Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

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omtdr43
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Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von omtdr43 »

Die geamte Elektrick (und nicht nur die) muß geprüft werden. Das ist unbestritten!

Aber hat der einfache Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu erfahren, ob dieser Pflicht auch nachgekommen wurde?
Ortsveränderliche Geräte müssen Prüfnachweise tragen. Aber wie sieht es mit Anlagen und Maschinen aus.

Kann dazu jemand was belastbares sagen?
IH-Elektriker
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von IH-Elektriker »

Ich zitiere mal aus der BGV A3 (DGUV-Vorschrift 3), §5, Absatz 3: „Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen“

Das sagt für mich aus das dem Betreiber im Normalfall freigestellt ist wie er seine Wiederholprüfungen organisiert. Prüfbuch oder Aufkleber, ggf. elektronisch – oder auch Kombinationen davon sind zulässig und in der Praxis wohl auch durchaus gängig. Aber für den Mitarbeiter an der Maschine sichtbar und nachvollziehbar – das ist nirgends gefordert. Hier kann jeder Unternehmer arbeiten wie er möchte – wichtig ist jedoch das er im Falle eines Falles nachweisen kann das er seiner Pflicht zur Wiederholprüfung nachgekommen ist.

Der Hintergrund von Prüfplaketten direkt auf ortsveränderlichen Geräten ist ja u.a. auch der das eben niemand weiß ob nicht jemand gerade die Geräte immer kurz vor der Prüfung in eine andere Abteilung „verschleppt“ in welcher die Prüfung schon stattgefunden hat und dadurch Geräte eben auch quasi durch das Prüfraster mit „durchrutschen“ und nicht geprüft werden. Oder Geräte sind irgendwo „weggesperrt“ wenn ein Prüfer kommt oder ähnliches. Hier macht es Sinn wenn die Geräte selbst gekennzeichnet sind, denn wenn dann die Mitarbeiter darauf „getrimmt“ werden immer wieder auf die vorhandene (korrekte) Prüfplakette zu achten fällt ein „Durchrutscher“ bzw. ein ungeprüftes Gerät sehr schnell auf und kann ggf. nachgeprüft werden.

Stationäre Maschinen und Anlagen sollten ihren Standort nicht so häufig wechseln (und wenn dann sind sie meist relativ problemlos auffindbar) so das da eine solche direkte Kennzeichnung meines Erachtens nach nicht unbedingt nötig ist. Oftmals werden ja Wartungsintervalle heutzutage elektronisch festgesetzt und überwacht (beispielsweise durch SAP o.ä. nette Softwaren ;) ) oder jemand führt ein Prüfbuch o.ä. so das dieser Nachweis absolut ausreichend sein sollte.

Die „Information“ der Mitarbeiter das ihre Maschine geprüft und somit sicher ist – wer das mag kann das als Unternehmer gerne tun, allerdings sei darauf hingewiesen das die meisten Unfälle an Maschinen eben nicht durch die elektrische Ausrüstung und die „üblichen“ elektrischen Gefährdungen entstehen, sondern i.d.R. sind da andere Gefahrenquellen welche zum Tragen kommen wie abgebaute trennende Schutzvorrichtungen, falsch angebrachte oder fehlerhafte AOPDs oder ähnliches, Überbrückte Schutztürschalter (der Klassiker schlechthin…) usw. – also müsste man auch hier alles mit Prüfplaketten markieren. Wenn ich dann noch beispielsweise Gefährdungen durch Öle, Fette bzw. „Chemie“ allgemein dazu nehme und hier auch noch Wiederholungsprüfungen durchführe (bspw. Prüfung auf Bakterienkulturen in wasserlöslichen KSS) oder beispielsweise Lärm usw. berücksichtige dann kann ich die Maschine großflächig mit Prüfsiegeln zupflastern….

Inwieweit das Sinn macht muss jeder selbst entscheiden.

Und um mal bei der Realität zu bleiben, vor allem hinsichtlich der Wiederholprüfungen an Maschinen nach BGV A3/DGUV-V3 eigentlich nötigen Prüfungen und auch Messungen – in der Praxis wird das Thema gerne und oft ausgesessen, sprich es gibt sehr viele Betriebe welche hier rein gar nichts tun. Das hat mir vor einigen Jahren auch mal ein Prüfer des TÜV bestätigt, in vielen Firmen wird gar nicht messtechnisch geprüft, allerhöchstens wird bei den regelmäßigen Wartungen eine optische Sichtprüfung durchgeführt. Und dann gibt es noch Firmen da wird mit voller Wucht messtechnisch losgelegt, werden alle nur denkbaren Prüfungen nach EN60204-1 regelmäßig wiederholt. Wobei auch das nicht sein muss, Stichwort ist auch hier wie so oft das nette Wort „Gefährdungsbeurteilung“ – und zwar hier gemünzt auf „was gefährdet meine elektrische Ausrüstung während des Betriebes der Maschine?“ Damit kann man recht einfach erstens einen Wiederholzyklus festlegen und zweitens auch abschätzen ob z.B. eine aufwendige Hochspannungsprüfung oder eine Isolationsmessung nötig sind oder nicht…..
jf27el
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von jf27el »

Hallo omtdr43

Aber hat der einfache Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu erfahren, ob dieser Pflicht auch nachgekommen wurde?
Ortsveränderliche Geräte müssen Prüfnachweise tragen. Aber wie sieht es mit Anlagen und Maschinen aus.
Ich denke ein Recht auf Arbeitsverweigerung lässt sich daraus nicht ableiten.

