Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
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Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Ausgangssituation:
Betrieb mehrerer (6) innerbetrieblicher Ladesäulen für Mitarbeiterfahrzeuge. Der Parkplatz ist nur für Betriebsangehörige zugänglich. Wir haben die Anschlüsse (je 22kW) von einem alten "Marktverteiler" abgenommen, der in der Nähe steht (hinter einem Zaun, nur für E-Fachkräfte zugänglich). Dieser ist mit 240A versorgt/abgesichert. Allerdings kann dieser Verteiler nur mit maximal 4 Modulen a 2 x 32A CEE ausgerüstet werden (erster Verstoß: kein fester Anschluß ). Damit ist die Anzahl der Ladepunkte auf 8 begrenzt. Jeder Anschluß/CEE hat einen RCD/LS mit 32A 0,03 in A Ausführung. Die Ladepunkte sind KEBA P30c mit DC Fehlererkennung. Selbstverständlich gibt es keine weiteren Abzweige/Anschlüsse dort.
Nun soll weiter ausgebaut werden. Elektrisch würde folgendes funktionieren:
Zufügen eines weiteren (also des vierten) 2 x 32A CEE Modules mit RCD/LS. Aufteilung jedes dieser Ausgänge auf drei (insgesamt also 6) Zuleitungen (wir verwenden NSSHöu 5x6, weil die Leitungen oberirdisch verlegt sind) für je eine KEBA P30c mit Einstellung in der KEBA auf einphasig 16A (das ist laut KEBA definitiv zulässig). Damit würden an diesen beiden CEE 32A Anschlüssen weitere 6 Ladepunkte speziell für "Langsamlader" gebaut werden können ohne irgendetwas zu überlasten. Man könnte auch LS 16A und CEE 16A verwenden, wäre aber im Ergebnis egal. Tatsächlich schaltet die KEBA bei interner Einstellung "16A" rechtzeitig (thermisch) ab. Kurzschlußschutz wäre bei LS immer gegeben, egal ob 32 oder 16A LS.
Leider sagt die 0100-722 aber sinngemäß: "Für jeden Ladepunkt ist eine eigene Absicherung etc. vorzusehen". Ein neuer Schrank würde mit Erdarbeiten ca. € 10.000 kosten....
Was meint ihr? Kann die vEFK mit einer GB o.ä. die Nichtanwendung der 722 hier vertreten?
Betrieb mehrerer (6) innerbetrieblicher Ladesäulen für Mitarbeiterfahrzeuge. Der Parkplatz ist nur für Betriebsangehörige zugänglich. Wir haben die Anschlüsse (je 22kW) von einem alten "Marktverteiler" abgenommen, der in der Nähe steht (hinter einem Zaun, nur für E-Fachkräfte zugänglich). Dieser ist mit 240A versorgt/abgesichert. Allerdings kann dieser Verteiler nur mit maximal 4 Modulen a 2 x 32A CEE ausgerüstet werden (erster Verstoß: kein fester Anschluß ). Damit ist die Anzahl der Ladepunkte auf 8 begrenzt. Jeder Anschluß/CEE hat einen RCD/LS mit 32A 0,03 in A Ausführung. Die Ladepunkte sind KEBA P30c mit DC Fehlererkennung. Selbstverständlich gibt es keine weiteren Abzweige/Anschlüsse dort.
Nun soll weiter ausgebaut werden. Elektrisch würde folgendes funktionieren:
Zufügen eines weiteren (also des vierten) 2 x 32A CEE Modules mit RCD/LS. Aufteilung jedes dieser Ausgänge auf drei (insgesamt also 6) Zuleitungen (wir verwenden NSSHöu 5x6, weil die Leitungen oberirdisch verlegt sind) für je eine KEBA P30c mit Einstellung in der KEBA auf einphasig 16A (das ist laut KEBA definitiv zulässig). Damit würden an diesen beiden CEE 32A Anschlüssen weitere 6 Ladepunkte speziell für "Langsamlader" gebaut werden können ohne irgendetwas zu überlasten. Man könnte auch LS 16A und CEE 16A verwenden, wäre aber im Ergebnis egal. Tatsächlich schaltet die KEBA bei interner Einstellung "16A" rechtzeitig (thermisch) ab. Kurzschlußschutz wäre bei LS immer gegeben, egal ob 32 oder 16A LS.
Leider sagt die 0100-722 aber sinngemäß: "Für jeden Ladepunkt ist eine eigene Absicherung etc. vorzusehen". Ein neuer Schrank würde mit Erdarbeiten ca. € 10.000 kosten....
Was meint ihr? Kann die vEFK mit einer GB o.ä. die Nichtanwendung der 722 hier vertreten?
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Prinzipiell dürfte man abweichen. VDE-Regelwerk stellt den Stand der Technik dar. Dazu gehört der Personenschutz mit definiertem Niveau, als auch die Versorgungssicherheit.
