Konformität (Gesamt-CE) erklären bzw. sich mit den jeweiligen Lieferanten abstimmen ob nicht ggf. einer davon die Gesamt-CE übernimmt. Das muss dann aber gesondert beauftragt und bezahlt werden !
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Snippy30
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von Snippy30 »

Wieso greift der Errichter in unser Versorgungsnetz ein, wenn wir den Anschluss zur Verfügung stellen? Ich kenne das nur so, das der Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird, angeschlossen wird's vom Errichter.
Olaf S-H
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Snippy,

eine Erweiterung der elektrischen Anlage darf bei Niederspannungskunden nur durch ein ins Installateurverzeichnis eingetragenes Fachunternehmen ausgeführt werden.
§ 13 NAV hat geschrieben: (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur
nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
instand gehalten werden.
In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in
ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;

im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur
von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten
abhängig machen. ...
Es hat sich eingebürgert, dass die Errichter, die oft nicht über die Eintragung ins Installateurverzeichnis verfügen, die Anschlüsse "bauseits" herstellen lassen. Hier wir dann nicht mehr zwischen NS- und MS-Anschlussnehmer differenziert. Nun stellt sich die Frage, ob "Du" ins Installateurverzeichnis eingetragen bist. Falls Ihr über einen eigenen Trafo verfügt, gelten andere Spielregeln.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Olaf S-H
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Re: Erstprüfung die Xte

Beitrag von Olaf S-H »

Snippy30 hat geschrieben: Dienstag 4. Dezember 2018, 15:19 Wieso greift der Errichter in unser Versorgungsnetz ein, wenn wir den Anschluss zur Verfügung stellen? ...
Moin Snippy,

das Anklemmen ist hier das "Problem".

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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