Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

In dieses Forum gehört alles, was sich mit dem Titel vereinbaren lässt
Antworten
Benutzeravatar
Wulff
Null-Leiter
Beiträge: 985
Registriert: Freitag 2. Mai 2014, 17:34

Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von Wulff »

Moin Moin!

Folgende Frage:

Es geistert in vielen Köpfen die Frage herum, ob Nebenkostenabrechnungen für Stromverbrauch bei Mehrfamilienhäusern z. B. für Treppenhäuser, Heizungen, Aufzüge etc. über beglaubigte Zwischenzähler abgerechnet werden dürfen oder über eigene EVU-Zähler abgerechnet werden müssen, weil z. B: "Stromverkauf durch Vermieter" nicht zulässig sei.

Es geht mir nicht darum, welche Bereiche nach Mietrecht, Nebenkostenverordung mit Einzelzähler oder nicht zusammengefasst oder getrennt abgerechnet werden müssen. Vielmehr um die Frage,ob es rechtlich zulässig ist und juristisch haltbar ist, aus einem Allgemeinzähler in mehrere Unterzähler als beglaubigte Zwischenzähler kostentechnisch aufzugliedern bzw. abzurechnen. (Was ja geübte Praxis ist, jedoch juristisch nicht immer richtig sein muß)


Der Hintergrund ist die konkrete Anfrage eines Vermieters einer Wohnanlage:
Die Wohnanlage hat mehrer Blöcke mit 6-10 WE je Block. Es gibt eine gemeinsame Ringleitung durchgeschliffen durch alle Blöcke, welche aus einem einzigen Block versorgt wird (die Betrachtung eventueller Verschleppungen und Potenzialverschiebungen durch zwei verschiedene Netzversorgungemn im Haus lassen wir beiseite).

Von dieser Ringleitung gehen jeweils die Treppenhäuser und BK-Anlagen ab, abgelesen über einen Zwischenzähler. Die Tiefgaragenbeleuchtung der gemeinsam für alle Mieter zur Verfügung stehen TG wird ebenfalls hieraus versorgt. Weiterhin gibt es in den Wegen den zwischen den Blöcken eine Wegebeleuchtungen, welche auch aus dem einen oder anderen Haus mit Zwischenzähler versorgt werden.

Die Frage konzentriert sich jetzt auf eine Rechtssicherheit der Zwischenzähler. Ist ein quasi "Stromverkauf" aus beglaubigten Zwischenzählern zulässig, um eine Zuordnung der Verbräuche auf unterschiedliche MIeter zu ermöglichen? Oder müssen für die einzelnen Kostenstellen Treppenhaus, Tiefgarage und Außenbeleuchtung (die auf unterschiedliche Nutzer anteilig abgerechnet werden müssen) EVU-Zähler* eingesetzt werden?

Hat da einer einen konkreten Gesetzestext oder eine Fundstelle greifbar?


(*unter dem Namen EVU-Zähler subsumiere ich alle Zähler bzw. Meßeinrichtungen oder Abrechnungsstellen nach z. B. Meßstellenbetriebsgesetz, welche z. B. von einem EVU oder Provider bereitgestellt werden)


Danke für eure Hilfestellung.
Olaf S-H
Beiträge: 13786
Registriert: Montag 10. Januar 2005, 23:57

Re: Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von Olaf S-H »

Moin Wulff,

das Thema ist ein Dauerbrenner - eine Lösung habe ich spontan leider nicht.

In der "alten" AVBEltV steht im § 22 (1):
Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung
gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Elektrizitätsversorgungsun ternehmens zulässig. Diese muß erteiIt werden, wenn dem
Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe
entgegenstehen.

In der NAV steht dies nicht mehr. Evtl. kann man hierzu noch etwas in den Lieferverträgen der Versorger finden.

Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
vde1
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).

"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
ego11
Null-Leiter
Beiträge: 2222
Registriert: Sonntag 12. November 2006, 21:40
Wohnort: Köln

Re: Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von ego11 »

Ich sehe das mal so:

Das aufrechnen der Allgemeinstromversorgung eines Objektes auf die einzelnen Nutzer ist imho kein weiterverkaufen, sondern nur ein umlegen der anteiligen Kosten, da die Energie ja gemeinschaftlich genutzt wird.

Die Probleme des weiterverkaufens hast du imho nur, wenn z.B. Einliegerwohnungen über Unterzähler verrechnet werden. Hier wird der Strom nicht gemeinsam genutz, desweiteren steht es einem Mieter frei, den Stromversorger selbst zu wählen.
Benutzeravatar
Wulff
Null-Leiter
Beiträge: 985
Registriert: Freitag 2. Mai 2014, 17:34

Re: Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von Wulff »

Hallo Ego11,

Das ist ein schlüssiges Argument, was mit aufnehmende werde.

Danke für deinen Beitrag.
Benutzeravatar
mikmik
Null-Leiter
Beiträge: 273
Registriert: Samstag 18. Februar 2006, 23:08
Wohnort: Offenbach am Main

Re: Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von mikmik »

Stromverkauf wäre an Jedermann und mit Gewinnerzielungsabsicht. Sowas gäbe es, wenn der Vermieter selbst mit Erneuerbaren Energien (z. B. PV-Anlage auf dem Dach) Stromerzeuger ist und diesen an seine Mieter bzw. Dritte verkauft, dann kämen die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ins Spiel. Eine reine Aufteilung auf verschiedene Kostenstellen ist bloßes Durchreichen.

Ein schönes und vergleichbares Praxisbeispiel ist der Betriebsstrom Heizung. Dieser wird zwar zunächst über einen Allgemeinstromzähler (oft des örtlichen NB als Messstellenbetreiber) erfasst, dann aber über einen privaten geeichten Zwischenzähler aufgeteilt. Die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) führt zu meinem Beispiel aus:

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
[...]
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
[...]

Das Aufteilen von Stromverbräuchen innerhalb einer Liegenschaft (Kundenanlage) verwandelt das Konstrukt ganz sicher nicht zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gemäß § 3, Ziffer 38 EnWG.
Benutzeravatar
Wulff
Null-Leiter
Beiträge: 985
Registriert: Freitag 2. Mai 2014, 17:34

Re: Zwischenzähler bei Nebenkostenabrechnungen

Beitrag von Wulff »

Ok, ich danke für eure Ausführen und Beiträge.

Ich werde meinem Kunden dementsprechend Hinweise geben und denke wir können das Thema hier schließen.

Danke.
Antworten