Re: Leitung durch Heizöllagerraum
Verfasst: Montag 5. Juli 2021, 10:57
Die Massgaben in der FeuVO sind doch recht eindeutig (hier mal am Beispiel Sachsen):
" Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
...
Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l
...
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen."
"Durch Decken und
Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die
zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und
Abwasserleitungen."
Beträgt die gelagerte Heizölmenge weniger als 5000l, ist ja alles gut. Ansonsten sei darauf hingewiesen, das, im Gegensatz zu irgendwelchen Normen von privaten Vereinen die FeuVO des jeweiligen Bundeslandes den Charakter eines Gesetzes hat. Also nichts, was man je nach Lust und Laune mal anwenden kann, oder eben auch nicht.
" Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
...
Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l
...
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen."
"Durch Decken und
Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die
zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und
Abwasserleitungen."
Beträgt die gelagerte Heizölmenge weniger als 5000l, ist ja alles gut. Ansonsten sei darauf hingewiesen, das, im Gegensatz zu irgendwelchen Normen von privaten Vereinen die FeuVO des jeweiligen Bundeslandes den Charakter eines Gesetzes hat. Also nichts, was man je nach Lust und Laune mal anwenden kann, oder eben auch nicht.