Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
- Elt-Onkel
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Hallo,
bei den 35A haben die Hersteller schon "das Fracksausen" bekommen
Deswegen der überdimensionierte Kühlkörper in Form der dicken Strippe.
Es gibt übrings NB die PV nicht als Dauerlast klassifizieren.
Begründung: Es kommen ja auch Wolken.
...
bei den 35A haben die Hersteller schon "das Fracksausen" bekommen
Deswegen der überdimensionierte Kühlkörper in Form der dicken Strippe.
Es gibt übrings NB die PV nicht als Dauerlast klassifizieren.
Begründung: Es kommen ja auch Wolken.
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Richtig...also fast. Es genuegt auch schon ein 5x10qmm. Der Grund dafuer liegt wohl im klassischen Geschosswohnungsbau, Zaehlerplatz im Keller, Verteiler in den WE. Man moechte dort sicherstellen, das eine Wohnung mit einer Mindestausstattung betrieben werden kann, fuer evtl. Aenderungen (DLE..) vorbereitet sein und vermeiden, das ein Bautraegersparbroetchen die WE mit 5x4qmm versorgt und den 25A SLS gleich noch als Herdanschlusssicherung nutzt.
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Dieser Ansicht begegne ich auch bei uns in der Firma immer wieder.
Wenn ich den Anhang A der DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4):2023-06 aber recht interpretiere, dann ist zum Beispiel für die Verlegeart B2 einer mehradrigen Leitung mit drei belasteten Leitern und einem Querschnitt von 10mm² eine max. Strombelastbarkeit von 49(50)A angegeben.
Bei 16mm² sind dann entsprechend max. 66A möglich, was dann für die geforderte Auslegung auf 63A paßt. Übersehe ich da "alternative" Möglichkeiten der Dimensionierung?
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Moin Joachim,
für 5 * 10 mm²:
Tabelle A.2, Verlegeart C: 63 A
Tabelle A.2, Verlegeart E: 64 A
Die Leitung muss ja nicht immer im Kanal liegen. Die Häufung macht dann aber, wie immer und überall, alles wieder kaputt. Die 5 * 10 mm² sind ja auch nur der normative Mindestquerschnitt.
Gruß Olaf
für 5 * 10 mm²:
Tabelle A.2, Verlegeart C: 63 A
Tabelle A.2, Verlegeart E: 64 A
Die Leitung muss ja nicht immer im Kanal liegen. Die Häufung macht dann aber, wie immer und überall, alles wieder kaputt. Die 5 * 10 mm² sind ja auch nur der normative Mindestquerschnitt.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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- Elt-Onkel
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Hallo,
wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe, geht es nur um die Strippen innerhalb der Verteilung.
Da hatte ich schon von Hager die Tabelle veröffentlicht.
Nochmal:
Elektrisch gibt es keinen (null) Grund bei 35 Ampere 10mm² zu fordern.
Allein der Missbrauch der Strippen als Kühlkörper der BKE führt zu solchen Absurditäten.
Weil es BKE-Kasetten mit Anschlüssen unter 10mm² nicht gibt, ist die Diskussion sowieso hinfällig.
.,.,.,.,
Was anderes ist es mit 16 / 20 / 25 Ampere SLS - E.
Die baue ich inzwischen einpolig mit wachsender Begeisterung ein.
Und zwar als Zuleitung für TSG und APZ.
Verdrahtet mit 4mm².
Dann folgend zu zwei LS - B - 10A, oder zu zwei Schmelzsicherungen 5x20 träge mit Sandfüllung 6,3 Ampere,
wenn es denn unter der Haube verschwinden soll.
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wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe, geht es nur um die Strippen innerhalb der Verteilung.
Da hatte ich schon von Hager die Tabelle veröffentlicht.
Nochmal:
Elektrisch gibt es keinen (null) Grund bei 35 Ampere 10mm² zu fordern.
Allein der Missbrauch der Strippen als Kühlkörper der BKE führt zu solchen Absurditäten.
Weil es BKE-Kasetten mit Anschlüssen unter 10mm² nicht gibt, ist die Diskussion sowieso hinfällig.
.,.,.,.,
Was anderes ist es mit 16 / 20 / 25 Ampere SLS - E.
Die baue ich inzwischen einpolig mit wachsender Begeisterung ein.
Und zwar als Zuleitung für TSG und APZ.
Verdrahtet mit 4mm².
Dann folgend zu zwei LS - B - 10A, oder zu zwei Schmelzsicherungen 5x20 träge mit Sandfüllung 6,3 Ampere,
wenn es denn unter der Haube verschwinden soll.
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Nein, hier geht es um die "Steigleitung" zwischen Zählerschrank und UV.
