Der Elektromeister meines Vertrauens sagte mir, daß an el. Anlagen sämtliche Teile, die Zugang zu Spannungsführenden Teilen ermöglichen (wie z.Bsp. in einer Steckdose oder auch in einem Betriebsmittel) so gefertig sein müssen, daß sie nur "unter Verwendung von Werkzeug geöffnet werden können".
@ Olaf: Nein, ich weiß nicht wo das steht vorschrift
Mene Frage dazu:
Ich verbaue regelmäßig Unterverteilungen für Telefonanlagen, irgendwas in der Größe 20 bis 200 Doppeladern. Es handelt sich hierbei um nahmhafte Produkte, z.Bsp. von Quante, die jedoch einen nur aufgesteckten Deckel haben, den also jedes Kind abziehen könnte.
An den Leitungen darunter können Spanungen anliegen von 12 Volt (TFE), oder auch 40 Volt (So) aber auch 96 Volt (Uko) oder bis rauf zu 180 Volt (Multiplexer) und sind einfach auf LSA oder Schraubklemme aufgelegt.
Daher folgende Frage:
Wie verhält es sich hierbei mit der Einhaltung obiger Vorschrift?
Telefon UV und VDE
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Telefon UV und VDE
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Moinmoin Gordon,
die Antwort findest Du in VDE 0800-1:1989-05. Die "Gefährlichkeit" der Anlagen ergibt sich aus den Bemessungsklassen. Hierbei geht es eher um die zustandekommenden Ströme und weniger um die Berührungsspannungen. Teilweise ist das direkte Berühren gestattet.
Da ich da nicht ganz im Thema stehe, rate ich Dir, Dir die Norm bei dem Elektromeister Deines geringstem Mißtrauens auszuleihen. Grundsätzlich gelten aber für Fernmeldeanlagen die Normen der Reihe VDE 0100.
Gruß Olaf
die Antwort findest Du in VDE 0800-1:1989-05. Die "Gefährlichkeit" der Anlagen ergibt sich aus den Bemessungsklassen. Hierbei geht es eher um die zustandekommenden Ströme und weniger um die Berührungsspannungen. Teilweise ist das direkte Berühren gestattet.
Da ich da nicht ganz im Thema stehe, rate ich Dir, Dir die Norm bei dem Elektromeister Deines geringstem Mißtrauens auszuleihen. Grundsätzlich gelten aber für Fernmeldeanlagen die Normen der Reihe VDE 0100.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794