Man muß also (auch vor Gericht) sicherstellen können, daß man ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau realisiert hat und die Versorgungssicherheit gegeben ist. Im Hinterkopf hatte das Normungsgremium bestimmt, daß Ladeleitungen als dauerbelastet gelten und der Netzbetreiber später vielleicht auch noch dran rumpfuschen will (abschalten, runterregeln), deshalb die separaten Zuleitungen. Aber auch die Gleichstromfehlerproblematik könnte da reingespielt haben, denn ein Gleichfehlerstrom würde sich ja aus den jeweiligen Ladestationen aufsummieren können.
Man muß also (auch vor Gericht) sicherstellen können, daß man ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau realisiert hat und die Versorgungssicherheit gegeben ist. Im Hinterkopf hatte das Normungsgremium bestimmt, daß Ladeleitungen als dauerbelastet gelten und der Netzbetreiber später vielleicht auch noch dran rumpfuschen will (abschalten, runterregeln), deshalb die separaten Zuleitungen. Aber auch die Gleichstromfehlerproblematik könnte da reingespielt haben, denn ein Gleichfehlerstrom würde sich ja aus den jeweiligen Ladestationen aufsummieren können.
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- Null-Leiter
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Die VDE 0100-722 ist nur eine Empfehlung. Wenn eine technisch gleichwertige Loesung moeglich ist, kann man darauf abstellen. Ob man das nun in Form einer GeBe oder Schutzzielbetrachtung macht, ist dabei unerheblich.
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
könnten wir ein paar Fotos sehen ?
Ich habe auch schon aus Gummikabeln Y-Verteiler gebaut.
Ein CEE-Stecker 5x32A und zwei Kupplungen 5x32A.
Mittendrin eine Gießharzmuffe.
Man hätte auch Gummi-Kaltschrupfschlauch nehmen können.
Das ganze (vorsorglich) als Phasenwender.
...
könnten wir ein paar Fotos sehen ?
Ich habe auch schon aus Gummikabeln Y-Verteiler gebaut.
Ein CEE-Stecker 5x32A und zwei Kupplungen 5x32A.
Mittendrin eine Gießharzmuffe.
Man hätte auch Gummi-Kaltschrupfschlauch nehmen können.
Das ganze (vorsorglich) als Phasenwender.
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Je nachdem wie "gut" der Sachverständige welchen das Gericht beauftragt hat argumentiert kann dieser Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus sehr aufwendig werden.meisterglücklich hat geschrieben: ↑Freitag 22. Januar 2021, 17:47 Man muß also (auch vor Gericht) sicherstellen können, daß man ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau realisiert hat und die Versorgungssicherheit gegeben ist.
Sollte man sich gut überlegen, kann unter Umständen nicht so einfach werden.
Genau über dieses Thema wurde in letzter Zeit auch in der Tagespresse berichtet. Netzbetreiber wollten sich das Recht herausnehmen zum Zwecke des Netzmanagements Ladesäulen für E-Autos abschalten zu können, auch von privaten Wallboxen um partielle Überlastung des Netzes zu vermeiden ohne die Infrastruktur ausbauen zu müssen. Kommt natürlich bei der Bevölkerung nicht gut an wenn man sich nicht auf die Ladezeiten quasi verlassen kann....meisterglücklich hat geschrieben: ↑Freitag 22. Januar 2021, 17:47 Im Hinterkopf hatte das Normungsgremium bestimmt, daß Ladeleitungen als dauerbelastet gelten und der Netzbetreiber später vielleicht auch noch dran rumpfuschen will (abschalten, runterregeln), deshalb die separaten Zuleitungen.
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
Inzwischen reden wir vom Lastabwurf von Ladesäulen für Batterie-Autos.
So wird die Ladung zum Lotteriespiel.
Kommt man morgens an sein E-Auto, kann die Betterie geladen sein - muss es aber nicht.
Da ist es dann gut, wenn man noch ein konventionelles Auto in Reserve hat,
damit man zur Arbeit kommt.
Mal ein paar Zahlen:
Der Verkehr verschlingt in Deutschland etwa 25 % Primärenergie.
Wenn das alles elektrisch werden soll, muß der Polnische Kohlestrom,
oder der Französische Atomstrom ja irgendwie in die Batterie vom E-Auto.
Von den 20 % Strom kann man heute (Witterungsabhängig) etwa die Hälfte alternativ erzeugen.
Fehlen also 35 % alternative Stromerzeugung,
und 25 % Kabel-Infrastruktur.
Die Politiker überbieten sich derzeit, wann das denn alles fertig sein soll.
Manche meinen 2050, manche wollen 2035, Greta Tunfisch will es übermorgen.
...
