Welche Verlegeart?

Die Forenleitung möchte der Tatsache Rechnung tragen, dass immer mehr Azubis, aber auch Studenten hier nachfragen. Um dem gerecht zu werden wird das Ausbildungsforum unterteilt in das Azubi-Forum und das Studenten-Forum.
Antworten
Hadde
Beiträge: 1229
Registriert: Donnerstag 8. Februar 2007, 21:06
Wohnort: RLP

Welche Verlegeart?

Beitrag von Hadde »

Hallo Leute,
meine Formelsammlung gibt leider nicht genau wieder um welche Verlegeart es sich hier handelt:

Leitung unter Putz im Rohr (normales Mauerwerk)

Wenn ich also nach der logischen schlussfolgerung vorgehe, müsste es demnach die Verlegeart C seien.


Herzlichen Dank im Voraus.
MFG

Hadde

------------------------------
VDE Vorschriften beachten.
Alle angaben sind ohne Gewähr.
> Wissen ist das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt ...
Benutzeravatar
kabelmafia
Beiträge: 7503
Registriert: Montag 7. April 2003, 22:25
Wohnort: eigentlich Hamburg, aber überall und nirgends
Kontaktdaten:

Beitrag von kabelmafia »

Moin Hadde,

schlag mal in VDE 0298-4 Tabelle 9 nach. Da ist das erschöpfend beschrieben.
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Haftungsansprüche gegen den Autor, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Hadde
Beiträge: 1229
Registriert: Donnerstag 8. Februar 2007, 21:06
Wohnort: RLP

Beitrag von Hadde »

Hallo KM,

also müsste es doch B2 seien.
Verlegung im Elektro-Installationsrohr im Mauerwerk/Beton; der
spezifische Wärmewiderstand des Mauerwerks/Betons beträgt
höchstens 2 K × m/W

– Aderleitungen oder einadrige Kabel bzw. ummantelte
Installationsleitungen
B1

– Mehradriges Kabel oder mehradrige ummantelte
Installationsleitung
B2
Vielen herzlichen Dank für deine schnelle Antwort. :)
MFG

Hadde

------------------------------
VDE Vorschriften beachten.
Alle angaben sind ohne Gewähr.
> Wissen ist das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt ...
rami69

Beitrag von rami69 »

laut ÖVE EN1, § 41


A

Aderleitungen in Wänden und Decken mit wärmedämmenden Materialien
in Rohren und Kanälen
in Fußböden mit und ohne wärmedämmende Materialien,
in Kanälen

A2

Mantelleitungen in Wänden und Decken mit wärmedämmenden Materialien
in Rohren und Kanälen
in Fußböden mit und ohne wärmedämmende Materialien,
in Kanälen


B

Aderleitungen auf oder in Wänden und Decken und in Fußböden ohne wärmedämmende Materialien
in Rohr, in Kanälen


B2


Mantelleitungen auf oder in Wänden und Decken und in Fußböden ohne wärmedämmende Materialien
in Rohr, in Kanälen

C

Mantelleitungen auf und in Wänden und Decken
ohne Rohr, in offenen Kanälen
Stegleitung unter Putz

E

Mantelleitungen frei in Luft
bei einem Abstand vovn der Wand >= 0,3 d
Mantelleitungen mit Tragseil
demnach wäre Verlegeart B2 richtig
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Beitrag von Olaf S-H »

Hadde hat geschrieben:... Leitung unter Putz im Rohr (normales Mauerwerk) ...
Moin Hadde,

VDE 0298-4:2003-08

für NYM Tabellen 3 und 4

Tabelle 9 (Verlegearten): Kennziffer 60 => Verlegeart B2

=> Tabelle 3, Spalten 8 und 9 bzw Tabelle A.1, Spalten 8 und 9

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Antworten