Hallo,
ich prüfe nun Verteilungen mit der Einspeisung 5x35 ( 4x35/16 ) qmm. / Optische Kontrolle.
1.
Hier sind die Adern von Schutzleiter und Neutralleiter nicht gekennzeichnet.
ist das Pflicht und wenn ab wann und wo steht das genau?
2.
Muss das Eingangskabel mit L1,L2,L3,N,PE gekennzeichnet sein und ist das Vorschrift,
ist das Pflicht und wenn ab wann und wo steht das genau?
3.
Muss an der Verteilertür ein Schild stehen Vorsicht Achtung oä....?
4.
Wenn sich dise Verteilung in einem Fluchtweg befindet ( Lager von einem Discounter ),
muss dann die gesamte Verteilung in E30 Verkleidet sein?
Ist das Pflicht und wenn ab wann und wo steht das genau?
5.
Die Hauptzuzleitung zur Verteilung ist 5x35/16. Also vier Adern 35 qmm und der Schutzleiter 16 qmm.
Eine Belastung von 100 A mit einem G-Faktor von 1 ist angegeben.
Ist hier das verwenden von 4x35/1x16qmm zulässig.
6
Ist eine Nulleiter Trennklemme zur Isomesssung erforderlich? Und wenn, wie sieht die genau aus.
Ist das Pflicht und wenn ab wann und wo steht das genau?
Gerne erwarte ich Eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Strom
Verteilung Prüfen,
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Re: Verteilung Prüfen,
War da nicht mal ein Punkt "Befaehigung des Pruefers" vor der Pruefung von Anlagen zu beachten?
Deine Fragen weisen auf gewisse "Befaehigungsdefizite" hin.
Deine Fragen weisen auf gewisse "Befaehigungsdefizite" hin.
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Re: Verteilung Prüfen,
Moin Strom,
Bitte beachte: Es muss auch immer das Errichtungsdatum beachtet werden. Oftmals befinden sich Informationen in der jeweiligen Landesbauordnung, der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept, dem Bauantrag, den eingeführten technischen Baubestimmungen, den Anforderungen des Sachversicherers, ...
Gruß Olaf
nicht die Leiter sondern die Klemmen müssen gekennzeichnet sein, damit eine Zuordnung der abgehenden Leitung und des Schutzorganes möglich ist.
Diese Kennzeichnungspflicht der Leitungen kenne ich nicht. Zu den Klemmen: s. o.
Wenn die Schaltgerätekombination nicht Laienbedienbar ist, ist mindestens das Warnzeichen W012 erforderlich. Ggf. gibt es aber auch eine betriebliche Regelung hierzu.
Die Frage ist, ob es sich um einen "notwendigen Flur" handelt und was baurechtlich gefordert ist. Hier helfen nur der Blick in die Baugenehmigung und in das Brandschutzkonzept.
Es kommt auf die Verlegebedingungen an. Kann passen, muss aber nicht.
VDE 0100-718:2014-06, 718.421.8
Bitte beachte: Es muss auch immer das Errichtungsdatum beachtet werden. Oftmals befinden sich Informationen in der jeweiligen Landesbauordnung, der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept, dem Bauantrag, den eingeführten technischen Baubestimmungen, den Anforderungen des Sachversicherers, ...
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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