Beitrag
von laut&hell » Samstag 30. November 2019, 16:04
Da wir uns hier in keinen unternehmerischen Umfeld befinden und der Gesetzgeber ja Privatpersonen im BGB, im Gegensatz zum HGB, relativ weitreichende Vorteile einräumt die nicht explizit vertraglich vereinbart werden müssen (und durch Händler ja auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden können), sehe ich es als kaum realistisch, dass im Schadensfall von einem Kunden (idR. elektrotechnisch kompletter Laien) erwartet werden würde in der Lage zu sein, Mängel an der erhaltenen Leistung selbst erkennen zu können.
Ich gehe noch nichtmal im gewerblichen Bereich davon aus, dass ein Kunde eines Elektrikers im Schadensfall haftbar wäre, da es wohl kaum vom Gemüsehändler an der Ecke verlangt werden kann, die fachlich korrekte Ausführung der Arbeiten des Dienstleisters zu überprüfen. Auch wenn es dann sicher interessant bei der Frage wird, ob die vorgeschriebenen Prüfungen nach DGUV V3 durchgeführt wurden, was bei den meisten kleineren nicht-industriellen Betrieben wohl eher nicht üblich ist - hier würde man dann sicher dem Unternehmer eine gewisse Teilschuld im Sinne eines Organisationsverschuldens zuweisen.
Wie auch immer, sollte man gerade bei solchen Angelegenheiten die Handwerkerrechnung sicher aufheben, um im Zweifel auch ohne Abnahmeprotokoll nachweisen zu können, wer den Pfusch, der den Brand bzw. Unfall verursachte, verbrochen hat. Interessant wird dann sicher die Frage, wer nach der von der Firma angemeldeten Insolvenz sowie der Privatinsolvenz des Eigentümers die Ansprüche der WEG bedient, sofern der Unternehmer eher mäßig versichert war.
... Grundsätzlich kann man aber ja davon ausgehen, dass es allein in Deutschland sicher Millionen derartiger "brandgefährlicher" Geschichten und sicher Milliarden von grundsätzlichen Mängeln an elektrischen Anlagen gibt - dafür passiert ja (glücklicherweise) erstaunlich wenig.