EIB zwischen 2 Gebäuden
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin zusammen,
da scheine ich ja ein interessantes Thema losgetreten zu haben.
Der Spaßerhöhungsfaktor befindet sich in einem der Gebäude. Vom Trafo bis zur letzten Verteilung haben wir erst einen PE, dann einen PEN und dann wieder einen PE. Zumindest sind die Adern so gekennzeichnet und die Verteiler zu aufgebaut. Ich möchte lieber nicht wissen, was da auf dem nur teilweise gefundenen Potentialausgleich alles hin und her fließt.
Gruß Olaf
da scheine ich ja ein interessantes Thema losgetreten zu haben.
Der Spaßerhöhungsfaktor befindet sich in einem der Gebäude. Vom Trafo bis zur letzten Verteilung haben wir erst einen PE, dann einen PEN und dann wieder einen PE. Zumindest sind die Adern so gekennzeichnet und die Verteiler zu aufgebaut. Ich möchte lieber nicht wissen, was da auf dem nur teilweise gefundenen Potentialausgleich alles hin und her fließt.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
- SPS
- Beiträge: 6023
- Registriert: Freitag 16. Juli 2004, 20:27
- Kontaktdaten:
SPS Technik
Hallo Olaf,
in der SPS Technik wird von Herstellern teilweise nur einseitige Auflegung der Schirme angegeben.
Hier eine andere Lösung
Kanst du im Verteiler nicht 1 Isolierte Schirmschiene einbauen.
Isolierte Schiene für Leitungen von Gebäude 1 im Verteiler Gebäude 2
Beidraht oder ein 1,5mm²als PA von Gebäude 1 zu dieser Schiene
Schirme der Leitungen von Gebäude 2 auf die nicht Isolierte Schiene legen.
Hier den PA von Gebäude 2 verwenden.
Aber dann die Spannung zuwischen diesen Schienen Messen bzw. Schiene von Gebäude 1 Fingersicher ausführen bzw. Abdecken und Hinweiß auf den Potenzialunterschied der Schienen.
Nach VDE Zulässig?
Gruß sps
in der SPS Technik wird von Herstellern teilweise nur einseitige Auflegung der Schirme angegeben.
Hier eine andere Lösung
Kanst du im Verteiler nicht 1 Isolierte Schirmschiene einbauen.
Isolierte Schiene für Leitungen von Gebäude 1 im Verteiler Gebäude 2
Beidraht oder ein 1,5mm²als PA von Gebäude 1 zu dieser Schiene
Schirme der Leitungen von Gebäude 2 auf die nicht Isolierte Schiene legen.
Hier den PA von Gebäude 2 verwenden.
Aber dann die Spannung zuwischen diesen Schienen Messen bzw. Schiene von Gebäude 1 Fingersicher ausführen bzw. Abdecken und Hinweiß auf den Potenzialunterschied der Schienen.
Nach VDE Zulässig?
Gruß sps
-
- Beiträge: 182
- Registriert: Donnerstag 3. März 2005, 13:20
- Wohnort: nördliches NRW
- Kontaktdaten:
Hallo Olaf,
ist zwar schon ein Weilchen her, aber ich kenne das nur so bei EIB:
Aktive Teile von Schutzkleinspannungs-Stromkreisen dürfen weder mit Erde noch mit Schutzleitern anderer Stromkreise verbunden werden. Sie müssen von aktiven Teilen mit höherer Spannung sicher getrennt sein.
Laut EIBA ist der Beidraht nicht zu gebrauchen.
Oder liege ich da total falsch
ist zwar schon ein Weilchen her, aber ich kenne das nur so bei EIB:
Aktive Teile von Schutzkleinspannungs-Stromkreisen dürfen weder mit Erde noch mit Schutzleitern anderer Stromkreise verbunden werden. Sie müssen von aktiven Teilen mit höherer Spannung sicher getrennt sein.
Laut EIBA ist der Beidraht nicht zu gebrauchen.
Oder liege ich da total falsch
Gruß
Frank
Wenn du verstehst, was du tust, wirst du nichts lernen...
Frank
Wenn du verstehst, was du tust, wirst du nichts lernen...
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 2222
- Registriert: Sonntag 12. November 2006, 21:40
- Wohnort: Köln
Seit wann dürfen den Beidrähte von EIB Leitungen geerdet werden?
Das höre ich zum erstem mal, meines erachtens kann hier nur ein missverständnis vorliegen.
Außerdem würde es mit dem beidseitigen Erden ja wohl nicht klappen, denn in welcher EIB installation befindet sich an den Geräten ein Schutzleiter mit dem der Beigraht verbunden werden könnte?
Das höre ich zum erstem mal, meines erachtens kann hier nur ein missverständnis vorliegen.
Außerdem würde es mit dem beidseitigen Erden ja wohl nicht klappen, denn in welcher EIB installation befindet sich an den Geräten ein Schutzleiter mit dem der Beigraht verbunden werden könnte?
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin lostinbyte,lostinbyte hat geschrieben:...Laut EIBA ist der Beidraht nicht zu gebrauchen. ...
hast Du da was "handfestes" zu?
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
-
- Null-Leiter
- Beiträge: 196
- Registriert: Montag 4. April 2005, 18:12
- Wohnort: Niedersachsen
- Kontaktdaten:
-
- Beiträge: 182
- Registriert: Donnerstag 3. März 2005, 13:20
- Wohnort: nördliches NRW
- Kontaktdaten:
Moin Moin Olaf,
hmm, was richtig handfestes leider so nicht. Ich habe das mal in so einer Konnex "Fibel" gelesen.
Gerade habe ich mal auf der Homepage bei denen geschaut, dort gibt es eine Art Infoprogramm. Daraus mal ein screenshot.
Ich suche aber mal weiter.
Gruß
Frank
hmm, was richtig handfestes leider so nicht. Ich habe das mal in so einer Konnex "Fibel" gelesen.
Gerade habe ich mal auf der Homepage bei denen geschaut, dort gibt es eine Art Infoprogramm. Daraus mal ein screenshot.
Ich suche aber mal weiter.
Gruß
Frank
- Dateianhänge
-
- EIB.jpg (57.09 KiB) 4081 mal betrachtet
Gruß
Frank
Wenn du verstehst, was du tust, wirst du nichts lernen...
Frank
Wenn du verstehst, was du tust, wirst du nichts lernen...
-
- Beiträge: 182
- Registriert: Donnerstag 3. März 2005, 13:20
- Wohnort: nördliches NRW
- Kontaktdaten:
-
- Beiträge: 13786
- Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57
Moinmoin lostinbyte,
da frag ich mich doch, wo der Sinn liegt. Da wird ein IY(St)Y grün eingefärbt, nett bedruckt und dann etwas anders geprüft. Abschließend wird behauptet, das der Schirm eigentlich nur stört.
Bei den heutigen Rohstoffpreisen hätte man auch Y-R grün anmalen können.
Gruß Olaf
da frag ich mich doch, wo der Sinn liegt. Da wird ein IY(St)Y grün eingefärbt, nett bedruckt und dann etwas anders geprüft. Abschließend wird behauptet, das der Schirm eigentlich nur stört.
Bei den heutigen Rohstoffpreisen hätte man auch Y-R grün anmalen können.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794