Aus meiner Sicht:
Aber hat der einfache Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu erfahren, ob dieser Pflicht auch nachgekommen wurde?
Soweit ich das weiß, hat nur die Gewerbeaufsicht und BG vor einem Vorkommnis, die Staatanwaltschaft und die Gerichte (Straf- und Zivilgerichte) nach dem Vorkommnis, das Recht die Fürsorgepflicht oder die Verpflichtung nach BSiVo zu prüfen.

Geräte fremden Firmen müssen mit CE und Konformitätserklärung versehen sein. Das ist dann wieder eine andere Sache mit dem Risikoübergang an den Unternehmer.
Olaf S-H
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von Olaf S-H »

Moin omtdr43,

Antworten kannst Du hier finden:

Inaugenscheinnahme vor Nutzung: § 4 (5) Satz 3 BetrSichV

Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers:
§§ 15-17 ArbSchG - insbesondere § 17 (2)

Wenn es daneben gegangen ist:
§§ 25+26 ArbSchG
§§ 22+23 BetrSichV

Die Deutsche Rechtsprechung hat leider wenige Punkte, die "vorbeugend" gelten. Deine Arbeitsverweigerung kannst Du ggf. mit Art. 2 GG begründen.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
omtdr43
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von omtdr43 »

Olaf S-H hat geschrieben: Dienstag 20. März 2018, 12:28 ... Deine Arbeitsverweigerung kannst Du...
Gruß Olaf
Von "Arbeitsverweigerung" war nie die Rede. Ich weiß nicht, wie manche Leute darauf kommen, das man die Arbeit verweigern will, nur weil man etwas hinterfragt! Vielleicht wird einfach zu oft von "sich auf Andere" geschlossen.

Ich habe einfach nur gefragt, ob der "Einfache Arbeiter" ein gesetzlich zu begründendes Recht hat, zu erfahren ob sein Arbeitgeber die Gesetzlich geforderten Prüfungen gemacht hat.
Hintergrund: Ich weiß, das das bei uns nicht der Fall ist. Aber "Wissen" und "Beweisen" ist zweierlei.

Wenn erst etwas Passiert ist, ist es zu spät. Dann ist ein großer Schaden entstanden oder schlimmeres. Die Frage, die Dann kommt lautet:
1: "...wie konnte das Passieren..."
und
2: "Warum wurde vorher nichts unternommen..."
Olaf S-H
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von Olaf S-H »

omtdr43 hat geschrieben: Sonntag 25. März 2018, 11:30 ... Ich habe einfach nur gefragt, ob der "Einfache Arbeiter" ein gesetzlich zu begründendes Recht hat, zu erfahren ob sein Arbeitgeber die Gesetzlich geforderten Prüfungen gemacht hat. ...
Moin omtdr43,

der "einfache Arbeitnehmer" darf ein Arbeitsmittel erst verwenden, wenn er es in Augenschein genommen hat. Dazu gehört auch die Sichtung der Prüfplakette. Ist diese abgelaufen, kann das Arbeitsmittel nicht mehr "rechtssicher" verwendet werden. Hieraus ergibt sich nicht nur das Recht, das der Arbeitnehmer die Information abfordern kann, sonderen vielmehr die Pflicht des Arbeitgebers, diese Information zu geben.

Wenn Du nun aus der Sichtung der Prüfplakette erkennst, dass das Arbeitsmittel nicht mehr verwendet werden darf, ergibt sich doch daraus eine wie auch immer geartete "Verweigerung der Tätigkeit". Wie dies dann umgesetzt wird lässt sich nicht pauschalieren - da ist ggf. Fingerspitzengefühl gefragt.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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Probator
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Re: Prüfnachweis für Anlagen und Maschinen?

Beitrag von Probator »

Olaf S-H hat geschrieben: Dienstag 20. März 2018, 12:28 Moin omtdr43,

Antworten kannst Du hier finden:

Inaugenscheinnahme vor Nutzung: § 4 (5) Satz 3 BetrSichV

Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers:
§§ 15-17 ArbSchG - insbesondere § 17 (2)

Wenn es daneben gegangen ist:
§§ 25+26 ArbSchG
§§ 22+23 BetrSichV
Ich bin ja kein Jurist, aber ein Recht darauf, den Prüfnachweis einzusehen, kann ich da nicht herauslesen.

Ja, der Arbeitgeber muss prüfen lassen.
Und der Arbeitnehmer darf auch nur einwandfreie Arbeitsmittel verwenden. Aber die "Prüftiefe" ist ja wörtlich nur auf Sichtprüfung beschränkt:
§ 4 BetrSichV hat geschrieben:Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.
Ob die fehlende Prüfplakette an der Anlage nun einen offensichtlichen Mangel darstellt? Ein prüfender Elektriker mag das mit einem klaren "Ja!" beantworten. :D
§17 ArbSchG hat geschrieben:Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
In einem gesunden Arbeitsverhältnis sollte aber die Nachfrage kein Problem darstellen. Und ist es so schlimm, dass man sich "an die zuständige Behörde wenden" muss, wird man sich sowieso nach einer anderen Anstellung umsehen wollen/müssen. inocc1

Das wäre mein Aufhänger für die Frage:
§17 ArbSchG hat geschrieben:Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
Also wäre mein "Vorschlag" an den Chef, die Anlage/Maschine mal prüfen zu lassen. Ist schon erledigt? Dann kann ich ja mal das Protokoll sehen, oder? :D
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