Seit Jahren wird diese Zuleitung immer weiter "aufgebohrt", ich kannte noch 4x6mm². Mit der zunehmenden Zahl elektrischer Geräte sollte das wohl angepaßt werden und üblicherweise findet man dann auch 63A SLS in den Zählerschränken.
Bei einer Dauerlast wie PV Einspeisung wird aber nach 4100 auf 35A SLS begrenzt. Wozu also dann dieser große Querschnitt?
Natürlich muß man das vor Ort nach den Umständen entscheiden und z.B. bei großer Leitungslänge auch schon mal 5x25mm² verlegen. Aber die Forderung der 4100 läßt keinen Spielraum "nach unten" der bei 35A SLS doch gegeben wäre?
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
In der Tat ist Rohrinstallation von Hauptleitungen bei uns nicht selten, von daher habe ich erstmal gar nicht auf andere Verlegearten geschaut.
Danke für den (eigentlich offensichtlichen ) Hinweis!
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Moin Joachim,
und wenn Du nun auch noch eine andere Leitungsbauart nimmst (z. B. den halogenfreien Kram, z. B. N2XH), kannst Du von den Tabellen 3 & 4 auf 5 & 6 wechseln und hast eine noch höhere Belastbarkeit.
Gruß Olaf
und wenn Du nun auch noch eine andere Leitungsbauart nimmst (z. B. den halogenfreien Kram, z. B. N2XH), kannst Du von den Tabellen 3 & 4 auf 5 & 6 wechseln und hast eine noch höhere Belastbarkeit.
Gruß Olaf
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Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Moin Thomas,
die Tabelle 7 bezieht sich auch auf die Wärme am Zählerplatz. In Abschnitt 7.3.1 haben wir die 63 A bei Haushaltslast (Gleichzeitigkeit weit unter 1) und Erzeugungsanlagen (Gleichzeitigkeit kann hier 1 betragen). Wenn Du dann in die letzte Zeile der Tabelle guckst, erfolgt die "Reduzierung" nur bei einem Platz. Ich lese im Abschnitt 7.3.1 nicht heraus, dass ich bei einem Haushalt mit Ladeeinrichtung auf 32 A begrenzen muss. Der Abschnitt kennt wohl nur "Haushalt" XOR "Erzeugungsanlage".
Gruß Olaf
die Tabelle 7 bezieht sich auch auf die Wärme am Zählerplatz. In Abschnitt 7.3.1 haben wir die 63 A bei Haushaltslast (Gleichzeitigkeit weit unter 1) und Erzeugungsanlagen (Gleichzeitigkeit kann hier 1 betragen). Wenn Du dann in die letzte Zeile der Tabelle guckst, erfolgt die "Reduzierung" nur bei einem Platz. Ich lese im Abschnitt 7.3.1 nicht heraus, dass ich bei einem Haushalt mit Ladeeinrichtung auf 32 A begrenzen muss. Der Abschnitt kennt wohl nur "Haushalt" XOR "Erzeugungsanlage".
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
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"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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Re: Widerspruch innerhalb der AR-N4100?
Moin Olaf,
IM Zählerplatz kann doch wegen der vorherigen Summierung der Ströme aus PV und HH und der Begrenzung auf maximal 25/30kW Einspeiseleistung immer nur weniger als 32A auftreten? Damit wäre für die Steigleitung zur UV auch 10mm² ausreichend.
Tatsächlich wäre jetzt die Frage von wo denn der Ladepunkt gespeist werden soll.
Direkt vom vom Zählerplatz: schwierig wegen der Begrenzung auf "3 Wechselstromkreise oder 1 Drehstromkreis im AAR" und bei 22kW wäre für HH "nichts mehr übrig". Begrenzung auf 11kW?
Oder zusätzlicher Zählerplatz?
Ich bin aus der Hausinstallation lange raus, möchte das aber verstehen.
IM Zählerplatz kann doch wegen der vorherigen Summierung der Ströme aus PV und HH und der Begrenzung auf maximal 25/30kW Einspeiseleistung immer nur weniger als 32A auftreten? Damit wäre für die Steigleitung zur UV auch 10mm² ausreichend.
Tatsächlich wäre jetzt die Frage von wo denn der Ladepunkt gespeist werden soll.
Direkt vom vom Zählerplatz: schwierig wegen der Begrenzung auf "3 Wechselstromkreise oder 1 Drehstromkreis im AAR" und bei 22kW wäre für HH "nichts mehr übrig". Begrenzung auf 11kW?
Oder zusätzlicher Zählerplatz?
Ich bin aus der Hausinstallation lange raus, möchte das aber verstehen.