Moin SPS,
der Spannungsfall ist in mehreren Regelwerken definiert.
"Meine" TAB sagt hierzu:
bis 100 kVA 0,5 % im Hauptstromsystem (also dem ungezählten Teil ab HAK), ansonsten siehe DIN 18015-1.
DIN 18015-1:2013-09 sagt hierzu im Abschnitt 5.2.1:
3 % zwischen Messeinrichtung und Anschlusspunkt der Verbrauchsmittel, VDE 0100-520 ist zu berücksichtigen.
VDE 0100-520:2013-09 sagt im Abschnitt 525:
Falls nichts anderes vorgegeben ist, sollte der Wert aus Tabelle G.52.1 zwischen HAK und Verbrauchsmittel eingehalten werden.
Die Tabelle G.52.1 sagt:
Beleuchtung 3 %
andere Verbrauchsmittel 5 %
So, nun haben wir den Salat. Die TAB macht die DIN 18015-1 hinsichtlich des Spannungsfall zum "Gesetz" (Vertragsbestandteil). Mit DIN und TAB haben wir 3,5 % vom HAK zum
Anschlusspunkt des Verbrauchsmittels. Die DIN holt die VDE ins Boot. Diese sagt, wenn nichts anderes vorgegeben ist, dann nimm für Beleuchtung 3 % zwischen HAK und Verbrauchsmittel bzw. 5 % für den Rest - die Vorgabe aus der DIN ist aber 3,5 % (es ist also etwas anderes vorgegeben). Über § 49 EnWG haben wir die VDE aber auch direkt.
Fazit: Bitte 1 x ordnungsgemäß erbrechen und dann schriftlich festlegen, welcher Wert warum verwendet wurde.
Mal philosphisch: Was ist der Anschlusspunkt des Verbrauchsmittels? Bei der fest montierten Leuchte sollte es der Klemmstein sein. Ist es bei einer Handleuchte mit Anschlussleitung die zugehörige Steckdose bzw. Verlängerung?
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794