PrüfVO NRW

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Nedflanders
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PrüfVO NRW

Beitrag von Nedflanders »

Ich wurde von einem öffentlichen Auftraggeber beauftragt die ortfesten Elektroanlagen in einigen öffentlichen Gebäuden , u.a. auch Sonderbauten (Schule) , nach BGV A3 / VDE0105-100 zu prüfen! Nun fallen Sonderbauten in NRW jedoch unter die PrüfVO NRW und danach wäre ein staatlich anerkannter Prüfsachverständiger für die Prüfung der Ortsfesten Elektroanlage nötig!

Der Auftrag lautet jedoch Prüfung der ortsfesten Elektroanlage nach BGV A3 / VDE0105-100! Im allgemeinen darf ich solche Prüfungen ausführen aber da es sich hier um einen Sonderbau handelt bin ich etwas verwirrt! Darf ich die Arbeiten nach BGV A3 nun in diesem Sonderbau ausführen ???

Die baurechtliche Prüfung der ortsfesten Elektroanlage nach PrüfVO NRW hat ja mit meinem Auftrag nichts zu tun oder???
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Nedflanders hat geschrieben:... nach BGV A3 / VDE0105-100 zu prüfen! ...
Moin Nedflanders,

wo ist das Problem? Eine Prüfung nach "BGV A3" ist etwas anderes als nach der Prüfverordnung des Bundeslandes. Hier werden unterschiedliche Prüfinhalte durch unterschiedliche Prüfer geprüft.

Bauordnungsrechtliche Prüfungen darfst Du nur durchführen, wenn Du Prüfsachverständiger bist.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Nedflanders
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Beitrag von Nedflanders »

Olaf S-H hat geschrieben:Moin Nedflanders,

wo ist das Problem? Eine Prüfung nach "BGV A3" ist etwas anderes als nach der Prüfverordnung des Bundeslandes. Hier werden unterschiedliche Prüfinhalte durch unterschiedliche Prüfer geprüft.

Bauordnungsrechtliche Prüfungen darfst Du nur durchführen, wenn Du Prüfsachverständiger bist.

Gruß Olaf
Mein "Problem" ist das in der Ausschreibung stand genau: Prüfung der ortsfesten elektr. Anlagen und ortsveränderlichen elektr. Geräte nach BGV A3 / VDE 0105-100 , TRBS , BetrSichV und sonstiger einschlägiger Vorschriften!

Was mich stört ist der Anhang : Und sonstiger einschlägiger Vorschriften!

Soweit mir bekannt ist müssen Ausschreibungen laut Vergabeordnung eindeutig und unmissverständlich sein! Ich hatte dem Anhang "und sonstiger einschlägiger Vorschriften" bei der Abgabe des Angebots keine grosse Bedeutung geschenkt da es für mich klar war das es um die Prüfung nach BGV A3 / TRBS / BetrSichV geht und mit sonstiger Vorschriften besten Falls die GUV / DGUV / VDE 0100 ..gemeint sein sollen!
Ein weiteres Problem ist das meine Ansprechpartner / Auftraggeber mir diesbezüglich keine klare Antwort geben bzw wenn überhaupt nur mündliches Rumgedruckse und keine schriftliche Bestätigung! Im Grunde geht es nur um die BGV A3 / TRBS \ BetrSichV Prüfungen aber von öffentlicher Seite mal was schriftlich zu bekommen ist ein Drama! Gleiches gilt für die Mehrleistungen der Bestandsaufnahmen usw da keine Prüfprotokolle da sind! Mündlich wird gesagt es ist ok, die Rechnungen werden auch ohne Probleme bezahlt aber schriftlich kriege ich dafür einen Auftrag! Irgendwie kriege ich diese Logik nicht in meine Rübe!
karo1170
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Beitrag von karo1170 »

Nedflanders hat geschrieben:Mein "Problem" ist das in der Ausschreibung stand genau: Prüfung der ortsfesten elektr. Anlagen und ortsveränderlichen elektr. Geräte nach BGV A3 / VDE 0105-100 , TRBS , BetrSichV und sonstiger einschlägiger Vorschriften!

