Habe ich so nicht erklärt. Der Verweis auf das BGH Urteil soll lediglich dazu dienen, zuerst einmal jemand mit dem man diskutiert davon überzeugen zu können, daß die Vermutungswirkung nach ENWG § 49 eben nicht heißt - Normen sind anerkannter Stand der Technik, sondern nur daß dieses vermutet werden kann.ob du auch jetzt noch immer Normen in Bausch und Bogen für unverbindlich erklärst, was mir wesentlich bedeutsamer erscheint.
Konkret zur DIN 18014 ist als erstes zu bemängeln, daß diese eben die falsche Überschrift hat - "Fundamenterder"
Im Vorwort wird dann darauf eingegangen, daß dieses der NA 005-09-85-AA "Elektrische Anlagen in Wohngebäuden verfaßt hat.
Und dann wird es sofort eigentlich unkonkreter bzw. umfassender.
"Die Erdungsanlage für Gebäude dient der Umsetzung folgender Maßnahmen …"
Der Deutschlehrer, bei der Abiprüfung würde sagen Inhalt "Ausdruck" befriedigend" wegen einiger sprachlicher Mängel aber Inhalt "ungenügend"
weil am Thema = Überschrift vorbei.
Titel für die gesamte Norm gewählt oder vorgegeben wie im Vorwort verwendet
"Erdungsanlagen für Wohngebäude" (oder auch Gebäude) allgemein und alles wäre korrekt.
Die Stilblüten gehen weiter
1. Anwendungsbereich (Satz 1)
Die Norm gilt für ... Fundamenterder ....
Im Satz 2 aber wieder - "Fundamenterder / Ringerder nach dieser Norm dienen ... "
in Begriffe aber wieder 3.4. Fundmenterder = leitfähiges Teil in Beton
Mit der Wahl der richtigen Reihenfolge der Begriffe
Überschrift und Anwendungsbereich ganz allgemein z.B. Erdungsanlage, Erdungssystem und danach speziell untersetzt als mögliche
Varianten Fundamenterder, Ringerder, vernetzte Staberder u.s.w. würde man dann auch juristisch weniger Verwirrung stiften.
Solange wir Techniker bei dem Thema oder anderen nicht eine allgemein verständliche Sprache, übliche Zuordnungen von Übergeordneten
Begriffen bis in die Spezialfälle wählen und nicht in einer Norm dagegen Wirrwar gestiftet wird kann man den Anspruch "anerkannter Stand der
Technik" schwierig durchsetzen.