Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Moin SPS,
der "Industriestandort" ist eine Arbeitsstätte. Insofern ist die ArbStättV anzuwenden.
Hier heißt es in § 3a:
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende
Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der
Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (...)
Und in § 3 steht:
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst
festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und
der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen
und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen
oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Kurzfassung:
Die Arbeitsstätte muss nach dem Stand der Technik betrieben werden. Stand der Technik ist z. B. der RCD für Steckdosen. Folglich muss bewertet werden, ob ein fehlender RCD "vertretbar" ist. Ich würde mich mit einem Ja sehr schwer tun. Eine der "möglichen" Gefährdungen ist die Körperdurchströmung und viele technische Regeln (z. B. DGUV Information 203-006, VDE 0100-704, VDE 0100-410) fordern einen RCD. Nun kann man allerdings nicht sofort alle Steckdosen nachrüsten. Der Lösungsansatz ist ein Nachrüstkonzept einschl. eines Zeitplanes.
Gruß Olaf
der "Industriestandort" ist eine Arbeitsstätte. Insofern ist die ArbStättV anzuwenden.
Hier heißt es in § 3a:
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende
Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der
Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (...)
Und in § 3 steht:
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst
festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und
der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen
und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen
oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Kurzfassung:
Die Arbeitsstätte muss nach dem Stand der Technik betrieben werden. Stand der Technik ist z. B. der RCD für Steckdosen. Folglich muss bewertet werden, ob ein fehlender RCD "vertretbar" ist. Ich würde mich mit einem Ja sehr schwer tun. Eine der "möglichen" Gefährdungen ist die Körperdurchströmung und viele technische Regeln (z. B. DGUV Information 203-006, VDE 0100-704, VDE 0100-410) fordern einen RCD. Nun kann man allerdings nicht sofort alle Steckdosen nachrüsten. Der Lösungsansatz ist ein Nachrüstkonzept einschl. eines Zeitplanes.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
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- SPS
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Olaf,
so sehe ich das auch. Andere Fachbeiträge und Schulungsbildschnitte gehen in die gleiche Richtung.
so sehe ich das auch. Andere Fachbeiträge und Schulungsbildschnitte gehen in die gleiche Richtung.
Mit freundlichem Gruß sps
- SPS
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Da liegt eigentlich das Problem begraben. Für ein Nachrüstkonzept, Zeitplan usw. wird vom Technik-Personal viel Fachwissen und Durchsetzungvermögen gegenüber der Geschäftsleitung benötigt. Meine Erfahrung sagt mir aber: Wer solche (1.Beitrag) Fragen an eine Fachzeitschrift stellt, dem fehlt viel vom Nötigsten.Olaf S-H hat geschrieben: ↑Samstag 27. November 2021, 17:19 ....
Kurzfassung:
Die Arbeitsstätte muss nach dem Stand der Technik betrieben werden. Stand der Technik ist z. B. der RCD für Steckdosen. Folglich muss bewertet werden, ob ein fehlender RCD "vertretbar" ist. Ich würde mich mit einem Ja sehr schwer tun. Eine der "möglichen" Gefährdungen ist die Körperdurchströmung und viele technische Regeln (z. B. DGUV Information 203-006, VDE 0100-704, VDE 0100-410) fordern einen RCD. Nun kann man allerdings nicht sofort alle Steckdosen nachrüsten. Der Lösungsansatz ist ein Nachrüstkonzept einschl. eines Zeitplanes. ...
Gruß Markus
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Wobei man Fachwissen erlernen kann.
Schwieriger wird es mit dem "Durchsetzungsvermögen gegenüber der Geschäftsführung".
Als Mitarbeiter bekommt man dafür schnell eine "neue Aufgabe".
Schwieriger wird es mit dem "Durchsetzungsvermögen gegenüber der Geschäftsführung".
Als Mitarbeiter bekommt man dafür schnell eine "neue Aufgabe".
Gruß Jens
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Haben wir nicht gerade Fachkräftemangel oder so? Vllt sucht man sich als Mitarbeiter dann ja auch selbst eine neue Aufgabe?
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Re: Nachrüstpflicht für RCD an Industriestandort?
Moin froebel,
Gruß Olaf
man munkelt.
Wenn es dann beim neuen Arbeitgeber besser aussieht, mag dies eine Alternative sein. Arbeitsschutz wird immer gerne hochgelobt und tiefgelebt. Es kostet nur und bring keinen Ertrag. Sind die Unternehmen da wirklich so unterschiedlich, dass sich ein Wechsel lohnt?
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
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