Was mich stört ist der Anhang : Und sonstiger einschlägiger Vorschriften!
Was stört dich daran genau?
Nedflanders hat geschrieben: Soweit mir bekannt ist müssen Ausschreibungen laut Vergabeordnung eindeutig und unmissverständlich sein! Ich hatte dem Anhang "und sonstiger einschlägiger Vorschriften" bei der Abgabe des Angebots keine grosse Bedeutung geschenkt da es für mich klar war das es um die Prüfung nach BGV A3 / TRBS / BetrSichV geht und mit sonstiger Vorschriften besten Falls die GUV / DGUV / VDE 0100 ..gemeint sein sollen!
Ja, und wo siehst du da etwas anderes? Du bist nicht mit einer Prüfung nach PrüfVO NRW beauftragt, dazu nicht befähigt und berechtigt.
Nedflanders hat geschrieben: Ein weiteres Problem ist das meine Ansprechpartner / Auftraggeber mir diesbezüglich keine klare Antwort geben bzw wenn überhaupt nur mündliches Rumgedruckse und keine schriftliche Bestätigung! Im Grunde geht es nur um die BGV A3 / TRBS \ BetrSichV Prüfungen aber von öffentlicher Seite mal was schriftlich zu bekommen ist ein Drama!
Was möchtest du schriftlich bekommen? Das du deine Leistungen wie im LV ausgeschrieben, ausführen sollst/darfst/musst?
Nedflanders hat geschrieben: Gleiches gilt für die Mehrleistungen der Bestandsaufnahmen usw da keine Prüfprotokolle da sind! Mündlich wird gesagt es ist ok, die Rechnungen werden auch ohne Probleme bezahlt aber schriftlich kriege ich dafür einen Auftrag! Irgendwie kriege ich diese Logik nicht in meine Rübe!
Mehrleistungen sind gem. VOB vor Ausführung schriftlich dem AG anzuzeigen (Stichwort: Nachtrag). Wenn NA bestätigt, dann ausführen.
Nedflanders
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Beitrag von Nedflanders »

karo1170 hat geschrieben:Was stört dich daran genau?



Ja, und wo siehst du da etwas anderes? Du bist nicht mit einer Prüfung nach PrüfVO NRW beauftragt, dazu nicht befähigt und berechtigt.



Was möchtest du schriftlich bekommen? Das du deine Leistungen wie im LV ausgeschrieben, ausführen sollst/darfst/musst?



Mehrleistungen sind gem. VOB vor Ausführung schriftlich dem AG anzuzeigen (Stichwort: Nachtrag). Wenn NA bestätigt, dann ausführen.
Leistung wurde nach VOL vergeben! Sonstige Prüfungen könnten alles mögliche bedeuten! Schriftlich möchte ich: 1.) Einen schriftlichen Auftrag für die zusätzlichen Arbeiten (Bestandsaufnahme usw) 2.) Eine kurze Klarstellung das mit den sonstiger einschlägigen Vorschriften nicht die PrüfVO gemeint ist!
PS: Ich habe schon einiges erlebt , z.b das sich Auftraggeber plötzlich nicht mehr erinnern können das Mehrleistungen mündlich beauftragt wurden usw usw! Ich hatte den zuständigen Personen den ganzen Fall schon per Email geschildert und ein ganz einfaches : Ja das ist in Ordnung! hätte mir als Antwort auf diese Email schon gereicht! Kann man sowas nicht erwarten??????:schimpf:
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

Moin Nedflanders,
Nedflanders hat geschrieben:...Mein "Problem" ist das in der Ausschreibung stand genau: Prüfung der ortsfesten elektr. Anlagen und ortsveränderlichen elektr. Geräte nach BGV A3 / VDE 0105-100 , TRBS , BetrSichV ...
diese Prüfungen kann ein befähigter Prüfer erbringen.
Nedflanders hat geschrieben:... sonstiger einschlägiger Vorschriften! ...
VOL/A §7 (1) hat geschrieben: Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).
Die Ausschreibung entspricht nicht der VOL/A. Was ist mit "sonstigen einschlägigen Vorschriften" gemeint?

Feingewindebetrachtung: Die PrüfVO NRW ist eine Verordnung, keine Vorschrift. Insofern: Schlage den Gegner mit seinen eigenen Waffen. Wurde der Auftrag schon erteilt?

Gruß Olaf
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karo1170
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Beitrag von karo1170 »

Olaf S-H hat geschrieben: Die Ausschreibung entspricht nicht der VOL/A. Was ist mit "sonstigen einschlägigen Vorschriften" gemeint?
Wenn die Ausschreibung missverständlich wäre, müsste dies VOR ABGABE eines Angebotes zur Kenntniss gebracht werden.
Eine Beauftragung der Prüfung nach PrüfVO steht anscheinend nirgendwo im LV drin.

Bei "sonstigen einschlägigen Vorschriften" sollte man das "einschlägig" beachten. Darunter fallen im Bereich Schule z.B. Vorschriften der GUV oder VdS zur Ausstattung von Fachkabinetten, Kennzeichnungen u.dgl. die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfaufgabe stehen.

Werden nun Mehrleistungen fällig, sind diese vor Erbringung dem AG anzuzeigen und nach Bestätigung durch den AG auszuführen.
Olaf S-H
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Beitrag von Olaf S-H »

karo1170 hat geschrieben:Wenn die Ausschreibung missverständlich wäre, müsste dies VOR ABGABE eines Angebotes zur Kenntniss gebracht werden. ...
Moin karo,

das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider ganz anders aus.

Gruß Olaf
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