hier kommt §49 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zur Anwendung:
Der verwiesene Absatz 1 lautet:(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Im Absatz 2 wird das Regelwerk des VDE als anzunehmende Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingeführt.(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Die Typ E Steckverbindung ist im französischen Normenwerk in den Einzelnormen NF C 61-314 (Niederspannungssteckverbindungen) und NF C 15-100 (Niederspannungsinstallation) eingeführt.
Nach dem EnWG ist nur noch festzustellen, daß durch den Einsatz "die gleiche Sicherheit" gewährleistet ist. Nach meiner Einschätzung ist mit dem Typ E eine mindestens gleichwertige Sicherheit gegenüber dem Typ F gegeben.
Seit ungefähr 2008 ist in der 15-100 auch die Polarität festgelegt: Schaut man von vorne auf die Steckdose und ist dann der Erdungsstift oben, ist links der Neutralleiter und rechts der Außenleiter. Ich hatte vor Jahren mal stichprobenartig etliche Netzanschlußleitungen mit dem Kombistecker Typ E+F = CEE 7/7 hinsichtlich der Polarität überprüft mit dem Ergebnis, daß bis auf eine Ausnahme alle (sogar aus fernöstlicher Produktion) korrekt beschaltet waren.
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zitiert aus: gesetze-im-internet.de