Forumtreffen 2015 - Anmerkungen zu den Themen
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- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Forumtreffen 2015 - Anmerkungen zu den Themen
Moin zusammen,
bitte hier alles einstellen, was fachlich zum Treffen gehört. Für das eine oder andere Thema gibt es sicherlich Fragen und Ergänzungen.
Gruß Olaf
bitte hier alles einstellen, was fachlich zum Treffen gehört. Für das eine oder andere Thema gibt es sicherlich Fragen und Ergänzungen.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Moin zusammen,
wir hatten bei KMs Vortrag noch einen Punkt zum Arbeitsschutz.
Anbei der Auszug aus der GUV-V S1 (neu: DGUV Vorschrift 81). Danach sind Schüler "nicht schützenswert".
Gruß Olaf
wir hatten bei KMs Vortrag noch einen Punkt zum Arbeitsschutz.
Anbei der Auszug aus der GUV-V S1 (neu: DGUV Vorschrift 81). Danach sind Schüler "nicht schützenswert".
Gruß Olaf
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- DGUV Vorschrift 81 --- GUV-V S1.jpg (95.11 KiB) 2621 mal betrachtet
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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@olaf
ich lese das mal wieder etwas anders bzw. vermute dass die Wortwahl "gilt nicht" ungünstig gewählt ist. Es gilt auf jeden Fall das Jugendschutzgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz. Außerdem müsste auf strafrechtlicher Seite die Fürsorgepflicht für Schutzbefohlene erheblich mehr Anforderungen an den "Betreiber der Schule" und dessen Beauftragte(Lehrer) stellen. Ich würde es eher so formulieren, dass dieses Gesetz durch höhere Forderungen aus anderen Gesetzen redundant ist.
ich lese das mal wieder etwas anders bzw. vermute dass die Wortwahl "gilt nicht" ungünstig gewählt ist. Es gilt auf jeden Fall das Jugendschutzgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz. Außerdem müsste auf strafrechtlicher Seite die Fürsorgepflicht für Schutzbefohlene erheblich mehr Anforderungen an den "Betreiber der Schule" und dessen Beauftragte(Lehrer) stellen. Ich würde es eher so formulieren, dass dieses Gesetz durch höhere Forderungen aus anderen Gesetzen redundant ist.
„Gedanken ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind blind.“ (I.Kant)
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Moin jf27el,
ich sehe es ähnlich. Wenn ein anderes Regelwerk allgemein von "Personen" spricht, dann ist es natürlich egal, ob es sich um Schüler, Doktoren, Lehrer, VEFKen, ... handelt.
Gruß Olaf
ich sehe es ähnlich. Wenn ein anderes Regelwerk allgemein von "Personen" spricht, dann ist es natürlich egal, ob es sich um Schüler, Doktoren, Lehrer, VEFKen, ... handelt.
Gruß Olaf
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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- Null-Leiter
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Heizungstechnisch gesehen
Moinsen,
nicht ganz das Thema, aber:
das Schülerklo muss auf 15°C nach Schulbaurichtlinie geheizt werden.
Die Lehrertoilette auf 21°C nach Arbeitsstättenrichtlinie...
Grüße,
Ocho
nicht ganz das Thema, aber:
das Schülerklo muss auf 15°C nach Schulbaurichtlinie geheizt werden.
Die Lehrertoilette auf 21°C nach Arbeitsstättenrichtlinie...
Grüße,
Ocho
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- Registriert: Mittwoch 3. Oktober 2012, 12:36
Diese Diskussion kann ich nicht ganz verstehen, wenn man sich die Bestimmung DGUV Vorschrift 81 durchliest, sieht man , dass die Sicherheit der Schüler als sehr hochwertig angesehen wird.
Eine Arbeitsstättenverordnung auf Schüler anzuwenden würde sicherlich einen niedrigeren Standart ergeben. In der Arbeitsstätte muss auch darauf Rücksicht genommen werden, dass hier ein Produkt hergestellt wird.
Den Sicherheitstandart vor einem Hochofen oder bei einer großen Metallpresse kann man sicherlich nicht auf unsere Kinder anwenden.
Übrigens gilt in einem Theater die Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift auch nur für die Beschäftigten und nicht für die Besucher der Vorstellung.
Gruß
Eine Arbeitsstättenverordnung auf Schüler anzuwenden würde sicherlich einen niedrigeren Standart ergeben. In der Arbeitsstätte muss auch darauf Rücksicht genommen werden, dass hier ein Produkt hergestellt wird.
Den Sicherheitstandart vor einem Hochofen oder bei einer großen Metallpresse kann man sicherlich nicht auf unsere Kinder anwenden.
Übrigens gilt in einem Theater die Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift auch nur für die Beschäftigten und nicht für die Besucher der Vorstellung.
Gruß