kabelmafia hat geschrieben:Moin Funker,
ja, das ist so eine Sache mit den Anlagen und der BetrSichV.
Ist dir schon mal aufgefallen, dass weiter hinten immer nur von "Arbeitsmitteln" und "überwachungsbedürftigen Anlagen" geschrieben wird?
Die TRBS 2131 wurde ja damals genau deswegen wieder zurückgezogen - weil sie sich mit den "normalen" Anlagen überwiegend beschäftigt hat, was am Anwendungsbereich der BetrSichV vorbei ging.
In der TRBS 1201 finden sich die Prüffristen-Richtwerte nur in Bezug auf "Arbeitsmittel, ortsfest", der Begriff "Anlage" wird vermieden.
Da im § 2 die Arbeitsmittel als Aufzählung unter Einschluß des Begriffs "Anlage" definiert wurden müssen dann die Einzelbegriffe nicht mehr verwendet werden.
Daher sind dann, wenn "hinten" oder in untersetzenden Dokumenten wie auch z.B. der TRBS 1201 von Arbeitsmitteln gesprochen wird alle vorgenannten Begriffe eingeschlossen.
Der Rückzug der TRBS 2131 erfolgte ja bekanntlich weit vor der Erstellung der neuen BetriebsichVO 2015, die ab 01.06.2015 gilt.
Der Begriff "elektrische Anlage" als Teil einer anderen Anlage taucht dann
sogar noch ein paar mal auf
Anhang 2 zu § 15 und 16 in 3.3. c oder in 6.11.
Es steht in der Verordnung nirgendwo, daß eine "elektrische Anlage" keine
Anlage im Sinne dieser VO ist.
Im Gegenteil in der Einleitung bezieht man sich auf den §49 EnWG
und der verwendet den Begriff Energieanlagen.
Wenn "weiter hinten immer nur von "Arbeitsmitteln" und "überwachungsbedürftigen Anlagen" geschrieben wird" ist daraus nur zu
schlußfolgern, daß eine normale elektrische Anlage in einem Betrieb daher ein Arbeitsmittel aber keine überwachungsbedürftige Anlage ist, selbst nicht eine Hochspannungsanlage, es sei denn dort wieder Druckbehälter u.ä..
Wenn nach meinen Eindrücken Teile der BG, des ZVEH oder auch Teile in der DKE die elektrische Anlage nicht als in Zuständigkeit der BetriebsichVO sehen, hätten sie vor deren Herausgabe dort so Einfluß
nehmen müssen, daß das auch deutlich schwarz auf weiß da steht. Da ist nach meiner Ansicht zum Glück nicht der Fall.
Die Beschäftigung der TRBS 2131 mit nur normalen Anlagen war eben in der Hinsicht der Zeit voraus, da es in der damaligen BetriebsichVO zu gefühlt 99 % nur um überwachungsbedürftige Anlagen ging und die normalen Arbeitsmitteln nach der ersten Seite aus dem Blickfeld kamen, daher hat auch nach 2002 in kaum einem Unternehmen jemand etwas damit anfangen können oder wollen.
In der Variante von 2015 ist das Verhältnis gefühlt schon einmal 50 : 50 und die überwachungsbedürftigen Anlagen sind nur noch ein Teil des ganzen.