Prüfung nach DGUV 3

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Spezi
Null-Leiter
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Registriert: Montag 14. März 2016, 13:25

Prüfung nach DGUV 3

Beitrag von Spezi »

Guten Tag,

ich bin bei uns im Hause seit kurzem für die Prüfung nach DGUV3 zuständig.
Eine Grundlagenschulung der GBETEM habe ich im letzten Jahr besucht, außerdem bin ich Elektrofachkraft.

Bei der Prüfung sind mir jetzt 2 Geräte untergekommen, bei denen ich auf Grund meiner Ausbildung Bauschmerzen habe diese Geräte weiter zu verwenden.

Dies wären:

1. Ein Schleifstein bei dem der Kunstoffschutz gegen Funkenflug fehlt.
2. Eine ältere Standbohrmaschine.

Nun meine Begründung:
zu 1. Der Kunstoffschutz ist Teil der Schutzausrichtung und muss in funktionierendem Zustand vorhanden sein.

zu 2. Die Standbohrmaschine verfügt über keine Unterspannungsauslösung.

Außerdem verfügt keine der Beiden Maschinen über eine Notauseinrichtung.

Nun wurde auf dem Lehrgang erzählt, dass entsprechende Maschinen (nach Maschinensicherheitsverodnung) über eine Unterspannungsauslösung und eine Notauseinrichtung verfügen müssen.
Leider fehlt mir die entsprechende Grundlage dafür.
Kann mir dazu vielleicht jemand was sagen ?

Danke
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Spezi,

der Wiederanlaufschutz befindet sich in der BetrSichV § 8 (4) - unbeabsichtigtes Ingangsetzen. In der "alten" BetrSichV war diese Forderung im Anhang 1 unter Abschnitt 2.2 aufgeführt (Anpassungsforderung bis zum 03.10.2002 in § 7 (1) Nr. 2) aufgeführt).

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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