Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Verfasst: Samstag 27. November 2021, 17:19
Moin SPS,
der "Industriestandort" ist eine Arbeitsstätte. Insofern ist die ArbStättV anzuwenden.
Hier heißt es in § 3a:
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende
Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der
Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (...)
Und in § 3 steht:
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst
festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und
der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen
und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen
oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Kurzfassung:
Die Arbeitsstätte muss nach dem Stand der Technik betrieben werden. Stand der Technik ist z. B. der RCD für Steckdosen. Folglich muss bewertet werden, ob ein fehlender RCD "vertretbar" ist. Ich würde mich mit einem Ja sehr schwer tun. Eine der "möglichen" Gefährdungen ist die Körperdurchströmung und viele technische Regeln (z. B. DGUV Information 203-006, VDE 0100-704, VDE 0100-410) fordern einen RCD. Nun kann man allerdings nicht sofort alle Steckdosen nachrüsten. Der Lösungsansatz ist ein Nachrüstkonzept einschl. eines Zeitplanes.
Gruß Olaf
der "Industriestandort" ist eine Arbeitsstätte. Insofern ist die ArbStättV anzuwenden.
Hier heißt es in § 3a:
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende
Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der
Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (...)
Und in § 3 steht:
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst
festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und
der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen
und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen
oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Kurzfassung:
Die Arbeitsstätte muss nach dem Stand der Technik betrieben werden. Stand der Technik ist z. B. der RCD für Steckdosen. Folglich muss bewertet werden, ob ein fehlender RCD "vertretbar" ist. Ich würde mich mit einem Ja sehr schwer tun. Eine der "möglichen" Gefährdungen ist die Körperdurchströmung und viele technische Regeln (z. B. DGUV Information 203-006, VDE 0100-704, VDE 0100-410) fordern einen RCD. Nun kann man allerdings nicht sofort alle Steckdosen nachrüsten. Der Lösungsansatz ist ein Nachrüstkonzept einschl. eines Zeitplanes.
Gruß Olaf