Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?

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Plusplatte
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?

Beitrag von Plusplatte »

das Schöne an Benzin und Diesel ist, daß man ihn nicht markieren muss.

Er ist also steuerlich greifbar.

Da wird an der Tankstelle die eingefüllte Kraftstoffmenge registriert und besteuert.
Da werden sich die Enthusiasten der Verbrenner-Autos noch die Augen reiben.
ThomasR
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?

Beitrag von ThomasR »

Hier ein älteres Foto. Das zeigt den Standverteiler mit nur zwei angeschlossenen Ladepunkten (die gelben Leitungen) Zu diesem Zeitpunkt versorgten die schwarzen Leitungen noch in der Nähe stehende Arbeitscontainer. In dem Einsatz sieht man die kombinierten RCD/LS im Vergleich zur "normalen" Version rechts daneben. Den normalen Geyer Einsatz haben wir von zwei LS Blöcken und einem gemeinsamen RCD auf zwei RCD/LS umgebaut sonst hätte der erforderliche RCD je Steckdose keinen Platz mehr gefunden.

Aktuell sind die zwei Felder/Einsätze daneben auch umgerüstet (= 6 Ladepunkte a 22kW), nur der eine 63A CEE kann jetzt noch umgebaut/ersetzt werden. Die vorgeschlagene Umsetzung mit Parallelschalten bzw. Aufteilung der CEE Dosen würde mit solchen Adaptern geschehen müssen. Das wird unten im Schrank dann recht voll :D

Morgen soll die Begehung durch vEFK und andere Projektbeteiligte stattfinden, mal sehen was die Diskussion ergibt.
Standverteiler klein.jpg
Adapter CEE 32A.jpg
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Wulff
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?

Beitrag von Wulff »

Elt-Onkel hat geschrieben: Montag 25. Januar 2021, 19:06
das Schöne am Strom ist, daß man ihn nicht markieren kann.

...
Man kann Strom doch farblich markieren. Die beiden linken Kabel arbeiten mit YelloStrom, die anderen schwarzen mit Strom aus herkömmlichen Kohlekraftwerken. joint1
ThomasR
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Re: Unter welchen Umständen darf ich gegen VDE handeln?

Beitrag von ThomasR »

Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung

Thema: Ausbau der Ladeinfrastruktur „hinterer Parkplatz“

1. Aktuelle Situation:
Auf dem hinteren Parkplatz sind derzeit entlang des Windkanalzauns, auf XXXX Gelände, 6 Ladepunkte Fabrikat KEBA à 22kW angebracht. Diese werden von einem Marktverteiler hinter dem Zaun (XXXX Windkanalgelände) einzeln versorgt.
Die Zuleitung zum Marktverteiler ist mit 250A NH1 im Trafohaus abgesichert. Im Standverteiler ist für jeden Abgang (32A CEE) ein kombinierter RCD/LS mit 32A Bemessungsstrom, Empfindlichkeit 30mA Typ C verbaut. Im Marktverteiler ist Platz für zwei zusätzliche 32A CEE Abgänge in gleicher Ausführung/Absicherung vorhanden.

2. Aufgabenstellung:
Es soll untersucht werden, unter welchen Bedingungen die gesamte Parkplatzreihe entlang des Zaunes (4 x 5 Parkbuchten plus 1 x 2 Parkbuchten) mit Ladepunkten versorgt werden kann, ohne grundlegende Erneuerung des Standverteilers, bei gleichzeitiger Einhaltung der erforderlichen Sicherheit für Mensch und Material

3. Lösungsvorschlag:
Die folgende Bestückung mit Ladepunkten (22kW Ausführung) wird vorgeschlagen:
4 Stück à 22kW jeweils einzeln versorgt vom Standverteiler
4 Stück reduziert auf je 11kW, jeweils zwei parallel an einem 32A CEE Anschluß
6 Stück reduziert auf je 3,7kW, jeweils drei parallel an einem 32A CEE Anschluß
Alle Zuleitungen werden durchgängig in 5 x 6mm² erstellt, die Leistungsreduzierung wird innerhalb der KEBA Stationen per DIP Schalter eingestellt.
Somit muß der Verteiler lediglich um zwei 32A CEE Abgänge erweitert werden, mit gleicher RCD/LS wie bereits in Punkt 1 erläutert.

4. Prüfung und Begründung:
Die maximale Gesamtbelastung (Gleichzeitigkeitsfaktor = 0,8) läge bei 230A. Bei einer theoretischen Gleichzeitigkeit von 1 (kann wegen der verschobenen Arbeitszeiten ausgeschlossen werden) läge die Belastung bei 288A. Eine NH Sicherung darf unterhalb von 1,41 x In = 350A nicht auslösen.

Nach gemeinsamer Überzeugung der drei Unterzeichner ist dieses Vorgehen sicherheitstechnisch vertretbar. Im Fehlerfall würde die Parallelschaltung lediglich zu einem Abschalten „unbeteiligter“ Ladepunkte führen.

Dieses Vorgehen entspricht nicht in vollem Umfang den Empfehlungen der DIN VDE 0100-722, die für jeden einzelnen Ladepunkt eine eigene Absicherung vorsieht.

Da der XXXX Parkplatz ein „Nicht-Öffentlicher Raum“ ist, kann das unter Pkt. 3 genannte Konzept unter Beachtung der Ladesäulenverordnung hingenommen werden.

Eine Gefährdung von Mensch oder Material ist ausgeschlossen.

5. Schlußbestimmung

Sollte der Leistungsbedarf in Zukunft noch weiter steigen, muss der Verteiler unter Weiterverwendung der vorgeschlagenen Installationen ersetzt werden.

Unterzeichner sind die drei vEFK's/GvEFK
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