Prüfen von Anlagen durch EUPs
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- Null-Leiter
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Prüfen von Anlagen durch EUPs
Hallo,
ich habe heute die DIN VDE 0105-100 gelesen. In Abschnitt 5.3.1.1 steht folgender Satz:
... Messungen dürfen nur von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder von Laien unter direkter Beaufsichtigung oder unter Aufsicht durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden.
Dürfen jetzt elektrotechnisch unterwiesene Personen und elektrische Laien Anlagen prüfen?
Ich dachte in der TRBS 1203 von 2010 war dieses Thema eindeutig geregelt. Wieso widerspricht diese Norm der TRBS 1203?
Gruß
Fabi aus Berlin
ich habe heute die DIN VDE 0105-100 gelesen. In Abschnitt 5.3.1.1 steht folgender Satz:
... Messungen dürfen nur von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder von Laien unter direkter Beaufsichtigung oder unter Aufsicht durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden.
Dürfen jetzt elektrotechnisch unterwiesene Personen und elektrische Laien Anlagen prüfen?
Ich dachte in der TRBS 1203 von 2010 war dieses Thema eindeutig geregelt. Wieso widerspricht diese Norm der TRBS 1203?
Gruß
Fabi aus Berlin
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- Null-Leiter
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Widerspricht sich nicht direkt.
Die TRBS sagt, der Prüfer muss Fachkraft mit Ausbildung sein.
In der Norm (und dem zitierten Absatz) steht nirgends etwas davon, dass eine EUP alleine prüfen darf, im Gegenteil.
Durchaus vorstellbar, dass man eine EUP als Gehilfe einsetzt, z.B. für eine Niederohm-Messung am PE spannungsloser Steckdosen.
Wer eine EUP an einen offenen Schaltschrank unter Spannung lässt, der ...
[da sage ich jetzt lieber nichts weiter].
Die TRBS sagt, der Prüfer muss Fachkraft mit Ausbildung sein.
In der Norm (und dem zitierten Absatz) steht nirgends etwas davon, dass eine EUP alleine prüfen darf, im Gegenteil.
Durchaus vorstellbar, dass man eine EUP als Gehilfe einsetzt, z.B. für eine Niederohm-Messung am PE spannungsloser Steckdosen.
Wer eine EUP an einen offenen Schaltschrank unter Spannung lässt, der ...
[da sage ich jetzt lieber nichts weiter].
- kabelmafia
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Moin,
ja, das steht da so. Allerdings muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen für was die Norm alles gilt. Für den Betrieb elektrischer Anlagen ohne irgendwelche Spannungsgrenzen.
Ein Beispiel für de Einsatz von EuP / Laien hat Probator ja schon geliefert.
Genauso kann ein Schlosser an Freileitungen die Anzugsmomente von Schraubverbindungen prüfen.
Die TRBS 1203 und 1201 sind für reine Anlagenprüfung jedoch nicht anwendbar. Eine Elektroinstallation fällt nicht in den Anwendungsbereich der BetrSichV, eine Maschine schon...
ja, das steht da so. Allerdings muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen für was die Norm alles gilt. Für den Betrieb elektrischer Anlagen ohne irgendwelche Spannungsgrenzen.
Ein Beispiel für de Einsatz von EuP / Laien hat Probator ja schon geliefert.
Genauso kann ein Schlosser an Freileitungen die Anzugsmomente von Schraubverbindungen prüfen.
Die TRBS 1203 und 1201 sind für reine Anlagenprüfung jedoch nicht anwendbar. Eine Elektroinstallation fällt nicht in den Anwendungsbereich der BetrSichV, eine Maschine schon...
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Haftungsansprüche gegen den Autor, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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- Null-Leiter
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Hallo KM,
Wird da nicht Wohnhaus, Mietshaus, Industrie Produktion und Verwaltung, über die Arbeitsstättenverordnungen und BG Vorgaben unterschieden?
Also was gilt für was?
---- Wobei wir wieder beim Grundthema wären: Gibt es zwangsweise einen Beauftragten für Elektro (Ähnlich den anderen vorgeschriebenen Bauftragten)
---------oder hätten wir Elektriker das nur gerne.
Würdest Du das genauer spezifizieren?Die TRBS 1203 und 1201 sind für reine Anlagenprüfung jedoch nicht anwendbar. Eine Elektroinstallation fällt nicht in den Anwendungsbereich der BetrSichV, eine Maschine schon...
Wird da nicht Wohnhaus, Mietshaus, Industrie Produktion und Verwaltung, über die Arbeitsstättenverordnungen und BG Vorgaben unterschieden?
Also was gilt für was?
---- Wobei wir wieder beim Grundthema wären: Gibt es zwangsweise einen Beauftragten für Elektro (Ähnlich den anderen vorgeschriebenen Bauftragten)
---------oder hätten wir Elektriker das nur gerne.
„Gedanken ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind blind.“ (I.Kant)
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- Null-Leiter
- Beiträge: 458
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Wie liest du das denn aus dem Satz heraus?Probator hat geschrieben:Widerspricht sich nicht direkt.
Die TRBS sagt, der Prüfer muss Fachkraft mit Ausbildung sein.
In der Norm (und dem zitierten Absatz) steht nirgends etwas davon, dass eine EUP alleine prüfen darf, im Gegenteil.
