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medizinische Räume und TN - C

Verfasst: Freitag 22. Juni 2018, 23:59
von Funker
Hallo zusammen,

ich habe einmal etwas zum Diskutieren.

In den Jahren 2000, 2004 und 2009 als sogenannte Ärztehäuser errichteten Gebäuden, in vorliegenden Plänen stehen z.B.
folgende Begriffe - BV Neubau Geschäftshaus UV Röntgen - wurde durch einen Kollegen bei einer Wiederholungsprüfung bereits festgestellt,
daß alle Hauptstromverbindungen von der GHV bis zu den Zählern (95 % im UG) und weiter bis in die Etagen als TN -C Netz ausgeführt wurden.

Ich konnte das in diesem Jahr bestätigen und sehe das als erheblichen Baumangel. Ich werde Umrüsten auf TN - S verlangen.
Wie macht man das nun nach mehr als 10 bis 20 Jahren ?

Wie seht Ihr das ? Ich melde mich einmal drei Wochen nicht zu Wort. Bis dahin schöne Diskussion.

Re: medizinische Räume und TN - C

Verfasst: Sonntag 24. Juni 2018, 04:05
von Olaf S-H
Moin Funker,

dann haben wir als erstes die VDE 0107:1994-10 bzw. VDE 0100-710:2002-11 zu beachten. Baurechtliche Belange können ggf. noch hinzukommen (z. B. Baugenehmigung oder Krankenhausbaurichtlinie). Hierzu kann ich aber nichts schreiben, da keine Informationen vorliegen.
VDE 0100-710:2002-11 gilt ab dem 01.11.2002. VDE 0107:1994-10 durfte noch bis zum 31.05.2003 angewendet werden. VDE 0100-710:2012-10 fällt aufgrund der Errichtungszeiträume zunächst raus.

Zuerst wäre der Anwendungsbereich der Normen zu klären.

VDE 0107:1994-10, Abschnitt 1.1
Die Norm gilt für Krankenhäuser und Polikliniken. Sie gilt nicht für einzelne Praxen nach Abschnitt 8.1. Da Du von einem Ärztehaus sprichst, kann man diese ggf. als Poliklinik (Zusammenfassung verschiedener niedergelassener Ärzte in einer „Großpraxis“) bezeichnen. Auch hierzu können ggf. die Baugenehmigung oder das Brandschutzkonzept Auskunft geben.

VDE 0107:1994-10, 3.3.1
„In Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V dürfen vom Hauptverteiler des Gebäudes ab keine PEN-Leiter verwendet werden.“
Damit darf hier kein TN-C-System errichtet werden.

VDE 0100-710:2002-11, Abschnitt 710.1.11
Hier werden Ärztehäuser explizit aufgeführt.

VDE 0100-710:2002-11, 710.413.1.3
„In medizinisch genutzten Gebäuden mit einer zentralen Stromversorgung (Stromquellen für Sicherheitszwecke und Transformatoren) ist ab dem den Stromquellen und Transformatoren folgenden Hauptverteiler ein TN-S-System auszuführen.
In medizinisch genutzten Gebäuden ohne eine zentrale Stromversorgung, z. B. ambulante medizinische Bereiche, ist ab dem Hauptverteiler des Gebäudes ein TN-S-System zu errichten. …“

Aus beiden Betrachtungen ergibt sich das Erfordernis eines TN-S-Systems ab den Gebäudehauptverteilern. Weiterhin kann man auch noch auf die VDE 0100-444 hinweisen. Auch dort ist ein TN-S-System gefordert, wenn im bedeutenden Umfang Betriebsmittel der Informationstechnik eingesetzt werden. Hiervon sollte man in einem Krankenhaus ausgehen.

Und dann haben wir noch die Allzweckwaffe § 3a ArbSchG.

„… Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. …“

Da es sich hierbei augenscheinlich um einen Errichtungsmangel handelt, ist dieser zu beseitigen und die Anlage entsprechend den geltenden Bestimmungen herzurichten. Ein „Bestandsschutz“ lässt sich hier nicht begründen. Auch die aktuelle VDE 0100-710:2012-10 führt in Abschnitt 710.312.2 auf, dass ein TN-C-System ab dem Hauptverteiler nicht zulässig ist.

So ist meine Sichtweise unter der Berücksichtigung der genannten Fakten.

Gruß Olaf