Ja, die Politiker werden jetzt von der Physik eingeholt.IH-Elektriker hat geschrieben: ↑Montag 25. Januar 2021, 11:30Genau über dieses Thema wurde in letzter Zeit auch in der Tagespresse berichtet. Netzbetreiber wollten sich das Recht herausnehmen zum Zwecke des Netzmanagements Ladesäulen für E-Autos abschalten zu können, auch von privaten Wallboxen um partielle Überlastung des Netzes zu vermeiden ohne die Infrastruktur ausbauen zu müssen. Kommt natürlich bei der Bevölkerung nicht gut an wenn man sich nicht auf die Ladezeiten quasi verlassen kann....meisterglücklich hat geschrieben: ↑Freitag 22. Januar 2021, 17:47 Im Hinterkopf hatte das Normungsgremium bestimmt, daß Ladeleitungen als dauerbelastet gelten und der Netzbetreiber später vielleicht auch noch dran rumpfuschen will (abschalten, runterregeln), deshalb die separaten Zuleitungen.
Inzwischen reden wir vom Lastabwurf von Ladesäulen für Batterie-Autos.
So wird die Ladung zum Lotteriespiel.
Kommt man morgens an sein E-Auto, kann die Betterie geladen sein - muss es aber nicht.
Da ist es dann gut, wenn man noch ein konventionelles Auto in Reserve hat,
damit man zur Arbeit kommt.
Mal ein paar Zahlen:
Der Verkehr verschlingt in Deutschland etwa 25 % Primärenergie.
Wenn das alles elektrisch werden soll, muß der Polnische Kohlestrom,
oder der Französische Atomstrom ja irgendwie in die Batterie vom E-Auto.
Von den 20 % Strom kann man heute (Witterungsabhängig) etwa die Hälfte alternativ erzeugen.
Fehlen also 35 % alternative Stromerzeugung,
und 25 % Kabel-Infrastruktur.
Die Politiker überbieten sich derzeit, wann das denn alles fertig sein soll.
Manche meinen 2050, manche wollen 2035, Greta Tunfisch will es übermorgen.
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
ich kann es mir nicht vorstellen, dass einen Lastabwurf mehr als wenige Minuten dauern wird. Für den Anwender darf das nicht zu merken sein. Sonst macht Elektromobilität keinen Sinn.
ich kann es mir nicht vorstellen, dass einen Lastabwurf mehr als wenige Minuten dauern wird. Für den Anwender darf das nicht zu merken sein. Sonst macht Elektromobilität keinen Sinn.
Gruß Jens
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
es hat sich herausgestellt, daß die Mehrheit versucht ihr Batterie-Auto in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr in die
Ladesteckdose einzustöpseln.
Vielleicht gibt es dann partiell eine Stromsperre in der Zeit von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Ggfs. als erstes in Berlin ?
Das kann ja dann monatlich wechseln.
Z.B. der Reihe nach: Berlin / Frankfurt / Hamburg / Stuttgart / Bremen / usw.
Ich sehe das schon kommen.
Jeder hat dann auf seinem Balkon ein Aggi, was vor sich hin tuckert.
...
es hat sich herausgestellt, daß die Mehrheit versucht ihr Batterie-Auto in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr in die
Ladesteckdose einzustöpseln.
Vielleicht gibt es dann partiell eine Stromsperre in der Zeit von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Ggfs. als erstes in Berlin ?
Das kann ja dann monatlich wechseln.
Z.B. der Reihe nach: Berlin / Frankfurt / Hamburg / Stuttgart / Bremen / usw.
Ich sehe das schon kommen.
Jeder hat dann auf seinem Balkon ein Aggi, was vor sich hin tuckert.
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
was es in der Zukunft mit Sicherheit geben wird: Ladestationen für Elektrofahrzeuge bekommen einen gesonderten Zähler mit einem variablen Tarif. Es wird dann teure und günstige Zeiten geben. Schnelles Laden wir teurer. Langsames Laden wird günstiger. Wer sein Auto als Stromspeicher gibt, bekommt Rabatte. ...
was es in der Zukunft mit Sicherheit geben wird: Ladestationen für Elektrofahrzeuge bekommen einen gesonderten Zähler mit einem variablen Tarif. Es wird dann teure und günstige Zeiten geben. Schnelles Laden wir teurer. Langsames Laden wird günstiger. Wer sein Auto als Stromspeicher gibt, bekommt Rabatte. ...
Gruß Jens
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?
Hallo,
das Schöne am Strom ist, daß man ihn nicht markieren kann.
Er ist also derzeit steuerlich nicht greifbar.
Das ändert sich natürlich schlagartig, wenn die Online-Überwachung der Batterie-Autos vom KBA kommt.
Dann wird in Flensburg die eingefüllte Strommenge registriert und besteuert.
Da werden sich die Enthusiasten der Batterie-Autos noch die Augen reiben.
...
das Schöne am Strom ist, daß man ihn nicht markieren kann.
Er ist also derzeit steuerlich nicht greifbar.
Das ändert sich natürlich schlagartig, wenn die Online-Überwachung der Batterie-Autos vom KBA kommt.
Dann wird in Flensburg die eingefüllte Strommenge registriert und besteuert.
Da werden sich die Enthusiasten der Batterie-Autos noch die Augen reiben.
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