Ich lese das nur als eine Aufzaehlung dreier zur Prüfung geeigneter Personengruppen, nämlich von "EFK", "EUP", oder "von Laien unter direkter Beaufsichtigung oder unter Aufsicht durch eine Elektrofachkraft.."
Man kann allerdings die Aufzaehlung auch so aufteilen, das man nur 2 Gruppen daraus herauslesen möchte, EFK oder alles andere unter Aufsicht einer EFK. Das ist aber schon eine gewagte Interpretation des Satzes...
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- Null-Leiter
- Beiträge: 729
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Was die grammatikalische Syntax angeht - korrekt.karo1170 hat geschrieben:Das ist aber schon eine gewagte Interpretation des Satzes...
Wirklich gewagt hielte ich es, eine EUP ohne Unterstützung und Aufsicht Anlagen prüfen zu lassen. "Fahrlässig" ist ein anderes Wort, das bestimmte Berufsgruppen (mit welchen man nichts zu tun haben will) u.U. dafür verwenden würden.
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- Null-Leiter
- Beiträge: 458
- Registriert: Montag 31. März 2014, 11:26
- Wohnort: Sachsen/Erzgebirge
Eine EUP, die fuer die zugedachten Mess- und Pruefaufgaben eingewiesen wurde, stellt in meinen Augen kein sonderliches Risiko oder Wagnis dar.Probator hat geschrieben: Wirklich gewagt hielte ich es, eine EUP ohne Unterstützung und Aufsicht Anlagen prüfen zu lassen.
Ich wuesste nicht, was eine EFK per se dazu befaehigen sollte, solche Pruefungen besser und zuverlaessiger auszufuehren. Stichwort: persoenliche Eignung.
Ich halte es auch nicht fuer allzu gewagt eine "fahrschultechnisch unterwiesene Person" genauso am Strassenverkehr teilnehmen zu lassen, wie einen Berufskraftfahrer.
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- Null-Leiter
- Beiträge: 729
- Registriert: Montag 19. September 2016, 15:15
Sicherlich würde auch mir die ein oder andere Person ohne Gesellenbrief einfallen, die ich bedenkenlos an einen Verteiler lassen würde, weil ich um deren Kenntnis weiß (woher die auch immer kommen mag) und ihr voll vertraue.
Man sollte also immer im Hinterkopf haben, wer diese Frage nach der EUP stellt und warum er das tut. Cui bono?
Das werden in vielen Fällen ja fachfremde Führungspersonen sein, die das Risiko selbst nicht einschätzen können und deren Motivation vermutlich oft sein wird, sich den Stundenlohn für einen Fachmann sparen und eine Hilfskraft einsetzen zu wollen. Die hätten also gerne einen Freifahrtschein, beliebige Personen für diese Aufgabe einzusetzen (die in ihren Augen nur lästig ist und ja eh keinen "ROI" erwarten lässt). Diesen vermeintlichen Freifahrtschein sollte man Ihnen ganz schnell ausreden.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Geradeausfahren auf der Autobahn kann ich auch, wenn man mich kurz auf den LKW eingewiesen hat. Aber was ist, sobald die erste schwierige Situation kommt? Dann hätte ich halt gerne den Berufskraftfahrer nebendran sitzen und nicht 300 km entfernt, dem ich erst 10 Minuten lang am Telefon schildern muss, dass ich gerade in einer engen, kurvigen Ortsdurchfahrt ein fremdes Auto angefahren habe und weder vorwärts noch rückwärts wieder allein rauskomme.Ich halte es auch nicht fuer allzu gewagt eine "fahrschultechnisch unterwiesene Person" genauso am Strassenverkehr teilnehmen zu lassen, wie einen Berufskraftfahrer.
Man sollte also immer im Hinterkopf haben, wer diese Frage nach der EUP stellt und warum er das tut. Cui bono?
Das werden in vielen Fällen ja fachfremde Führungspersonen sein, die das Risiko selbst nicht einschätzen können und deren Motivation vermutlich oft sein wird, sich den Stundenlohn für einen Fachmann sparen und eine Hilfskraft einsetzen zu wollen. Die hätten also gerne einen Freifahrtschein, beliebige Personen für diese Aufgabe einzusetzen (die in ihren Augen nur lästig ist und ja eh keinen "ROI" erwarten lässt). Diesen vermeintlichen Freifahrtschein sollte man Ihnen ganz schnell ausreden.
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- Null-Leiter
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- Registriert: Donnerstag 23. April 2015, 21:13
Nachkabelmafia hat geschrieben:Moin,
Eine Elektroinstallation fällt nicht in den Anwendungsbereich der BetrSichV, eine Maschine schon...
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden,
sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
ist für mich eine elektrische Anlage, eine Gasversorgungsanlage, eine Wasserversorgungsanlage, Abwasseranlage .... eine Anlage
All das braucht man für die Arbeit -
in den meisten Fällen Licht,
als Mensch dabei auch noch als Randbedingung Wasser und Abwasser,
Ansonsten brauchte es in der TRBS 1201 auch keine Beispiele zu Elektroanlagen.
Es wird zwar vielfach anders interpretiert, um sich hinsichtlich der Anwendung des Standes der Technik herausreden zu können, wenn man mit der Anwendung von Normen auskommen will. Ich würde da gern einmal ein Urteil eines Richters sehen, der das im Schadenfall mit Todesfolge oder schweren Körperschäden nach 2015 anders sieht.
Wir sollten froh sein, daß die BetriebsSichVO das Wort Anlagen erwähnt hat.