Prüfung Meßschrank 3phasig

Olaf S-H
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Re: Prüfung Meßschrank 3phasig

Beitrag von Olaf S-H »

toshi hat geschrieben: Samstag 25. März 2023, 09:09 ... Eine VEFK haben wir nicht ...
Moin toshi,

doch, habt ihr. Es ist wahrscheinlich nur unklar, wer es ist. :D

Wenn es die VEFK eines anderen Unternehmens sein soll, dann gibt es ja einen Vertrag, den auch die dortige VEFK unterschrieben hat. Ansonsten wird bei einer Ermittlung gesucht. Es kann dann beim Chef oder beim Maschinenbauingenieur mit Elektro-Ausbildung etwas gefunden werden. Entweder nennt man es Organisationsverschulden (Chef) oder konkludentes handeln (Masch-Ing. mit ELT-Ausbildung). Es wird sich dann zeigen, wer ein Problem hat.

Ich würde es rechtssicher regeln.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Olaf S-H
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Re: Prüfung Meßschrank 3phasig

Beitrag von Olaf S-H »

toshi hat geschrieben: Samstag 25. März 2023, 09:04 ... Es würde mich sehr freuen, wenn Du die Passagen die auf meine unzureichende Fachkunde hinweisen, entsprechend korrigieren könntest.
Danke!
Moin toshi,

der "Ableitstrom" ist entweder ein Berührungsstrom oder ein Schutzleiterstrom.

Das Prüfintervall ist immer von der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängig und nicht nur vom Standort.

Die Frage hinsichtlich CE wäre, wo wir uns befinden (Niederspannungsrichtlinie, Maschinenrichtlinie, ...). In der 1. ProdSV gibt es unter § 1 (2) Nr. 9 eine Ausnahme, die zutreffen könnte:

kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden


Die Möglichkeit, auf ein CE zu verzichten steht in § 7 (2). Die CE-Kennzeichung ist anzubringen, bevor das Gerät in Verkehr gebracht wird. In Verkehr bringen ist gem. § 2 Nr. 16 ProdSG die "erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt". Wenn das Gerät nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, benötigst Du kein CE-Zeichen. Der Rest muss jedoch eingehalten werden.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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Re: Prüfung Meßschrank 3phasig

Beitrag von toshi »

Olaf S-H hat geschrieben: Samstag 25. März 2023, 20:07
der "Ableitstrom" ist entweder ein Berührungsstrom oder ein Schutzleiterstrom.

Das Prüfintervall ist immer von der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängig und nicht nur vom Standort.

Die Frage hinsichtlich CE wäre, wo wir uns befinden (Niederspannungsrichtlinie, Maschinenrichtlinie, ...). In der 1. ProdSV gibt es unter § 1 (2) Nr. 9 eine Ausnahme, die zutreffen könnte:

kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden


Die Möglichkeit, auf ein CE zu verzichten steht in § 7 (2). Die CE-Kennzeichung ist anzubringen, bevor das Gerät in Verkehr gebracht wird. In Verkehr bringen ist gem. § 2 Nr. 16 ProdSG die "erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt". Wenn das Gerät nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, benötigst Du kein CE-Zeichen. Der Rest muss jedoch eingehalten werden.

Gruß Olaf
Hallo Olaf,
Vielen herzlichen Dank für Hilfe.
Unter "Erprobungsmodul" würde ich ein Gerät/Anlage/Maschine verstehen, die in der Entwicklung ist und kein fertig aufgebauter Schrank, der in Produktion/Test nicht mehr vom Errichter erprobt, sondern von darin eingewiesenen Bedienern verwendet wird.
Daher würde ich bei mir davon ausgehen, daß dieser Passus mich nicht von einer CE Konformitätserklärung befreit.

"Bereitstellung auf dem Unionsmarkt" im Sinne von § 2 ProdSG "Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" würde für mich heißen: CE brauche ich nicht. Den Schrank "gebe ich nicht an Dritte ab" sondern er verbleibt auf dem Werksgelände und wird nur von Angestellten der gleichen / eigenen Firma bedient.

Zu GB: Ich gehe davon aus, ich benötige für jedes Gerät/Schrank/etc eine eigene GB und nicht eine pauschale GB für ein Labor (derzeit gibts nur letzteres bei uns).

Da ich keine beweglichen Teile habe / Kraftübertragungen durchführe sondern nur Meßsignale konditioniere und erfasse, würde ich sagen ich befinde mich im Bereich der Niederspannungsrichtlinie.

Danke nochmal für die Korrektur des Wordings beim "Ableitstrom". In meinem Fall meine ich natürlich den Schutzleiterstrom. Einen Berührungsstrom habe ich nicht, es existieren keine metallisch berührbaren Teile, die nicht mit PE verbunden sind.

Gruß
Stephan
tm90
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Re: Prüfung Meßschrank 3phasig

Beitrag von tm90 »

Auch wenn es vielleicht umständlicher ist, würde ich den Schrank mit den fest eingebauten Leisten und anderen fest eingebauten teilen als ein Gerät prüfen.

Alles, was extra im Schrank über einen Stecker angeschlossen worden ist, würde ich auch extra prüfen, da diese auch separat außerhalb des Schrankes genutzt werden könnten.
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